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   FG Köln, 30.09.2005 - 15 K 5940/03   

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https://dejure.org/2005,9294
FG Köln, 30.09.2005 - 15 K 5940/03 (https://dejure.org/2005,9294)
FG Köln, Entscheidung vom 30.09.2005 - 15 K 5940/03 (https://dejure.org/2005,9294)
FG Köln, Entscheidung vom 30. September 2005 - 15 K 5940/03 (https://dejure.org/2005,9294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mietprozess und einer Zwangsräumung; Kosten der Ersatzbeschaffung von Hausrat als außergewöhnliche Belastungen; Beweispflicht des Steuerschuldners für eine Minderung der Steuerlast; Zwangsläufigkeit von ...

  • Judicialis

    EStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Aufwendungen bei Zwangsräumung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Aufwendungen bei Zwangsräumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.06.2003 - III B 55/02

    Außergewöhnliche Belastung; Kosten für Räumungsprozess

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2005 - 15 K 5940/03
    Mit Beschluß vom 30. Mai 2005 2 BvR 1395/03 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.10.2001 15 K 6326/98 und den Beschluß des BFH vom 17.06.2003 III B 55/02 gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.

    Nach ständiger - zutreffender - Rechtssprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - und für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidung gilt nichts anderes - nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte (Beschluss des BFH vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, unter beispielhaftem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, m. w. N.).

    Kommt es für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung auf die Zwangsläufigkeit des den Prozess auslösenden Ereignisses an, so sind Folgen der Prozessführung naturgemäß für die Beurteilung unbeachtlich (BFH Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).

    Daher verbleibt es dabei, dass Verfahrens oder auch materiellrechtliche Fehler von gerichtlichen Entscheidungen Folgen der Prozessführung sind und naturgemäß für die Beurteilung unbeachtlich sind, da es für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung allein auf die Zwangsläufigkeit des dem Prozess auslösenden Ereignisses ankommt (BFH in BFH/NV 2003, 1324).

  • FG Köln, 04.10.2001 - 15 K 6326/98

    Kosten eines verlorenen Räumungsprozesses

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2005 - 15 K 5940/03
    Das dadurch nicht erledigte Einspruchsverfahren ruhte zunächst wegen des Klagejahres für die Vorjahre (Az. des FG Köln 15 K 6326/98 und 15 K 5026/00).

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Kläger vom 15. Juni 2005, 18. Juli 2005, 04. August 2005 sowie vom 05. September 2005 nebst jeweiligen Anlagen, auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakten sowie die beigezogene Gerichtsakte 15 K 6326/98, 15 K 5026/00 ergänzend Bezug genommen.

    Mit Beschluß vom 30. Mai 2005 2 BvR 1395/03 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.10.2001 15 K 6326/98 und den Beschluß des BFH vom 17.06.2003 III B 55/02 gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 30.05.2005 - 2 BvR 1395/03
    Auszug aus FG Köln, 30.09.2005 - 15 K 5940/03
    Mit Beschluß vom 30. Mai 2005 2 BvR 1395/03 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.10.2001 15 K 6326/98 und den Beschluß des BFH vom 17.06.2003 III B 55/02 gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 23.05.2001 - III R 33/99

    Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages -

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2005 - 15 K 5940/03
    Nach ständiger - zutreffender - Rechtssprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - und für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidung gilt nichts anderes - nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte (Beschluss des BFH vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, unter beispielhaftem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 96/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangszeit umfasst nach Auffassung des Senates auch noch das Streitjahr (im Ergebnis ebenso: FG Münster Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710, EFG 2007, 1333; andere Auffassung: FG Münster Vorlagebeschlüsse vom 5. April 2005 8 K 4710 E, EFG 2005, 1117, und vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542), weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für § 23 EStG.
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 2535/06

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss

    b) das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. September 2005 - 15 K 5940/03 -.
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