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   FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02   

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FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02 (https://dejure.org/2006,13462)
FG München, Entscheidung vom 24.05.2006 - 9 K 4733/02 (https://dejure.org/2006,13462)
FG München, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 9 K 4733/02 (https://dejure.org/2006,13462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Gleichartigkeit zwischen den Leistungen des Sozialleistungsträgers und des Kindergeldes als Voraussetzung für eine Überleitung des Anspruchs; Gleichartigkeit zwischen dem Kindergeld und dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt; Erlass eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überleitung bzw. Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG 2002 an den Jugendhilfeträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überleitung bzw. Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG 2002 an den Jugendhilfeträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1335
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

    Auszug aus FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02
    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171 m.w.N.).

    Die Erstattung nach dieser Vorschrift setzt eine Kostenfestsetzung (Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers, ob und in welchem Umfang von dem Kindergeldberechtigten ein Kostenbeitrag erhoben werden soll) voraus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 171 m.w.N.).

    § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht isoliert zu betrachten, sondern bewirkt lediglich eine Erweiterung der in Betracht kommenden Auszahlungsempfänger (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 171).

  • BFH, 26.01.2006 - III R 89/03

    Klage der Familienkasse gegen den Sozialleistungsträger auf Rückerstattung von

    Auszug aus FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02
    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind als eigenständige Ansprüche normiert, die selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger entstehen und (nur) von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 und vom 26. Januar 2006 III R 89/03, BFH/NV 2006, 1016 ).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 88/01

    Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

    Auszug aus FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02
    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind als eigenständige Ansprüche normiert, die selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger entstehen und (nur) von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 und vom 26. Januar 2006 III R 89/03, BFH/NV 2006, 1016 ).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

    Kindergeldauszahlung an begünstigtes Kind

    Auszug aus FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02
    Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld (Satz 3) und tatsächlich keinen Unterhalt leistet (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 50/01, BFH/NV 2002, 1215 ).
  • FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06

    Abhängigkeit eines Anspruchs auf Kindergeld bzw. Kindergeldberechtigung der

    Der Anspruch aus dem steuerlichen Dauerschuldverhältnis "Kindergeld" erlischt sowohl durch die monatliche Zahlung an den originär Kindergeldberechtigten wie auch bei Zahlung an einen Abzweigungsberechtigten (§ 47 AO 1977), mit der Folge, dass die Familienkasse von ihrer Leistungsverpflichtung frei wird (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335).

    c) Bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes an eine andere Person oder Stelle als den Kindergeldberechtigten nach § 74 Abs. 1 EStG im Falle fehlender Unterhaltsleistung durch die originär kindergeldberechtigten Eltern handelt es sich um eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285, FG München, Urteile vom 12. Dezember 2007 10 K 4917/06, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, EStG 26. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. ferner BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

    Die nachträgliche Feststellung von fehlenden Unterhaltsleistungen bzw. mangelnder Leistungsfähigkeit der Eltern führt nicht zu einem Wiederaufleben des Schuldverhältnisses und dementsprechend auch nicht zu einem rückwirkenden Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld für einen Zeitraum, für den das Kindergeld bereits gezahlt worden ist (FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, EStG 26. Aufl., § 74 Rz. 4: § 74 ermöglicht nicht die Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld).

    Die nachträgliche Feststellung fehlender Unterhaltsleistungen stellt auch kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 AO 1977 dar, da diese Vorschrift über die Durchführung der Besteuerung das Festsetzungsverfahren betrifft und im Erhebungsverfahren nicht anwendbar ist (FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335).

  • BFH, 26.08.2010 - III R 21/08

    Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld - Keine Möglichkeit der

    Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden (s. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 74 EStG Rz 72; Felix in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 74 Rz 3; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 14; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006  9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; FG Köln, Urteil vom 13. März 2008  10 K 3232/06, EFG 2008, 1298; DA-FamEStG 2004 74.1.1 Abs. 4 Satz 4).
  • BFH, 27.10.2011 - III R 16/09

    Keine Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes

    Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an einen Sozialleistungsträger oder --wie im vorliegenden Fall-- an das Kind abgezweigt werden (s. Pust in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 74 EStG Rz 72; Felix in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 74 Rz 3; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 14; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006  9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; FG Köln, Urteil vom 13. März 2008  10 K 3232/06, EFG 2008, 1298; Abschn. 74.1.1 Abs. 2 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, Stand Januar 2009, BStBl I 2009, 1030, 1120).
  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 2708/05

    Auszahlung von Kindergeld an das Kind selbst wegen fehlender Gewährung von

    Umgekehrt wird der Kindergeldanspruch durch Zahlung an den Kindergeldberechtigten mit Erfüllungswirkung auch gegenüber dem Abzweigungsberechtigten erfüllt, wenn die Voraussetzungen der Abzweigung zum Zeitpunkt der Zahlung noch vorlagen (Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 24. Mai 2006 - 9 K 4733/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1335, unter Ziff. 3 der Entscheidungsgründe) bzw. der Familienkasse nicht bekannt waren.
  • FG Sachsen, 10.12.2008 - 8 K 1772/07

    Rückforderung von bereits an den Kindergeldberechtigten geleisteten

    Zwar berührt die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht den Rechtsgrund der Kindergeldzahlung (vgl. FG München, Urteil vom 24.05.2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335, FG München, Beschluss vom 16.08.2006 9 V 2478/06, [...], und FG Köln a.a.O.); die Kindergeldfestsetzung bleibt unberührt und es verändert sich nur die für das Erhebungsverfahren relevante Empfangszuständigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 26.01.2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 10 K 10320/07

    Abzweigung von Kindergeld: bei erfolgter Auszahlung, Irrelevanz von

    Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur aus der systematischen Zuordnung der der Festsetzung des Kindergelds nachfolgenden Abzweigung zum Erhebungsverfahren abgeleitet, dass ein bestehender Kindergeldanspruch, den die Familienkasse durch Zahlung an den Kindergeldberechtigten erfüllt, gemäß § 224 AO i. V .m. § 47 AO erlischt (vgl. FG Köln, Urteil vom 13.03.2008 10 K 3232/06, EFG 2008, 1298 sowie FG München, Urteil vom 24.05.2006 9 K 4733/02, jeweils mit weiteren Literaturnachweisen).
  • FG München, 16.08.2006 - 9 V 2478/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abzweigungsverfügung im Kindergeldrecht

    Der Kindergeldanspruch als Rechtsgrund für die Zahlung bleibt unberührt (Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, juris).
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