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   FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04   

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https://dejure.org/2005,22817
FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04 (https://dejure.org/2005,22817)
FG München, Entscheidung vom 18.01.2005 - 12 K 4299/04 (https://dejure.org/2005,22817)
FG München, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 12 K 4299/04 (https://dejure.org/2005,22817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Durchführung einer Veranlagung zur Einkommenssteuer; Notwendigkeit der Einhaltung der Antragfrist im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommenssteuer; Bestehen eines Veranlagungszwangs; Voraussetzungen für das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung; kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrags; Arbeitnehmerveranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung - kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrags - Arbeitnehmerveranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 787
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.04.1986 - IX R 214/84

    Auswirkungen einer Versäumnis des fristgemäßen Einreichens eines

    Auszug aus FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04
    Daraus folgt aber nicht, dass ungeachtet der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen wäre; denn andere formelle Hindernisse als die Bestandskraft können über die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff AO nicht durchbrochen werden (BFH - Urteil vom 08. April 1986 IX R 214/84, BFH / NV 1987, 157).
  • BFH, 14.03.1989 - I R 77/85

    Voraussetzungen für eine Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04
    Wie bei den übrigen Feststellungsbescheiden (z. B. über negative Beteiligungseinkünfte, BFH - Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids (§ 182 Abs. 1 AO ) daher auch für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann durchzuführen ist, wenn die Frist zur Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ) nicht eingehalten wurde.
  • BFH, 19.12.2003 - VI R 2/02

    WK-Abzug für Umschulung zum Steuerfachgehilfen

    Auszug aus FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04
    Richtig ist zwar, dass der Feststellungsbescheid über den zum Jahresende verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 EStG 2000) einen bindenden Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des nächsten Jahres enthält (BFH - Urteil vom 19. Dezember 2003 VI R 2/02, BFH / NV 2004, 774 m. w. Nw.).
  • BFH, 30.03.2017 - VI R 43/15

    Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

    Die Frage, ob der Steuerpflichtige auch zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, beantwortet sich dagegen für Steuerpflichtige, die --wie der Kläger-- ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielen, nach § 46 Abs. 2 EStG (s.a. Tillmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 46 EStG Rz 9; FG München, Urteil vom 18. Januar 2005  12 K 4299/04, EFG 2005, 787; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2005  1 K 2020/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 1061; Valentin, EFG 2005, 790).
  • FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14

    Auslösung der Anlaufhemmung für eine Einkommensteuererklärung durch zum Schluss

    34 Die Urteile des FG München vom 18. Januar 2005 (12 K 4299/04, EFG 2005, 787) und des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2005 (1 K 2020/04, EFG 2006, 869) sind zur alten Rechtslage ergangen und daher nicht auf den Streitfall übertragbar.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2005 - 1 K 2020/04

    Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung

    Ein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung lässt sich aus § 56 Satz 2 EStG damit nicht ableiten (Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Januar 2005 12 K 4299/04, EFG 2005, 787 ).
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