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   FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00   

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https://dejure.org/2005,17113
FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00 (https://dejure.org/2005,17113)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - V 13/00 (https://dejure.org/2005,17113)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - V 13/00 (https://dejure.org/2005,17113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Minderung des Gewinns bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Unbeschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für Arbeitsmitte; Begrenzung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen; Getrennte Prüfung der Abziehbarkeit der Kosten für jede Einkunftsart in dem ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Als häusliches Büro in diesem Sinne wird ein Raum angesehen, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteil v. 16.10.2002, XI R 89/00, BStBl II 2003, 185 ).

    Für die Qualifizierung als Arbeitszimmer ist es deshalb ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO darstellt (BFH-Urteil in BFHE 201, 27 , BStBl II 2003, 185 ; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03, BFH/NV 2004, 568 BFHE 204, 176 ).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    1.1 Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, erfasst der Begriff häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht nur das typische Arbeitszimmer, sondern auch vom Steuerpflichtigen selbst genutzte Büroräume, die einen Teil seiner Wohnung bilden und dadurch in seine private Sphäre eingebunden und damit der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörde entzogen sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1999, VI R 74/98, BStBl. II 2000, 7).

    Da somit die betriebliche Veranlassung der streitigen Kosten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind und deshalb die Voraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug nicht gegeben ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob lediglich ein auf 2.400 DM begrenzter Abzug möglich wäre, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (so BFH-Urteil vom 23.09.1999, VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 ; Urteil vom 17.06.2004, IV R 33/02, n.v, juris web).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (BFH-Urteil v. 19.09.2002, VI R 70/01 , BStBl II 2003, 139 ).

    Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum kann diese Voraussetzungen erfüllen und unter die Abzugsbeschränkung fallen (BFH-Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01, BStBl II 2003, 139 ).

  • FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Hierfür trägt der Kläger die objektive Feststellungslast (Hess. FG v. 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Sie sind unbeschränkt bzw. in den Grenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abziehbar, auch wenn das Arbeitsmittel sich in einem häuslichen Arbeitszimmer befindet und damit wie etwa ein Schreibtisch oder ein Bücherregal zu dessen Ausstattung gehört (BFH-Urteil vom 21. November 1997, VI R 4/97 BStBl II 1998, 351 ; dem folgend - möglicherweise im Sinn einer verfassungsgemäßen Auslegung - BVerfG-Urteil v. 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162 ).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Für die Qualifizierung als Arbeitszimmer ist es deshalb ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO darstellt (BFH-Urteil in BFHE 201, 27 , BStBl II 2003, 185 ; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03, BFH/NV 2004, 568 BFHE 204, 176 ).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Sie sind unbeschränkt bzw. in den Grenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abziehbar, auch wenn das Arbeitsmittel sich in einem häuslichen Arbeitszimmer befindet und damit wie etwa ein Schreibtisch oder ein Bücherregal zu dessen Ausstattung gehört (BFH-Urteil vom 21. November 1997, VI R 4/97 BStBl II 1998, 351 ; dem folgend - möglicherweise im Sinn einer verfassungsgemäßen Auslegung - BVerfG-Urteil v. 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162 ).
  • BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Das Eingebundensein in die Privatsphäre wird durch die betriebliche Nutzung eines Raumes in aller Regel nicht gelöst (vgl. Urteil des BFH vom 16.02.1994, XI R 52/91, BStBl. II 1994, 468).
  • FG Niedersachsen, 19.12.2003 - 1 K 341/01

    Steuermindernde Geltendmachung von Werbungskosten und Betriebsausgaben; Abzug von

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    2.3 Da somit weder ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt, noch Werbungskosten zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben, ob im Falle einer Nutzung des Arbeitszimmers für die Erzielung von Einkünften aus unterschiedlichen Einkunftsquellen die Arbeitszimmerkosten bei den einzelnen Einkunftsarten nur anteilig zu berücksichtigen sind oder ob sie im Falle der Abzugsfähigkeit bei einer der Einkunftsquellen dort - ungeachtet der Mitveranlassung durch die anderen Einkünfte - in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind (so Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2003, 1 K 341/01, EFG 2004, 714 ).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 33/02

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00
    Da somit die betriebliche Veranlassung der streitigen Kosten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind und deshalb die Voraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug nicht gegeben ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob lediglich ein auf 2.400 DM begrenzter Abzug möglich wäre, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (so BFH-Urteil vom 23.09.1999, VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 ; Urteil vom 17.06.2004, IV R 33/02, n.v, juris web).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung habe die Erforderlichkeit bei einem häuslichen Arbeitszimmer abgelehnt, dass für die Verwaltung von zwei Mietwohnungen oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe genutzt worden sei (Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, sofern der Steuerpflichtige nur zwei oder drei Mietwohnungen verwaltet, nur ein Gewerbe im Nebenberuf ausübt sowie im Fall eines Hausmeisters, der nur in ganz geringfügigem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen hatte (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; des FG Nürnberg vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60 und des FG Nürnberg vom 22.04.2004 VI 65/2004, EFG 2004, 1208).

  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996, VI R 47/96, a.a.O.; Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.03.2012, 3 K 308/11, Juris; des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005, V 13/00, EFG 2006, 60, offen gelassen Hessisches FG, Urteil vom 19.03.2009, 1 K 1167/06, Juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen FG vom 21.11.2000, 13 K 1005/00,a.a.O.) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2005, V 13/00, a.a.O.) geltend gemacht wurde.

  • FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60) geltend gemacht wurde.

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