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   FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04   

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https://dejure.org/2005,5235
FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04 (https://dejure.org/2005,5235)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.02.2005 - 9 K 211/04 (https://dejure.org/2005,5235)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - 9 K 211/04 (https://dejure.org/2005,5235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbungskosten; Qualifizierung von beruflich veranlassten Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme als Werbungskosten; Anforderungen an das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung; Abziehbarkeit von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Kürzung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten; Aufwendungen wegen "unechter doppelter Haushaltsführung" im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als Werbungskosten abziebar; gesonderter Feststellung des ...

  • rechtsportal.de

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten; Aufwendungen wegen "unechter doppelter Haushaltsführung" im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als Werbungskosten abziebar; gesonderter Feststellung des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten - Aufwendungen wegen "unechter doppelter Haushaltsführung" im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als Werbungskosten abziebar - Gesonderte Feststellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 860
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00

    Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld und der Berechnung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vertreten sowohl der 6. Senat des BFH (Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558) als auch der 8. Senat (Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) die Auffassung, dass Aufwendungen für einen erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können (anderer Ansicht FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung) verwiesen.
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung) verwiesen.
  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes am Wohnort der Eltern würde voraussetzen, dass sich der Kl maßgeblich persönlich und finanziell an der Führung des dortigen Haushalts beteiligt (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98).
  • BFH, 29.04.2003 - VI R 86/99

    Werbungskosten bei Berufsausbildung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Da der Kl seinen Studien regelmäßig an der Universität nachgegangen ist, ist diese als regelmäßige Arbeitsstätte zu betrachten (BFH-Urteil vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749).
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 50/02

    Aufwendungen für ein Universitätsstudium

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d.h. Fachhochschul- oder Universitätsstudium nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes) um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 202, 563, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 889).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    c) Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95 (BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375) Zweifel geäußert, ob die Grundsätze der von ihm als "zeitlich beschränkten" bezeichneten "unechten doppelten Haushaltsführung" über das Jahr 1992 hinaus fortgeführt werden können.
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung) verwiesen.
  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01

    Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld und der Berechnung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vertreten sowohl der 6. Senat des BFH (Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558) als auch der 8. Senat (Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) die Auffassung, dass Aufwendungen für einen erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können (anderer Ansicht FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2003 - 1 K 44/03

    Unechte doppelte Haushaltsführung; Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
    Mit dem Niedersächsischen Finanzgericht in dessen rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2003 1 K 44/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1319) ist jedoch der Senat der Auffassung, dass Aufwendungen wegen "unechter doppelter Haushaltsführung" nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, weil es für die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR an einer Rechtsgrundlage fehlt.
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00

    Beendigung des Grundwehrdienstes - Arbeitslosenhilfe - Staatlich anerkannte

  • BFH, 11.08.1961 - VI 143/60 U

    Aufwendungen eines Ledigen für die Pflege seiner bisherigen und noch nicht

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

  • FG Münster, 24.01.2018 - 7 K 1007/17

    Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

    Die Kosten sind dementsprechend aufzuteilen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.2.2005 9 K 211/04, EFG 2005, 860, im Ergebnis bestätigt durch BFH-Urteil vom 20.7.2006 VI R 46/05, BStBl. II 2006, 764).
  • FG Köln, 15.11.2018 - 1 K 1246/16

    Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

    Denn nur hinsichtlich diesen Betrages liegt keine wirtschaftliche Belastung des Klägers vor (vgl. für die Anrechnung von BAföG FG Münster Urteil vom 24.1.2018 7 K 1007/17 E,F; FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.2.2005 9 K 211/04, EFG 2005, 860, im Ergebnis bestätigt durch BFH-Urteil vom 20.7.2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2006 - 5 K 2443/04

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium

    Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211 , BStBl II 2003, 407 , zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156 , BStBl II 2003, 403 , zur Umschulung) verwiesen (zum Ganzen zuletzt auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 18. Februar 2005 9 K 211/04, EFG 2005, 860 ).

    Im Übrigen geht es nach Auffassung des Senats zu weit, vom Kläger verlangen zu wollen, dass er bereits zu Beginn des Studiums sagen kann, ob er sein Geld später mit nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG ) oder mit selbständiger Arbeit (§ 18 EStG ) - zB als Steuerberater - verdienen will (so auch FG Baden-Württemberg vom 18. Februar 2005 9 K 211/04, EFG 2005, 860 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1124/05

    Gewährung von Berufsausbildungsförderung; Berücksichtigung von Werbungskosten

    Nach Überzeugung des Finanzgerichts des Saarlandes (Urteil vom 04. März 2004, 2 K 299/03), des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Februar 2005, 9 K 211/04; EFG 2005, 860 ff.) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16. Juni 2003, 1 K 44/03; EFG 2003, 1319 ff.) allerdings seit der Rechtsprechungsänderung des BFH ein Werbungskostenabzug wegen so genannter unechter doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht.
  • FG Baden-Württemberg, 19.08.2008 - 4 K 98/07

    Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten aus

    Zur Begründung führte er aus, entsprechend dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2005 9 K 211/04, EFG 2005, 860, könnten die Fahrtkosten in Höhe von 720 EUR sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 600 EUR berücksichtigt werden.
  • FG Hamburg, 05.07.2006 - 1 K 87/05

    Einkommensteuer: Kosten eines Erststudiums und zwecks Studienplatzerlangung

    Vielmehr sind grundsätzlich auch die Kosten eines im Anschluss an das Abitur begonnenen Erststudiums als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigungsfähig (vgl. FG Köln, Urteil vom 19. Januar 2006 - 10 K 3712/04 - EFG 2006, 727 ; FG Münster, Urteil vom 31. August 2005 - 10 K 4954/04 F - EFG 2006, 259 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 - 9 K 211/04 - EFG 2005, Rev. BFH VI R 26/05; FG Hamburg, Urteil vom 11. März 2005 - II 418/03 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1200/05

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Bedarfsberechnung - Einkommensanrechnung -

    Nach Überzeugung des Finanzgerichts des Saarlandes (Urteil vom 04. März 2004, 2 K 299/03), des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Februar 2005, 9 K 211/04; EFG 2005, 860 ff.) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16. Juni 2003, 1 K 44/03; EFG 2003, 1319 ff.) allerdings seit der Rechtsprechungsänderung des BFH ein Werbungskostenabzug wegen so genannter unechter doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht.
  • FG München, 18.05.2006 - 5 K 1951/05

    Unechte doppelte Haushaltsführung

    Mag die Verwaltung ihre großzügigere Handhabung auch auf Veranlagungszeiträume bis 2004 ausgedehnt haben, so kann sich der Senat dem jedoch wegen der entgegenstehenden Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG - ebenso wie der Bundesfinanzhof - nicht anschließen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 8/02 a.a.O. m. Anm. Bergkemper in FR 2005, 595 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2005, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 860 ).
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