Weitere Entscheidung unten: FG Brandenburg, 06.04.2004

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04   

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FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04 (https://dejure.org/2005,4177)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 K 2167/04 (https://dejure.org/2005,4177)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 4 K 2167/04 (https://dejure.org/2005,4177)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung; Bestimmung des Umfangs der Vorlagepflicht bei Durchführung einer Außenprüfung; Zulässigkeit der Installation eigener Auswertungsprogramme der Finanzverwaltung auf dem EDV-System eines Steuerpflichtigen

  • Judicialis

    AO 1977 § 147 Abs. 6; ; AO 1977 § 200 Abs. 1 S. 2

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung - Erstes Urteil zur EDV-Betriebsprüfung

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung - Fiskus darf CD-ROM fordern

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsprüfung - Erstes Urteil zur EDV-Betriebsprüfung

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 667
  • EFG 2005, 669
  • EFG 2006, 1634
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.10.1991 - VIII B 93/90

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an Liquidator des in Konkurs gefallenen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04
    Gegenstand einer Außenprüfung nach §§ 193 ff AO ist vor allem die Prüfung der Buchführung (vergl. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1991, Az.: VIII B 93/90, BStBl II 1992, 59).
  • FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08

    Pflicht eines der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Steuerpflichtigen zur

    Das FG Rheinland-Pfalz führt hierzu (vgl. Urteil vom 20.01.2005 Az. 4 K 2167/04' Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, S. 667) aus, dass zulässige Prüfungshandlungen nicht damit blockiert werden können, dass die insoweit notwendigen "Hausaufgaben" nicht gemacht werden.

    Der Vorwurf, die zulässigen Prüfungshandlungen würden durch nicht gemachte "Hausaufgaben" der Klin blockiert (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005, EFG 2005, 667 - 669), werde entschieden zurückgewiesen.

    Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung habe der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Thüringen, Beschluss vom 20. April 2005, III 46/05 V, EFG 2005, 1406).

    Abschließend sei auf Folgendes hinzuweisen: Im Verlaufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sei vom Bekl der Vorwurf erhoben worden, die Klin blockiere die zulässigen Prüfungshandlungen durch "nicht gemachte Hausaufgaben" (dieses Zitat sei vom Bekl dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 entnommen worden, abgedruckt in EFG 2005, 667 (669).

    Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung beider genannten Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991).

    Das Verlangen des Finanzamts nach Herausgabe der angeforderten Daten auf einem Datenträger (§ 147 Abs. 6 AO) ist eine Ermessensentscheidung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; Thüringer FG, Beschluss vom 20. April 2005 III 46/05 V, EFG 2005, 1406; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris).

    Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann deshalb nicht dem Bekl angelastet werden, und zwar weder über die Annahme einer Nichtigkeit seines Herausgabeverlangens gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. hierzu oben: I./A.b. der Entscheidungsgründe), noch im Wege der Annahme einer Ermessenswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris, Rn. 46 ff; Revision beim BFH anhängig unter Az. VIII R 44/09).

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - 14 K 554/12

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Die Voraussetzung "im Rahmen einer Ap" stellt klar, in welchen Fällen die Finanzbehörde ein Recht auf Überlassung eines Datenträgers hat und dass die Möglichkeit des Datenzugriffs nur im Rahmen einer Ap besteht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667).

    Denn es ist seine Aufgabe, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991).

    § 147 Abs. 6 S. 1 und 2 AO i.V.m. § 147 Abs. 1 AO ermöglicht, eine effiziente, den technischen Möglichkeiten angepasste Prüfungsmethode durchzuführen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667), ohne dem Bekl Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die zwar vorhanden sind, aber vom Kl nicht aufbewahrt werden müssen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452; offen ließ der BFH, ob sich aus § 200 Abs. 1 AO ergebende Vorlagepflichten auch auf Unterlagen beziehen, die keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen).

  • FG Düsseldorf, 05.02.2007 - 16 V 3454/06

    Differenzierung zwischen ursprünglich in Papierform angefallenen

    Es sei vielmehr Sache des Steuerpflichtigen, für eine entsprechende Trennung der Datenbestände zu sorgen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 667).

