Weitere Entscheidung unten: FG München, 06.12.2005

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02   

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https://dejure.org/2005,12744
FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02 (https://dejure.org/2005,12744)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 K 1355/02 (https://dejure.org/2005,12744)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - 1 K 1355/02 (https://dejure.org/2005,12744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 17; ; AO § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17; AO § 42
    Voraussetzungen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft; Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlusts; Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 671
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 26/01

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Im Hinblick auf den Übergang des Stimmrechtes hat die Rechtsprechung es ausreichen lassen, dass der Veräußerer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis zum Erwerber bei der Stimmabgabe dessen Interessen wahrzunehmen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 2004, Az.: VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651 m.w.N.; Az.: VIII R 28/02, BStBl II 2005, 46, beide zum Übergang von GmbH-Anteilen).

    Eine andere Beurteilung der Verhältnisse des Streitfalles ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des BFH in dessen Entscheidung vom 17. Februar 2004, Az.: VIII R 26/01, a.a.O. Zwar sind danach die zum wirtschaftlichen Eigentum an Grundstücken bei Formunwirksamkeit des Kaufvertrages entwickelten Grundsätze auch auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschafts- Geschäftsanteil im Rahmen des § 17 EStG sinngemäß zu übertragen.

    Hinzu kommt, dass, wie ausgeführt, im Streitfall zwar das Gewinnbezugsrecht formal auf die Erwerberin I GmbH übergegangen ist, diesem aber im Rahmen der an dieser Stelle maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BFH-Urteil vom 17. Februar 2004, Az.: VIII R 26/01, a.a.O. unter II. 4.c. bb.) angesichts der dem Kläger bekannten finanziellen Situation der AG keine wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: I R 29/97, BStBl II 2000, 527).

    Bei der der I GmbH eingeräumten Position ist unklar, ob sie - oder der Kläger - Pfändungszugriffen und auch Konkursverfall ausgesetzt wäre (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: I R 29/97, a.a.O.).

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02

    Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Im Hinblick auf den Übergang des Stimmrechtes hat die Rechtsprechung es ausreichen lassen, dass der Veräußerer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis zum Erwerber bei der Stimmabgabe dessen Interessen wahrzunehmen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 2004, Az.: VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651 m.w.N.; Az.: VIII R 28/02, BStBl II 2005, 46, beide zum Übergang von GmbH-Anteilen).

    Dies ließ sich im Zeitpunkt der Übertragung des Gewinnbezugsrechtes auch bereits mit hinreichender Sicherheit in diesem Sinne beurteilen (insofern anders als in der BFH-Entscheidung vom 17. Februar 2004, Az.: VIII R 28/02, a.a.O., unter II. 1. b. aa.).

  • BFH, 27.10.1998 - X R 191/96

    SA; Kürzung des Vorwegabzugs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Die verbindliche Zusage jedoch ist dadurch gekennzeichnet, dass damit ein noch zu verwirklichender Sachverhalt künftig in einem bestimmten Sinne beurteilt wird (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998, Az.: X R 191/96, BFH/NV 1999, 608), um nicht zuletzt Gestaltungsalternativen überdenken zu können.
  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass die Finanzbehörde auch außerhalb einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207 AO) unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusage abgeben kann, deren Verbindlichkeit aus Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989, Az.: X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 25.01.1994 - IX R 97/90

    Gemeinsame Errichtung und wechselseitige Vermietung von Praxisräumen unter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Die Vorschrift erfasst Gestaltungen, die der Steuerminderung dienen und die nicht auf vernünftigen, den angestrebten wirtschaftlichen Zielen angemessenen Erwägungen beruhen, d.h. nicht auch durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, Az.: IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738; vom 16. Januar 1996, Az.: IX R 13/92, BStBl II 1996, 214).
  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Die Vorschrift erfasst Gestaltungen, die der Steuerminderung dienen und die nicht auf vernünftigen, den angestrebten wirtschaftlichen Zielen angemessenen Erwägungen beruhen, d.h. nicht auch durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, Az.: IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738; vom 16. Januar 1996, Az.: IX R 13/92, BStBl II 1996, 214).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Sie ist jedoch dann unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhaltes und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren wären (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 1991, Az.: IV R 132/85, BStBl II 1991, 607).
  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Ein solcher ist anzunehmen, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 06. Mai 1998, Az.: IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146).
  • BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
    Revision eingelegt (BFH VIII R 8/06).
  • FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96

    Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 14.02.2001 - X R 82/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Dauernutzungsvertrag

  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption -

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf - Gesetzmäßigkeit der

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 671, veröffentlichten Urteil führte es zur Begründung aus, nach dem Kaufvertrag habe der Kläger als Veräußerer das Risiko einer Wertminderung wie auch die Chance einer Wertsteigerung über den Veräußerungszeitpunkt hinaus bis zum Mai 1995 getragen.
  • FG Hessen, 12.02.2009 - 12 K 3263/07

    Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen;

    Der Übergang des Risikos einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung sind bei der Beurteilung, ob das wirtschaftliche Eigentum an Aktien nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse auf den Erwerber übergegangen ist, von besonderer Bedeutung (BFH, Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527 ; Urteil des Hessischen FG in EFG 2006, 277 ; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.06.2005 1 K 1355/02, EFG 2006, 671 ; Hoffmann in GmbH-Steuerberater 2006, 277, 278; Altrichter-Herzberg in BB 2008, 2444, 2445).
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Rechtsprechung
   FG München, 06.12.2005 - 2 K 3452/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13440
FG München, 06.12.2005 - 2 K 3452/05 (https://dejure.org/2005,13440)
FG München, Entscheidung vom 06.12.2005 - 2 K 3452/05 (https://dejure.org/2005,13440)
FG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - 2 K 3452/05 (https://dejure.org/2005,13440)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Grundstücks als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft; Berücksichtigung auch bei der Veranlagung des Rechtsvorgängers; Begriff des sog. "gestreckten Steuertatbestandes"; Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften auf alte Sachverhalte

  • rechtsportal.de

    Keine Anwendung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Grundstücksentnahmen vor dem 1.1.1999

  • rechtsportal.de

    Keine Anwendung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Grundstücksentnahmen vor dem 1.1.1999

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Grundstücksentnahmen vor dem 1.1.1999

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksentnahme vor dem 1. 1. 1999 ist kein Anschaffungsvorgang im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 1186
  • EFG 2006, 671
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.05.2004 - IX R 8/02

    Erledigung der Hauptsache; Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus FG München, 06.12.2005 - 2 K 3452/05
    Zwar gelte gemäß der Entscheidung des BFH (Gerichtsbescheid vom 14.01.2004 bzw. Beschluss vom 13.05.2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290 ) die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht für Entnahmen, die vor dem 01.01.1999 erfolgt seien, jedoch sei das FA mangels Veröffentlichung dieser Entscheidung an das Schreiben des Bundesamtes für Finanzen (BMF) vom 5.10.2000 (S 2256 - 263/00, BStBl I S. 1383) gebunden, wonach als Anschaffung auch die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme gelte, wenn das Grundstück vor dem 1.1.1999 in das Privatvermögen überführt worden sei.
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG München, 06.12.2005 - 2 K 3452/05
    Bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt es sich um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet (BFH Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284 ).
  • BFH, 18.10.2006 - IX R 5/06

    Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG auf

    Das Finanzgericht (FG) wandte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 671 veröffentlichten Urteil den erst ab dem 1. Januar 1999 geltenden § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf Entnahmen vor diesem Zeitpunkt an und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr entsprechend fest.
  • FG Düsseldorf, 09.05.2006 - 9 K 4629/05

    Spekulationsgeschäft; Grundstücksentnahme; Anschaffungsfiktion;

    Gegen die erstinstanzliche gleich lautende Entscheidung des Finanzgerichts München (Urteil vom 6. Dezember 2005 2 K 3452/05, EFG 2006, 671; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. März 2006 10 K 4387/05) ist das Revisionsverfahren IX R 5/06 beim BFH anhängig.
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