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   FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05 (5)   

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FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05 (5) (https://dejure.org/2007,5030)
FG Bremen, Entscheidung vom 07.02.2007 - 3 K 73/05 (5) (https://dejure.org/2007,5030)
FG Bremen, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - 3 K 73/05 (5) (https://dejure.org/2007,5030)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (StBAÄG) entstanden Veräußerungsgewinnen; Verminderung des in die Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogenen ...

  • Judicialis

    GewStG § 7 S. 2; ; EStG § ... 3 Nr. 40; ; KStG § 8b Abs. 2; ; KStG § 8b Abs. 6 S. 1; ; StBAÄG Art. 5; ; UntStFG Art. 4 Ziff. 2; ; AO 1977 § 37 Abs. 1; ; AO 1977 § 38; ; SFG Art. 11 Ziff. 2; ; SFG Art. 11 Ziff. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG; Anwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG - Anwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1720
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Bei Steuergesetzen liege nach der sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsrechung des BVerfG eine echte Rückwirkung nur dann vor, wenn die Steuer im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits entstanden sei (Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 401 f., BStBl II 1971, 439 und 14. Mai 1986 2 BvL 2/83 BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628 -deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ; stRspr).

    Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 83, 89 ).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 72, 200 ).

    Für das Einkommensteuerrecht kommen je nach Art der betroffenen Einkünfte und der Wege, auf denen sie erzielt worden sind, namentlich Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG als betroffene Rechte in Betracht (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    c) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Nach dieser gesetzlichen Vorgabe finden die Regeln der tatbestandlichen Rückanknüpfung Anwendung, wenn nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; ebenso Bundesfinanzhof, BStBl II 1993 S. 151 ).".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628) liegt bei periodisch veranlagten Steuern hinsichtlich der Erfassung der vor der Verkündung des Gesetzes liegenden Sachverhalte kein Fall der echten Rückwirkung vor, wenn ein Steuergesetz innerhalb eines Erhebungszeitraums mit Wirkung für diesen Erhebungszeitraum geändert wird.

    "Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Wenn im fraglichen Sachbereich die Rechtslage so unklar oder verworren war, dass eine Klärung erwartet werden durfte, kann deren rückwirkende Ersetzung durch eine eindeutige Regelung gerechtfertigt sein (st. Rspr., dazu grundlegend BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 13, 261 (272) , siehe auch BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 30, 367 und BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; BFH-Beschluss vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl. II 2006, 549).

    Im Übrigen ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Steuerpflichtigen reduziert, wenn es sich um einen besonderen Kreis handelt, der von der Rechtsänderung betroffen ist und am Entstehen der Neuregelung, auch mittels publizistischer Beiträge von Angehörigen der steuerberatenden Berufe lebhaft Anteil genommen wird (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628).

    Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200 , BStBl II 1986, 628 und vom 11. Oktober 19881 BvR 743/86, 1 BvL 80/86, BVerfGE 79, 29, 46).

    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    (65) Belastende Steuergesetze - dazu gehören auch solche, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln 1998, § 4 Rn. 171; Offerhaus, DB 2001, S. 556, 557) - dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Dieser Rechtsprechung hätten sich der BFH (Hinweise auf BFH-Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003IX R 46/02, BFHE 204, 228; BStBl II 2004, 284; BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351 = DStR 2005, 465 ) und die Instanzgerichte (Hinweis auf FG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2004 I 178/04, EFG 2005, 225 ff.) angeschlossen.

    Mit dem Hinweis auf den allgemeinen Finanzbedarf der Kommunen könne die Rückwirkung ebenfalls nicht gerechtfertigt werden (Hinweis auf BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284).

    In einem vergleichbaren Fall habe der BFH dem Gesetzgeber auferlegt, einen schonenden Übergang von der alten zur neuen Rechtslage zu gewährleisten (Hinweis auf BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 ; BStBl II 2004, 284).

    Der BFH sei dieser Rechtsprechung, der auch Teile des Schrifttums zustimmten, grundsätzlich gefolgt (Hinweis auf BFH-Beschluss BFHE 204, 228 ; BStBl II 2004, 284).