    Es ist aber die Aufgabe der Astin, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 669, BMF-Schreiben betreffend die "GDPdU" vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I 2001, 415, Abschn. I 2 a).

  • FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 879/07

    Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Bereitstellung der gesamten Finanzbuchhaltung

    Dementsprechend erstreckt sich der Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung und die Verpflichtung zur Überlassung eines Datenträgers (§ 147 Abs. 6 AO) ohne weiteres auch auf die Finanzbuchhaltung (vgl. i. d. S. FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2006, 2 K 198/05, DStRE 2007, 441 und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667 sowie BMF vom 16. Juli 2001, BStBl I 2001, 415).

    Aus dem Grundsatz, dass der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nur alle steuerrelevanten Daten betrifft, die Gegenstand der Prüfung sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2006, 1 K 1743/05, EFG 2006, 1643 und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667) ergibt sich nichts anderes (Intemann/Cöster, DSTR 2004, 1981, 1982, Schaumburg, DStR 2002, 829, 832, jeweils mwN).

    Der Hinweis der Klin., möglicherweise würden auch Kundendaten und andere Daten, die für die Prüfung nicht relevant seien, durch die Offenlegung der Finanzbuchhaltung betroffen sein, macht das Vorlageverlangen des Bekl. nicht ermessensfehlerhaft, denn es ist Sache des Steuerpflichtigen, seine EDV-Buchführung in einer Weise zu organisieren, dass sie auf steuerrelevante Daten beschränkt bleibt (wohl einhellige Meinung, vgl. z. B. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667, FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2007, 16 V 3454/06 A (AO), EFG 2007, 892 und Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 147 AO Rdnr. 71 f. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 198/05

    Abgabenordnung: Zur Nutzung digitalisierter Daten

    Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung hat der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen (Drüen a.a.O. § 147 Lfg. Okt. 2003 Rn. 76; Burchert INF 2001, 230, 235; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Thüringen, Beschluss vom 20.04.2005, III 46/05 V, EFG 2005, 1406).
  • FG Nürnberg, 30.07.2009 - 6 K 1286/08

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Er verkennt hier offensichtlich, dass es seine Aufgabe ist, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (vgl. m.w.N. Dumke, in Schwarz AO Kommentar, § 102 Rz 8, Stand 4/2008; Schuster, in Hübschmann Hepp Spitaler AO/FGO Kommentar, § 102 AO Rz 48, Stand Aug. 2006; Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.01.2005 4 K 2167/04, EFG 2006, 1634; Schmitz, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf DV-gestützte Buchführungssysteme, Die steuerliche Betriebsprüfung 2002, 189 ff., 197, 224).

    Wenn der Kläger diesbezüglich seine "Hausaufgaben" nicht gemacht hat (vergl. BT-Drucksache 14/3366 Bl. 125 f), kann er hiermit zulässige Prüfungshandlungen nicht blockieren (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.01.2005 4 K 2167/04, EFG 2006, 1634; Schmitz, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf DV-gestützte Buchführungssysteme, Die steuerliche Betriebsprüfung 2002, 189 ff., 197).

  • FG Düsseldorf, 02.11.2007 - 16 V 3454/06

    Recht des Finanzamts zur Einsichtnahme in digitale Belege aus dem System des

    Es sei vielmehr Sache des Steuerpflichtigen, für eine entsprechende Trennung der Datenbestände zu sorgen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 667).

    Es ist aber die Aufgabe der Astin, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 669, BMF-Schreiben betreffend die "GDPdU" vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I 2001, 415, Abschn. I 2 a).

  • FG Hessen, 20.02.2014 - 4 K 1120/12

    Datenzugriff auf die Identitäten der Kunden im Rahmen einer

    Es sei die "Hausaufgabe" des Steuerpflichtigen, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden könnten, was auch für "Banken" gelten müsse, die ihre Datenbestände so speichern müssten, dass Rückschlusse auf die Steuernummer des Kunden nicht möglich seien (Verweis auf FG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2005 - 4 K 2167/04, EFG 2005, 667).

