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   FG Hamburg, 11.04.2007 - 3 K 65/07   

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https://dejure.org/2007,21234
FG Hamburg, 11.04.2007 - 3 K 65/07 (https://dejure.org/2007,21234)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - 3 K 65/07 (https://dejure.org/2007,21234)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2007 - 3 K 65/07 (https://dejure.org/2007,21234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 142; ; AO 1977 § 287

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 287 Abs. 4 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 § 142
    Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung/Abgabenordnung: Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1486
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 V 219/15

    Finanzgerichtsordnung / Zivilprozessordnung: Vorläufiger Rechtsschutz bei

    Davon abgesehen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet war und nachgesucht wurde (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486, DStRE 2007, 1407).
  • FG Hamburg, 03.01.2014 - 3 K 157/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Prozesskostenhilfe-Zuständigkeit

    Soweit über den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FGO entschieden wird, ist für den Beschluss (§ 5 Abs. 3 FGO) über den nach Beendigung des Klageverfahrens noch offenen Antrag gemäß § 142 FGO i. V. m. § 127 ZPO das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht zuständig (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 275), und zwar ggf. in der im Einzelfall entscheidenden besonderen Besetzung, hier durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO wie sonst z. B. durch den Einzelrichter nach § 6 FGO oder durch den Vorsitzenden nach § 79a Abs. 2 oder § 69 Abs. 3 Satz 5, ggf. i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. A., § 142 Rz. 87).
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