    Der von der Klägerin angeführte BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 ; BStBl II 2004, 284 zeige, dass zu der Frage der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes in der Rechtsprechung und der Literatur kontroverse Auffassungen vertreten würden.

    Der IX. Senat hält in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284 an der bisherigen Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung fest.

    Doch auch er hält im Anschluss an den IX. Senat (Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284) in Fällen unechter Rückwirkung ein Überwiegen des Bestandsinteresses des Steuerpflichtigen gegenüber dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers für möglich.

    Auch der IX. Senat des BFH (Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284) will den vom BVerfG bisher nur für (Verschonungs-) Subventionen und Steuervergünstigungen gewährten Schutz von Dispositionen auf alle Steuerrechtsnormen erstrecken.

    Insofern ist für das Steuerrecht entgegen der Auffassung des IX. Senats des BFH (Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284) eine andere Beurteilung angezeigt als für den Eingriff in eigentumskräftig verfestigte Rechtspositionen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Februar 1986 2 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9, 24 = NJW 1986, 1159 ).

    Zudem kann es zu einer Abschwächung schutzwürdigen Vertrauens führen, wenn sich Steuerpflichtige einer Besteuerung relativ einfach entziehen können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284, 224).

    Ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung kann sich nicht über die zeitlichen Grenzen dieser Regelung hinaus erstrecken (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

    Vielmehr ist die Entstehung eines besonderen Vertrauens der Betroffenen erforderlich (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Mit dem BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 zur Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von Schiffsbauverträgen, in dem explizit auf die Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Disposition hingewiesen werde, habe sich das BVerfG von der Maßgeblichkeit des Erhebungszeitraums (Annuitätsprinzip) verabschiedet und die neue Linie mit BVerfG-Beschlüssen vom 3. Juli 2001 1 BvR 382/01, DB 2001, 1650 = NJOZ 2001, 1499 und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 -Sozialpfandbrief bestätigt.

    Diese Dispositionen führten zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage, so dass nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen sei (Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67 und BVerfGE 105, 17 und vom 3. Juli 2001 1 BvR 382/01, DB 2001, 1650 und BFH-Beschluss in BFHE 200, 560 BStBl. II 2003, 257).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen sein Festhalten an der sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung mit seinem Beschluss in BVerfGE 105, 17 bestätigt.

    Der Gesetzgeber wird durch die Verfassung gerade nicht grundsätzlich daran gehindert, die steuerlichen Folgen eines in der Vergangenheit liegenden, von schützenswertem Vertrauen getragenen Verhaltens für die Zukunft zu verschärfen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 - Sozialpfandbrief, Tz. 81).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Steuervergünstigungen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17) oder Subventionsnormen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67) kann das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Bestand der für sie günstigen Rechtslage bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen Vertrauensschutz genießen.

    Im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 heißt es dazu:.

    Besonderen Vertrauensschutz genießen die Steuerpflichtigen dann, wenn steuerrechtliche Lenkungsvorschriften geändert werden, durch die Anleger gezielt zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden sollen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 -Sozialpfandbrief, 17 Tz. 69).

    Selbst dann, wenn eine steuerrechtliche Regelung eine besondere Steuervergünstigung gewährt, können sich Steuerpflichtige dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Rechtslage unbefristet und über Jahrzehnte bestand (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 Tz. 74).

    Hierzu sind auch Erklärungen der Bundesregierung geeignet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 Tz. 70, 72).

    Legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, in dem eine Änderung der bislang günstigen Rechtslage vorgesehen ist, tritt eine weitere Abschwächung eines etwaigen Vertrauens der Steuerpflichtigen ein (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 Tz. 80).

    Ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung kann sich nicht über die zeitlichen Grenzen dieser Regelung hinaus erstrecken (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Mit dem BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 zur Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von Schiffsbauverträgen, in dem explizit auf die Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Disposition hingewiesen werde, habe sich das BVerfG von der Maßgeblichkeit des Erhebungszeitraums (Annuitätsprinzip) verabschiedet und die neue Linie mit BVerfG-Beschlüssen vom 3. Juli 2001 1 BvR 382/01, DB 2001, 1650 = NJOZ 2001, 1499 und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 -Sozialpfandbrief bestätigt.

    Diese Dispositionen führten zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage, so dass nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen sei (Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67 und BVerfGE 105, 17 und vom 3. Juli 2001 1 BvR 382/01, DB 2001, 1650 und BFH-Beschluss in BFHE 200, 560 BStBl. II 2003, 257).

    Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Wirkung von Steuergesetzen auf vor dem Gesetzesbeschluss über die Neuregelung liegende Sachverhalte in seinem Beschluss in BVerfGE 97, 67 - Schiffbauverträge ausgeführt:.

    Die Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf den Zeitraum zwischen Gesetzesbeschluss und Verkündung ist daher in jedem Fall zulässig (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 m.w.N.).

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) zulässig ist, hat das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 97, 67 ausgeführt:.

    Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung ist an Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Steuervergünstigungen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17) oder Subventionsnormen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67) kann das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Bestand der für sie günstigen Rechtslage bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen Vertrauensschutz genießen.

    Das BVerfG führt hierzu im Beschluss in BVerfGE 97, 67 aus:.

    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    Besonderen Schutz genießt danach das Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Angebot einer Verschonungssubvention, die er nur während des Veranlagungszeitraums annehmen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 Tz. 46).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Im Gegensatz zum BVerfG nimmt der XI. Senat des BFH nun eine echte Rückwirkung in allen Fällen der Anwendung von geänderten Steuervorschriften auf vor der Verkündung der Gesetzesänderung liegende Sachverhalte an (BFH-Vorlagebeschluss vom 2. August 2006 XI R 34/02, BStBl II 2006, 887, DStRE 2006, 1333).

    Der XI. Senat des BFH führt in seinem Beschluss in BStBl II 2006, 887, DStRE 2006, 1333 nun aus, dass nach seiner Ansicht die von der Rechtsprechung des BVerfG abweiche, die steuererhöhende Gesetzesänderung für Entschädigungen, die vor der Verkündung des Gesetzes vereinbart und ausgezahlt worden sind, nicht eine unechte, sondern eine echte Rückwirkung darstelle.

    Der XI. Senat des BFH sieht sich mit seiner Auffassung im Einklang mit der ganz überwiegenden Literatur (vgl. Nachweise im BFH-Beschluss in BStBl II 2006, 887, DStRE 2006, 1333, vgl. auch Prof. H., Gutachten, S. 26 Fn. 22).

    Doch selbst wenn der hiervon abweichenden Auffassung des XI. Senats des BFH in seinem Beschluss in BStBl II 2006, 887, DStRE 2006, 1333 zu folgen wäre, führte dies nicht zur Annahme einer echten Rückwirkung.

    Im BFH-Beschluss in BStBl II 2006, 887, DStRE 2006, 1333 ging es um eine nach §§ 8, 19 Abs. 1, 24 Nr. 1, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu beurteilende Entschädigung.

    Am weitesten geht insoweit der XI. Senat, der die rückwirkende Verschärfung der steuerrechtlichen Rechtslage grundsätzlich für unzulässig hält und dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz bis zur Verkündung des ändernden Gesetzes gewährt (BFH-Vorlagebeschluss in BStBl II 2006, 887, DStR 2006, 1886; ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2006 7 K 4565/04 F, StE 2007, 116).

    Erst dann kann ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstehen (BFH-Vorlagebeschluss in BStBl II 2006, 887, DStR 2006, 1886).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an die Beachtung des Gleichheitssatzes durch den Steuergesetzgeber jüngst (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, NJW 2006, 2757) wie folgt formuliert:.

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, NJW 206, 2757 m.w.N.).

    Das von der Klägerin geltend gemachte Gebot der Rechtsformneutralität findet - außerhalb des Umsatzsteuerrechts - in der Rechtsprechung des BVerfG keine Stütze (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 2006, 2757 Tz. 117 f.).