    Die von der Klägerin angeführten Erwägungen des FG Rheinland-Pfalz zur Zulässigkeit einer Neutralisierung der Datenbestände bei angenommener steuerlicher Irrelevanz (FG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2005 - 4 K 2167/04, EFG 2005, 667) besitzen im Streitfall keine Aussagekraft, da diese vor der Grundsatzentscheidung des BFH zum Datenzugriff nach § 167 Abs. 6 AO ergangen war (BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2006 - 1 K 1743/05

    Umfang des Datenzugriffes im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen

    Sofern dies jedoch innerhalb des SAP- oder eines anderen EDV-Systems - im Wege des Z 1-Zugriffes - nicht oder nur schwerlich umsetzbar sein sollte, hält der Senat den Weg über den den Steuerpflichtigen weniger belastenden Z 3-Zugriff (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005, Az.: 4 K 2167/04, EFG 2005, 667 mit Hinweis auf T/K, AO § 147 Rz 80a; so auch Warnke, AO -StB 2005, 296 ff) für grundsätzlich denkbar.
  • FG Sachsen, 20.08.2009 - 1 K 246/08

    Aufbewahrungspflichten, Vorlagepflichten und Datenzugriff auf die elektronische

    Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04 (EFG 2005, 667 ) obliege es dem Kreditinstitut, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme durch die Finanzbehörden keine geschützten Bereiche tangiert werden können.

    Die F-AG bereite nach Veröffentlichung des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04 die Daten nunmehr unter Berücksichtigung dieser Entscheidung auf bzw. halte sie vorrätig.

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12

    Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht

  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Abgabenordnung: Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung

  • FG Münster, 01.07.2010 - 6 K 357/10

    Betriebsprüfung: Zugriff des Prüfers auf das DMS-System

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12

    Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der

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Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01   

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https://dejure.org/2004,13990
FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01 (https://dejure.org/2004,13990)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 K 418/01 (https://dejure.org/2004,13990)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 06. April 2004 - 3 K 418/01 (https://dejure.org/2004,13990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung eines für den kaufmännischen Bereich zuständigen Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft; Folgen einer wissentlichen Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen in einer Umsatzsteuervoranmeldung der AG; Entfall des ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 24

  • rechtsportal.de

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher; Scheingeschäfte; Hinterziehungserfolg; Umsatzsteuerhinterziehung auf Dauer; örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer Februar bis Mai 1999

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher - Scheingeschäfte - Hinterziehungserfolg - Umsatzsteuerhinterziehung auf Dauer - Örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids - Haftung für Umsatzsteuer Februar bis Mai 1999

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 665
  • EFG 2005, 667
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97

    Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Die Annahme lediglich einer Steuerhinterziehung auf Zeit entspricht in einem solchen Fall der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932), denn danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Steuerverkürzung auf Zeit.

    Erst die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung bewirkt dann die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.).

    Bei einer Steuerverkürzung auf Zeit errechnet sich der Steuerschaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein aus dem Zinsverlust für den Steuergläubiger (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932; Dumke, in Schwarz, AO, § 370 Rdn. 226).

    In diesem Fall seien seine Hinterziehungshandlungen durch die falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, HFR 1999, 1018).

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 54/99

    Steuerhinterziehung; Scheinfirmen; Hinterziehung auf Dauer; Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    In diesem Fall seien seine Hinterziehungshandlungen durch die falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, HFR 1999, 1018).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Umsatzsteuerhinterziehung in der Form der Erlangung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen mit Hilfe von in Scheinrechnungen vorgetäuschten Umsätzen begangen wird, weil dann eine Berichtigung der unzutreffenden Voranmeldungen durch die Jahreserklärung nicht zu erwarten sein kann (BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, a.a.O.).

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Insoweit ist es für die Haftung beachtlich, ob dem Kläger eine Steuerhinterziehung auf Zeit oder auf Dauer anzulasten ist (BFH, Urteil vom 06.03.2001 - VII R 17/00 - BFH/NV 2001, 110).

    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die angegebene Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 06.03.2001 - VII R 17/00 -, a.a.O.) so zu verstehen ist, dass der Steuerhinterzieher bei einer Steuerhinterziehung auf Zeit lediglich für den Zinsverlust in Anspruch genommen werden könnte.

