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   FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03 E   

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FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03 E (https://dejure.org/2006,13469)
FG Münster, Entscheidung vom 03.02.2006 - 2 K 4000/03 E (https://dejure.org/2006,13469)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Februar 2006 - 2 K 4000/03 E (https://dejure.org/2006,13469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte von Berufssportlern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Einkünfte von Berufssportlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Qualifizierung der Einkünfte von abhängig beschäftigten Berufssportlern; Entgeltlich werbende Tätigkeit in Zusammenhang mit sportlichen Auftritten; Trennung von werblicher und sportlicher Tätigkeit; Werbliche Einkünfte als gewerbliche Einkünfte; Auslegung des Begriffs ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Berufssportler

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1177
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG München, 30.06.1994 - 10 K 1747/88
    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Mit abweisender Einspruchsentscheidung vertrat der Bekl. die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl. II 1986, 424) sowie des FG München (Urt. vom 30.06.1994, 10 K 1747/88, Juris) Art. 17 Abs. 1 OECD-MA bzw. die entsprechenden Sportlerklauslen in den einzelnen einschlägigen DBA nur die Einkünfte des Sportlers erfassen würden, die aus einer im DBA-Text genannten typischen sportlichen Tätigkeit unmittelbar erzielt würden und somit keine Entgelte, die nicht allein für eine Sportausübung, sondern auch für eine werbliche Tätigkeit des Sportlers gezahlt würden.

    Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nur solche Werbeentgelte, welche einzelveranstaltungsbezogen gezahlt werden und damit als Sponsoring bestimmter sportlicher Veranstaltungen verstanden werden können, in den Anwendungsbereich des Art. 17 OECD-MA fallen, nicht hingegen pauschal und zeitabschnittsbezogen gezahlte Sponsorenentgelte (Bode/Huber/Stählin, DStR 1989, 132; Maßbaum, IWB 1997, Fach 10, Gr. 2, 1231; Stockmann in Vogel/Lehner, a. a. O., Art. 17 Rn. 9, ebenso wohl FG München, Urteil vom 30. Juni 1994, 10 K 1747/88, juris) kann dem nicht gefolgt werden.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat mit seiner Entscheidung von der aus der Rechtsprechung des FG München (Urteil vom 30. Juni 1994, 10 K 1747/88, juris) ableitbaren abkommensrechtlichen Auslegung abweicht.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85

    Entgeltliche Werbeleistungen von Sportlern führen zu Einkünften aus

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Mit abweisender Einspruchsentscheidung vertrat der Bekl. die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl. II 1986, 424) sowie des FG München (Urt. vom 30.06.1994, 10 K 1747/88, Juris) Art. 17 Abs. 1 OECD-MA bzw. die entsprechenden Sportlerklauslen in den einzelnen einschlägigen DBA nur die Einkünfte des Sportlers erfassen würden, die aus einer im DBA-Text genannten typischen sportlichen Tätigkeit unmittelbar erzielt würden und somit keine Entgelte, die nicht allein für eine Sportausübung, sondern auch für eine werbliche Tätigkeit des Sportlers gezahlt würden.

    Die gewerbliche sportliche Tätigkeit umfasst dabei grundsätzlich neben der eigentlichen sportlichen Betätigung auch eine etwaige entgeltliche werbende Tätigkeit - z. B. für Sponsoren - in Zusammenhang mit sportlichen Auftritten (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl. II 1986, 424).

    Die Auslegung der abkommensrechtlichen Bestimmungen durch den Senat steht auch nicht - wie der Bekl. meint - in Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1985 (Urteil vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl. II 1986, 424), in welcher die Frage verneint wurde, ob die Entgelte, welche ein Amateursportler für die Benutzung von Sportartikeln bei Wettkämpfen von Sportartikelherstellern erhält, nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich oder Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 im Tätigkeitsstaat besteuert werden können.

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Wenngleich unerheblich ist, auf welche Weise ein Bildnis erstellt wird, so dass bspw. nicht nur Fotografien, sondern auch Zeichnungen, Phantombilder, Fotomontagen, Karikaturen o. ä. dem Bildnisschutz unterliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Voraussetzung für das Vorliegen eines Bildnisses im Sinne des KUG, dass eine Person in einer Weise dargestellt wird, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH-Urteil vom 1. Dezember 1999, I ZR 226/97, NJW 2000, 2201 m. w. N. und vom 26. Juni 1979, VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205 m. w. N.; Rixecker in Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 12 Anh. Rn. 32 m. w. N.; Ehmann in Erman, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 454 m. w. N.).
  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Zwar unterliegen die Kl. im Klageverfahren nur zu rund 5 v. H. Da die Kl. im Hinblick auf ihren ursprünglichen Klageantrag jedoch in Höhe eines Steuerbetrags von rund ... DM (rund ... EUR) unterlegen sind, erfüllt dies unter Berücksichtigung der Höhe des Streitwertes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH - welcher der Senat folgt - nicht die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO (stRspr, vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988, III R 18/85, BFH/NV 1989, 348 bei 10 000 DM sowie zuletzt BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BFH/NV 2005, 2320 bei 24.105 DM).
  • BFH, 10.06.1988 - III R 18/85

