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   FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04   

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FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04 (https://dejure.org/2005,8816)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 3 K 202/04 (https://dejure.org/2005,8816)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2005 - 3 K 202/04 (https://dejure.org/2005,8816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anschaffung eines Rennrads durch einen Polizeibeamten als Arbeitsmittel; Abziehbarkeit der Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung als Werbungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rennrad eines Polizisten kein Arbeitsmittel; Werbungskostenabzug für Waschen von Berufskleidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rennrad eines Polizisten kein Arbeitsmittel - Werbungskostenabzug für Waschen von Berufskleidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rennrad eines Polizeibeamten steuerlich nicht absetzbar - im Gegensatz zur Reinigung von Berufsbekleidung

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 811
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Saarland, 19.03.1991 - 1 K 55/91
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Bereits das Finanzgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 19. März 1991 (Az.: 1 K 55/91) festgestellt, dass die durch einen anerkannten Dienstsport anfallenden Kosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien.

    Soweit den Ausführungen des FG des Saarlandes im Urteil vom 19. März 1991 Az. 1 K 55/91, Entscheidungen der Finanzgericht - EFG 1991, 377 - etwas anderes zu entnehmen sein sollte, folgt das Gericht dem nicht, sondern schließt sich den Ausführungen des FG Münster in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 Az. 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238 an.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 Az. VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 und BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 Az. VI B 80/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 2005, 1792 f.).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Dies hängt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab.
  • BFH, 16.10.1981 - VI R 180/79

    Aufwendungen eines Englischlehrers für die Anschaffung eines allgemeinen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. insbesondere auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67).
  • BFH, 29.06.1993 - VI R 77/91

    Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung in der privaten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 29.6.1993 Az. VI R 7/91, BStBl. II 1993, 837/838), der sich das Gericht anschließt, sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  • BFH, 31.01.1986 - VI R 78/82

    Technische AfA bei Arbeitsmitteln (antiker Schreibtisch und -sessel) möglich,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1986 VI R 78/82, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 146, 76, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 355).
  • BFH, 06.06.2005 - VI B 80/04

    Werbungskostenabzug: bürgerliche Kleidung eines Soldaten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 Az. VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 und BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 Az. VI B 80/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 2005, 1792 f.).
  • FG Saarland, 07.12.1988 - 1 K 28/88

    Lohnsteuer; Aufwendungen eines Polizeibeamten für Dienstsport

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Dienstsport liege nur vor, soweit die sportliche Betätigung "Radfahren" vom Dienstherrn tatsächlich auf die dienstlichen Obliegenheiten angerechnet werde (FG des Saarlandes vom 7.12.1988,Az.: 1 K 28/88).
  • BFH, 27.02.1992 - VI R 7/91

    Unzulässigkeit einer Revision nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 29.6.1993 Az. VI R 7/91, BStBl. II 1993, 837/838), der sich das Gericht anschließt, sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  • FG Saarland, 14.10.1993 - 1 K 49/93

    Lohnsteuer; Übernachtungskosten eines Reisebusfahrers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04
    Soweit den Ausführungen des FG des Saarlandes im Urteil vom 19. März 1991 Az. 1 K 55/91, Entscheidungen der Finanzgericht - EFG 1991, 377 - etwas anderes zu entnehmen sein sollte, folgt das Gericht dem nicht, sondern schließt sich den Ausführungen des FG Münster in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 Az. 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238 an.
  • FG Münster, 05.10.1993 - 11 K 2242/91
  • FG Berlin, 22.10.1981 - I 220/80
  • FG Nürnberg, 24.10.2014 - 7 K 1704/13

    Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung

    Da dem Gericht eine Überprüfung der von den Klägern geltend gemachten Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung nicht möglich ist, hat es die Kosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben der Kläger gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen (vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811).
  • FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

    Er verwies erneut auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811, das sich mit der Berücksichtigung von Reinigungskosten eines in einem Dreipersonenhaushalt lebenden Polizeibeamten einer Alarmhundertschaft befasst habe.

    Nicht zur typischen Berufskleidung der Klägerin gehören jedoch die ihr ebenfalls von der Polizei gestellten Funktionssocken, weil sich diese in ihrer Beschaffenheit nicht von bürgerlicher Kleidung unterscheiden und daher eine private Mitbenutzung nicht als von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg v. 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811).

    Da dem Senat eine Überprüfung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Reinigung ihrer Dienstkleidung nicht möglich ist, hat er die Kosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen (vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2008 - 6 K 993/05

    Fahrtkosten zu den Polizeisportanlagen als Werbungskosten

    Dies unterscheidet den Streitfall von den Entscheidungen anderer Finanzgerichte, in denen die Aufwendungen für den Dienstsport nicht als Werbungskosten anerkannt worden sind (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29: keine Werbungskosten für Fitnessstudio; FG Baden- Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811: keine Werbungskosten bei Rennrad; FG Münster vom 5. Oktober 1983 11 K 2242/91E, EFG 1994, 238: keine Werbungskosten für Tennis; wie hier: FG Saarland, Urteil vom 19. März 1991 1 K 55/91, EFG 1991, 377: Werbungskosten für Tennis).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 5 K 2517/07

    Kein Werbungskostenabzug für Hallenhandball

    Grundsätzlich gehört die Ausübung von Sport zum Bereich der privaten Lebensführung, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (so auch FG Münster, Urteil vom 5. Oktober 1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811 ; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29 ; vgl. auch BFH- Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 , zur generellen Funktion von Kleidung).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05

    Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als

    Das Gericht folgt insoweit den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. November 2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811 und des Finanzgerichtes Münster vom 05. Oktober 1993, 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238, die die Ausübung von Sport (dort Tennis und Nutzung eines Rennrades als anerkannter und auf die Arbeitszeit angerechneter Dienstsport eines Polizeibeamten) als zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit gehörig ansehen, Sportausübung jedoch dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und diesbezügliche Aufwendungen daher nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2010 - 10 Sa 695/09

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel im ZTV Pro Seniore -

    Die Kosten für einen Waschgang (dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten und die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine), einschließlich Bügelkosten, werden in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Werbungskostenabzug für die Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2005 - 3 K 202/04 - Juris, m.w.N.) auf EUR 2, 50 geschätzt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2010 - 10 Sa 106/10

    Einfache Differenzierungsklausel im Tarifvertrag über eine Zuwendung Pro Seniore

    Die Kosten für einen Waschgang (dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten und die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine), einschließlich Bügelkosten, werden in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Werbungskostenabzug für die Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2005 - 3 K 202/04 - Juris, m.w.N.) auf EUR 2, 50 geschätzt.
  • FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13

    Kindergeld: sportbedingte Aufwendungen als Werbungskosten

    Der Senat stimmt mit der Ansicht der Beklagtenseite insoweit überein, als die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehört, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und i. d. R. unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 5 K 2517/07 sowie FG Münster, Urteil vom 05.10.1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811; BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2010 - 10 Sa 35/10

    Einfache Differenzierungsklausel im Tarifvertrag über eine Zuwendung Pro Seniore

    Die Kosten für einen Waschgang (dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten und die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine), einschließlich Bügelkosten, werden in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Werbungskostenabzug für die Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2005 - 3 K 202/04 - Juris, m.w.N.) auf EUR 2, 50 geschätzt.
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