    Wegen der von der Klägerin bezüglich § 35 EStG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf den BVerfG-Beschluss in NJW 2006, 2757 hinzuweisen, in dem entgegen der Auffassung des BFH im Vorlagebeschluss vom 24. Februar 1999X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, die Vereinbarkeit der Vorgängerregelung zu § 35 EStG, der Vorschrift des § 32c EStG, mit dem Grundgesetz festgestellt wurde (vgl. auch FG München, Urteil vom 22. November 2005 12 K 2318/04, EFG 2007, 260).

    Der Gesetzgeber hat bei dem Erlass von Steuergesetzen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 2006, 2757 m.w.N.).

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Auch der BFH habe im Vorlagebeschluss vom 06. November 2002XI R 42/01, BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257 zwischen dem Zufluss einer Abfindung im Erhebungszeitraum 1999 und der Disposition durch Vertragsschluss im Jahr 1998 differenziert.

    Hierfür hätte es einer nicht gegebenen unvorhergesehenen und nicht vorhersehbaren Haushaltsbelastung bedurft (Hinweis auf BFH-Beschluss in BFHE 200, 560 , BStBl II 2003, 257).

    Diese Dispositionen führten zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage, so dass nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen sei (Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67 und BVerfGE 105, 17 und vom 3. Juli 2001 1 BvR 382/01, DB 2001, 1650 und BFH-Beschluss in BFHE 200, 560 BStBl. II 2003, 257).

    In seinem Beschluss in BFHE 200, 560 , BStBl II 2003, 257 war er für diese Fälle noch von einer unechten Rückwirkung ausgegangen.

    Der zitierte BFH-Beschluss in BFHE 200, 560 , BStBl II 2003, 257 gibt für die Auffassung der Klägerin nichts her.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Selbst wenn man eine unklare und verworrene Rechtslage annehme, sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese selbst herbeigeführt habe und allein die Beseitigung des Versehens nicht die Anordnung der Rückwirkung rechtfertige (Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 273).

    Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 31, 222 ; 95, 64 ).

    Wenn im fraglichen Sachbereich die Rechtslage so unklar oder verworren war, dass eine Klärung erwartet werden durfte, kann deren rückwirkende Ersetzung durch eine eindeutige Regelung gerechtfertigt sein (st. Rspr., dazu grundlegend BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 13, 261 (272) , siehe auch BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 30, 367 und BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; BFH-Beschluss vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl. II 2006, 549).

    (65) Belastende Steuergesetze - dazu gehören auch solche, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln 1998, § 4 Rn. 171; Offerhaus, DB 2001, S. 556, 557) - dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    Der VIII. Senat ist der Auffassung des XI. Senats entgegen getreten und hält nach wie vor an der Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung fest und lehnt den in der Literatur vertretenen einheitlichen Rückwirkungsbegriff ab (BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl. II 2005, 398).

    Daraus folgt, dass frühestens mit der Realisierung des Veräußerungsgewinns der maßgebliche Lebenssachverhalt abgeschlossen sein kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl. II 2005, 398; ebenso Prof. J., Gutachten, S. 39).

    Der VIII. Senat (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl. II 2005, 398) hält an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung fest und lehnt den einheitlichen dispositionsbezogenen Rückwirkungsbegriff ab.

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
    (70) 2. Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit ( BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 jeweils m.w.N.).