  • BFH, 25.04.2002 - V B 73/01

    Billigkeitserlass bei unrichtigem Steuerausweis

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Ein Anspruch auf Erlass der gemäß § 14 Abs. 3 UStG von der Fa. A... - gezahlten Umsatzsteuer entsteht nur, wenn von den falschen Rechnungen kein Gebrauch gemacht worden ist - was hier gerade nicht zutrifft - oder soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (BFH, Urteil vom 08.03.2001 - V R 61/97 -, BFH/NV 2001, 998; Beschluss vom 25.04.2002 - V B 73/01 -, BFH/NV 2002, 1072).
  • BFH, 08.03.2001 - V R 61/97

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Ein Anspruch auf Erlass der gemäß § 14 Abs. 3 UStG von der Fa. A... - gezahlten Umsatzsteuer entsteht nur, wenn von den falschen Rechnungen kein Gebrauch gemacht worden ist - was hier gerade nicht zutrifft - oder soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (BFH, Urteil vom 08.03.2001 - V R 61/97 -, BFH/NV 2001, 998; Beschluss vom 25.04.2002 - V B 73/01 -, BFH/NV 2002, 1072).
  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Hinzu kommt, dass in Höhe des durch den unberechtigten Vorsteuerabzug herabgesetzten Betrages eine ungetilgte Steuerschuld des X.-AG entstanden ist (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11.02.2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, 893).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Für den Erlass eines Haftungsbescheides ist das wegen des Sachzusammenhanges regelmäßig die für den Steuerschuldner - hier die X.-AG - zuständige Finanzbehörde (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 23.07.1998 - VII R 141/97 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 433).
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Der Grundsatz der nur anteiligen Tilgungsverpflichtung greift entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht ein, weil es sich nicht um eine Zahlungsverpflichtung der X.-AG, sondern um eine zu Unrecht an die X.-AG ausgezahlte Steuervergütung handelt (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.1995 - VII R 99 - 100/94 -, BFH/NV 1996, 97).
  • FG Sachsen, 05.03.2014 - 1 K 677/13

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines

    aa) Die Haftung nach § 71 AO ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 - I R 112/93, BFHE 175, 489 , BStBl II 1995, 198 Rz. 15; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 11; Urteil des FG Brandenburg vom 6. April 2004 - 3 K 418/01, EFG 2005, 665 Rz. 75).

    Der Teilnehmer an einer Steuerstraftat haftet für den durch die Hinterziehung eingetretenen Schaden soweit, wie sich sein Vorsatz auf die Folgen der Hinterziehungshandlung bezogen hat (BFH in BFH/NV 2002, 891 Rz. 22; BFH-Urteil vom 26. Febr. 1991 - VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 12; BFH in BStBl II 1995, 198 Rz. 18; Urteile des FG des Landes Brandenburg vom 6. April 2004 - 3 K 418/01, EFG 2005, 665 Rz. 76; des FG Baden-Württemberg in EFG 2008, 1434 Rz. 58).

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

    aaa) Bezüglich der ausgezahlten Vorsteuern für die streitgegenständlichen VAZ Juni, Juli und Dezember 2009, Januar, Februar bis April 2010 ergibt sich ein adäquater Kausalzusammenhang bereits daraus, dass bei einer zutreffenden Voranmeldung keine Auszahlung an die GmbH vorgenommen worden wäre (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 111; Urteil des FG Brandenburg vom 06.04.2004 3 K 418/01, EFG 2005, 665).
  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

    aa) Bezüglich der ausgezahlten Vorsteuern für die streitgegenständlichen VAZ Juni, Juli und Dezember 2009, Januar, Februar bis April 2010 ergibt sich ein adäquater Kausalzusammenhang bereits daraus, dass bei einer zutreffenden Voranmeldung keine Auszahlung an die A GmbH vorgenommen worden wäre (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 111; Urteil des FG Brandenburg vom 04.04.2004 3 K 418/01, EFG 2005, 665).
  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

    Bezüglich der ausgezahlten Vorsteuern für die streitgegenständlichen Voranmeldungszeiträume ergibt sich ein adäquater Kausalzusammenhang bereits daraus, dass bei einer zutreffenden Voranmeldung keine Auszahlung an die GmbH erfolgt wäre (vgl. FG Brandenburg vom 4. April 2004 3 K 418/01, BeckRS 2004 26020293).
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