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision - Zurechnung von

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Zwar unterliegen die Kl. im Klageverfahren nur zu rund 5 v. H. Da die Kl. im Hinblick auf ihren ursprünglichen Klageantrag jedoch in Höhe eines Steuerbetrags von rund ... DM (rund ... EUR) unterlegen sind, erfüllt dies unter Berücksichtigung der Höhe des Streitwertes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH - welcher der Senat folgt - nicht die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO (stRspr, vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988, III R 18/85, BFH/NV 1989, 348 bei 10 000 DM sowie zuletzt BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BFH/NV 2005, 2320 bei 24.105 DM).
  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Nicht notwendig ist zwar, dass die Gesichtszüge abgebildet werden; es genügt vielmehr, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder - etwa durch Retuschen - gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text (BGH Urteil vom 9. Juni 1965, Ib ZR 126/63, NJW 1965, 2148), oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen (BGH-Urteil vom 26. Juni 1979, VI ZR108/78, a. a. O. unter Verweis auf OLG Hamburg, Urt. vom 9. September 1971, in: Schulze OLGZ 113) erkannt werden kann.
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Wenngleich unerheblich ist, auf welche Weise ein Bildnis erstellt wird, so dass bspw. nicht nur Fotografien, sondern auch Zeichnungen, Phantombilder, Fotomontagen, Karikaturen o. ä. dem Bildnisschutz unterliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Voraussetzung für das Vorliegen eines Bildnisses im Sinne des KUG, dass eine Person in einer Weise dargestellt wird, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH-Urteil vom 1. Dezember 1999, I ZR 226/97, NJW 2000, 2201 m. w. N. und vom 26. Juni 1979, VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205 m. w. N.; Rixecker in Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 12 Anh. Rn. 32 m. w. N.; Ehmann in Erman, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 454 m. w. N.).
  • BFH, 16.12.1998 - I R 40/97

    Schweiz: "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Dies ergibt eine Auslegung der einschlägigen DBA-Regelungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmungen (vgl. zur Auslegung von DBA: BFH-Urteile vom 23. Februar 2005, I R 13/04, BFH/NV 2005, 1242 und vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BStBl II 1999, 207, m.w.N.) unter Berücksichtigung der internationalen Gepflogenheiten, die sich vorliegend im OECD-MA 1995 und im OECD-Musterkommentar (OECD-MK) widerspiegeln (vgl. dazu BFH, a. a. O., BFH/NV 2005, 1242 unter II. 3. b. der Entscheidungsgründe; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 3 OECD-MA Rz. 78, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 04.06.1991 - 6 K 89/86

    Einkommensteuer; Fahrten zwischen Wohnung und vermietetem Grundstück

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Zur Vermeidung der praktischen Schwierigkeiten, welche sich im Einzelfall daraus ergeben können, dass ein Aufteilungsmaßstab nur schwer auszumachen sein kann - insbesondere wenn das für eine Tätigkeit im natürlichen Sinne gezahlte einheitliche Entgelt nicht individualvertraglich auf den sportlichen und werblichen Bereich aufgeteilt wurde - spricht die im OECD-MK vorgegebene Zielsetzung einer möglichst weitgehenden Vereinfachung und Praktikabilität der Besteuerung international tätiger Sportler dafür, eine einheitliche sportliche/werbliche Tätigkeit im natürlichen Sinne auch abkommens rechtlich einheitlich zu beurteilen (so bereits für eine einheitliche rechtliche Behandlung einer sportlichen/werblichen Tätigkeit im deutschen Einkommensteuerrecht das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. März 1991, VII 572-573/88, EFG 1992, 67, 68 zur Frage der Trennung von werblicher und sportlicher Tätigkeit im Ralleysport).
  • BFH, 23.02.2005 - I R 13/04

    DBA-Portugal: Aufenthalt i. S. des Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal

    Auszug aus FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03
    Dies ergibt eine Auslegung der einschlägigen DBA-Regelungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmungen (vgl. zur Auslegung von DBA: BFH-Urteile vom 23. Februar 2005, I R 13/04, BFH/NV 2005, 1242 und vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BStBl II 1999, 207, m.w.N.) unter Berücksichtigung der internationalen Gepflogenheiten, die sich vorliegend im OECD-MA 1995 und im OECD-Musterkommentar (OECD-MK) widerspiegeln (vgl. dazu BFH, a. a. O., BFH/NV 2005, 1242 unter II. 3. b. der Entscheidungsgründe; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 3 OECD-MA Rz. 78, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.1964 - I 398/60 U

    Selbständigkeit eines Berufsboxers

  • BFH, 19.12.2007 - I R 19/06

    Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine

    aaa) Der Senat geht aufgrund der --auch vom FA insoweit nicht mehr angegriffenen-- Feststellungen des FG davon aus, dass der Kläger mit der Gesamtheit seiner Einkünfte aus den (in der Darstellung des hier zu beurteilenden Sachverhalts unter I. dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten) Werbe-, Verlags- und Promotionverträgen solche aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1990 erzielt hat (s. auch FG Münster, Urteil vom 3. Februar 2006 2 K 4000/03 E, EFG 2006, 1177); Anhaltspunkte dafür, insoweit etwas anderes anzunehmen, bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht.
  • FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09

    Turnierbridge wird gemeinnützig

    Auch mögen der "europäische Sportbegriff" (Art. 165 AEUV) und der "abkommensrechtliche Sportbegriff" (Art. 17 OECD-MA; vgl. hierzu Urteil des FG Münster vom 3. Februar 2006 2 K 4000/03 E, EFG 2006, 1177) einem solchen weitergehenden Sportbegriff folgen.
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