    Dabei muss eine gesetzliche Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden (vgl. BVerfGE 107, 27 m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

  • BFH, 16.05.2001 - I R 102/00

    Rückwirkende Besteuerung von Kursgewinnen aus Optionsanleihen zulässig

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 31/91

    Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BFH, 27.05.2004 - III B 127/03

    Verfassungswidrige Rückwirkung des InvZulÄndG i.d.F. v. 20.12.2000

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BFH, 12.10.2000 - III R 35/95

    Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage

  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 382/01

    Höhe der Investitionszulage gem § 11 Abs 2 InvZulG 1991 - kein Vertrauensschutz

  • FG Düsseldorf, 12.01.2004 - 17 V 5799/03

    Gewerbesteuer; Halbeinkünfteverfahren; Veräußerungsgewinn; Beteiligung;

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 5/99

    Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BFH, 21.01.2003 - X B 106/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • FG Köln, 31.08.2005 - 7 K 1000/04

    § 8b Abs. 6 KStG auf Mitunternehmerschaft anwendbar

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

  • FG München, 22.11.2005 - 12 K 2318/04

    Zur Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

  • FG Düsseldorf, 25.10.2006 - 7 K 4565/04

    Gewerbesteueranrechnung; Umwandlung; Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft;

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • FG Hamburg, 02.07.2004 - I 178/04

    Körperschaftsteuer: Keine rückwirkende Begründung von Organschaften bei

  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Den Hauptvortrag, § 7 Satz 2 GewStG sei wegen unzulässiger Rückwirkung und wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig und daher der Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern, hielt das Finanzgericht im Urteil vom 7. Februar 2007 (FG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2007 - 3 K 73/05 (5) -, EFG 2007, S. 1720) hingegen für unbegründet.
  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Das FG hielt in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1720 veröffentlichten Urteil die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 GewStG n.F. nicht für verfassungswidrig.

    Hierfür ist es im Rahmen der Gewerbesteuer notwendig, zu ermitteln, ob letztlich eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft mittelbar beteiligt ist (vgl. unter III. der Entscheidungsgründe des hier angefochtenen Urteils des FG Bremen in EFG 2007, 1720).

  • BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10

    Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen

    Mit Urteil vom 22. Juli 2010 hat der angerufene Senat auf die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 7. Februar 2007  3 K 73/05 (5) die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 94/09

    Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der

    Die Urteilsgründe des Urteils des Finanzgerichts Bremen vom 7. Februar 2007 3 K 73/05 (5), EFG 2007, 1720 seien nicht übertragbar, da diese Frage nicht entscheidungserheblich gewesen sei.

    Die Klägerin sieht entgegen dem Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 7. Februar 2007 3 K 73/05 (5), EFG 2007, 1720 in der Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG auf im Jahre 2001 vereinbarte und bis zum 23. Juli 2002 vollzogene Übertragungen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen, die vor dem Gesetzesbeschluss zum StBAÄG am 23. Juli 2002 entstanden sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 2 GewStG wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei, wird darauf verwiesen, dass das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 7. Februar 2007 3 K 73/05 (5), EFG 2007, 1720 dieses verneint hat.

    Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung (vgl. Finanzgericht Bremen, Urteil vom 7. Februar 2007 3 K 73/05 (5), EFG 2007, 1720 ).

  • VG Düsseldorf, 12.01.2016 - 20 K 8226/14

    IHK-Beitrag ; Erlass; Gewerbeertrag; unbillige Härte; Leistungsfähigkeit;

    vgl. BFH, Urteile vom 25. Mai 1962 - I 78/615 -, juris Rn. 15 (= BFHE 75, 467), und vom 22. Juli 2010 - IV R 29/07 -, juris (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511); vorgehend FG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2007 - 3 K 73/05 (5) -, juris Rn. 280 (= EFG 2007, 170-1728).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2008 - 8 LA 70/07

    Möglichkeit des Entgegenhaltens inhaltlicher Einwendungen gegen einen

    Solche Einwendungen können allein in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides betrifft, berücksichtigt werden (vgl. dazu aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung: FG Bremen, Urt. v. 7.2.2007 - 3 K 73/05 -, EFG 2007, 1720 ff.), für die hier streitige Beitragserhebung sind sie wegen der in § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG angeordneten Bindungswirkung des bestandskräftigen Messbescheides unbeachtlich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.8.2001 - 4 A 4074/00 -, NVwZ-RR 2002, 574 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - 3 V 32/05

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

    Über die hiergegen fristgerecht erhobene Klage (Az.: 3 K 73/05) wurde noch nicht entschieden.
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