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   FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02 VI E   

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FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02 VI E (https://dejure.org/2005,13796)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - V 213/02 VI E (https://dejure.org/2005,13796)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. November 2005 - V 213/02 VI E (https://dejure.org/2005,13796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 81; BRAGO § 24 § 31 Abs. 1 Nr. 3
    Voraussetzungen für eine Erledigungs- und eine Beweisgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für eine Erledigungs- und eine Beweisgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Anfallen einer Beweisgebühr und einer Erledigungsgebühr ; Anforderungen an die Festsetzung von Eigenheimzulage für die Herstellung eines Neubaus

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Verfahrensrecht/Kostenrecht: Voraussetzungen für eine Erledigungs- und eine Beweisgebühr

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 370
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Hamburg, 31.05.1988 - I 30/87
    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02
    Die Gebühr fällt daher nach ständiger Rechtsprechung der für die Kosten zuständigen Senate des Finanzgerichts Hamburg (vgl. z.B. Beschluss vom 31.05.1988, I 30/87 VI-E, EFG 1988, S. 594) und der weitaus überwiegenden Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. die Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 24 BRAGO Tz. 9-12) nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Prozessgebühr gemäß § 31 Nr. 1 BRAGO abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht (vgl. hierzu Hartmann, a.a.O., § 24 BRAGO Rdnr. 9 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.03.1992 - 9 Ko 6/91
    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02
    In diesem Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen hat, ob statt des Spruchkörpers der Vorsitzende oder der Berichterstatter tätig wurde, das Gericht sich der Beweisaufnahme gar nicht bewusst war oder der mit einer Beweisaufnahme beauftragte Berichterstatter eigenmächtig gehandelt hat (z.B. Beschlüsse des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 17.03.1992, 9 Ko 6/91, EFG 1992, 485, und des FG Bremen vom 13.1.2000, 2 99 302 Ko 2, EFG 2000, 289 ; beide m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1994 - X R 170/93

    Bemessung des Veräußerungspreises aus teilentgeltlicher Veräußerung bei

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02
    In der Konstellation des Streitfalles kann das Sachverständigengutachten auch nicht als Parteivorbringen angesehen werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31.08.1994, X R 170/93, BFH/NV 1995, 299).
  • BFH, 08.11.1972 - VII B 41/71

    Akten - Beiziehung zum Beweis - Beweisbeschluß - Wille des Gerichts

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02
    Dabei muss allerdings der objektive Wille des Gerichts, Beweis erheben zu wollen, nach außen erkennbar werden (BFH- Beschluss vom 8.11.1972, VII B 41/71, BStBl II 1973, 229 ).
  • FG Bremen, 13.01.2000 - 299302Ko 2

    Anfall der Beweisgebühr bei Anhörung eines Verfahrensbeteiligten

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02
    In diesem Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen hat, ob statt des Spruchkörpers der Vorsitzende oder der Berichterstatter tätig wurde, das Gericht sich der Beweisaufnahme gar nicht bewusst war oder der mit einer Beweisaufnahme beauftragte Berichterstatter eigenmächtig gehandelt hat (z.B. Beschlüsse des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 17.03.1992, 9 Ko 6/91, EFG 1992, 485, und des FG Bremen vom 13.1.2000, 2 99 302 Ko 2, EFG 2000, 289 ; beide m.w.N.).
  • FG Hamburg, 11.07.2012 - 3 KO 49/12

    RVG-VV: Terminsgebühr statt Erledigungsgebühr, keine Erweiterung der Erinnerung

    Denn mit der Erledigungsgebühr soll die zusätzliche Arbeit und Mühe des Bevollmächtigten honoriert werden, die er darauf verwendet, einen belastenden Verwaltungsakt ohne Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung von seinem Mandanten abzuwenden und ihm hierdurch die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko zu ersparen, die mit der Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens verbunden sind (Hessisches FG vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11 m. w. N., Juris; FG Hamburg vom 19. April 2011 3 KO 24/11 m. w. N, Juris; vom 23. November 2005 V 213/02, EFG 2006, 370, DStRE 2006, 831).
  • FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot

    Er bildete aber keine "Mitwirkung bei der Erledigung", denn diese setzt eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten voraus, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht, welche bereits durch andere Gebühren (hier die Prozessgebühr) abgegolten wird, und auf eine außergerichtliche, nicht streitige Erledigung der Streitsache gerichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des 4. Senats des Gerichts vom 27. Oktober 2003 4 KO 3/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 144, des Finanzgerichts -FG- Köln vom 1. Juni 2005 10 KO 707/05, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1045 oder des FG Hamburg vom 23. November 2005 V 213/02 [VI-E], EFG 2006, 370, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2006 - 10 K 355/05

    Die bloße Begründung eines Rechtsbehelfs kann die Erledigungsgebühr nicht

    Erforderlich ist eine über diese Verfahrenshandlung hinausgehende Mitwirkung (LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 - L 9 AL 196/04, juris; VG Braunschweig vom 20. Dezember 2005 - 6 B 196/05, juris; FG Hamburg vom 23. November 2005 - V 213/02, juris; SG Dortmund vom 2. November 2005 - S 7 SB 87/05, juris).
  • FG Hamburg, 24.09.2013 - 3 KO 172/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts

    4.Jedoch genügen dafür nicht die Erhebung und Begründung der Klage (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972) oder eine ergänzte Begründung - wie hier in einem überschaubaren Kindergeldfall - bei anschließender Abhilfeeinigung und beiderseitiger Erledigungserklärung (vgl. Beschlüsse BFH vom 10.02.2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109; FG Hamburg vom 23.11.2005 V 213/02, EFG 2006, 370, DStRE 2006, 831; FG Brandenburg vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 42. A., Rd. 44 Hartmann, Kostengesetze, 41. A., VV 1002, Rd. 13 ""Beschwerde", "Einlenken", Rd. 15 "Schriftsatz" m. w. N.).
  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 3 KO 24/11

    Keine Erledigungsgebühr für Einreichung von Beweisunterlagen - Zuständigkeit für

    Dafür genügen nicht - wie hier - die Erhebung und Begründung der Klage (vgl. FG Baden-Württemberg vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972) oder eine ergänzte Begründung bei anschließender Abhilfe und beiderseitiger Erledigungserklärung (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 10. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109; FG Hamburg vom 23. November 2005 V 213/02, EFG 2006, 370, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 831; FG Brandenburg vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. A., Rd. 44 Hartmann, Kostengesetze, 41. A., VV 1002, Rd. 13 ""Beschwerde", "Einlenken", Rd. 15 "Schriftsatz" m.w.N.).
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