Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02 G |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1
Graphiker; Freiberufliche Tätigkeit; Künstlerische Tätigkeit; Werbezwecke; Gebrauchskunst; Künstlerische Gestaltungshöhe; Eigenschöpferische Leistung - Abgrenzung zwischen gewerblicher und künstlerischer Tätigkeit bei Arbeiten eines Graphikdesigners - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgrenzung zwischen gewerblicher und künstlerischer Tätigkeit bei Arbeiten eines Graphikdesigners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterwerfung von Einkünften aus einer gestalterischen - künstlerischen - Tätigkeit unter die Gewerbesteuer; Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu solchen aus selbstständiger Tätigkeit; Unterscheidung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ; Einstufung ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02 G
- BFH, 01.06.2006 - IV B 200/04
Papierfundstellen
- EFG 2007, 197
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.02.1998 - IV R 50/96
Abgrenzung Fotograf - Bildberichterstatter
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre (Bp-Bericht von 28.03.2000) vertrat der Prüfer die Auffassung, im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1998 IV R 50/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1998, 441) seien sämtliche Einkünfte des Klägers als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen.Das Werk darf nicht - ggf. noch durch bildlichen Hinweis auf die Hersteller der fotografierten Gegenstände verstärkt - lediglich eine gestaltete Wirklichkeit wiedergeben, der an sich schon Werbecharakter zukommt (Urteil des BFH IV R 50/96 a.a.O.).
- BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97
Begriff des "Bildberichterstatters"
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02
Ist das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern wird lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, so fehlt es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (Urteil des BFH vom 10.09.1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456). - BFH, 26.02.1987 - IV R 105/85
Künstlerische Tätigkeit - Büttenredner
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02
Über diese Sachkenntnis verfügen die Senatsmitglieder aufgrund ihrer Lebenserfahrung, privater Kontakte zu Künstlern und Gebrauchsgraphikern, Veranstaltung von Ausstellungen im Finanzgericht Düsseldorf, Besuch weiterer Kunstausstellungen und sonstiger Auseinandersetzung mit Kunstwerken - etwa anlässlich des Erwerbs von Kunstgegenständen oder anhand von Literatur - selbst, wie den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der die Streitsache sachkundig erörtert wurde, zu erkennen gegeben worden ist; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es für die Entscheidung nicht (…vgl. Littmann a.a.O.;… Schmidt a.a.O. Rdn. 70; Urteil des BFH vom 26.02.1987 IV R 105/85, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 376; Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 25.02.2004 7 K 7162/01 G, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 638). - FG Düsseldorf, 25.02.2004 - 7 K 7162/01
Gewerbesteuer; Büttenredner; Künstlerische Tätigkeit; Eigenschöpferische Leistung …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02
Über diese Sachkenntnis verfügen die Senatsmitglieder aufgrund ihrer Lebenserfahrung, privater Kontakte zu Künstlern und Gebrauchsgraphikern, Veranstaltung von Ausstellungen im Finanzgericht Düsseldorf, Besuch weiterer Kunstausstellungen und sonstiger Auseinandersetzung mit Kunstwerken - etwa anlässlich des Erwerbs von Kunstgegenständen oder anhand von Literatur - selbst, wie den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der die Streitsache sachkundig erörtert wurde, zu erkennen gegeben worden ist; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es für die Entscheidung nicht (…vgl. Littmann a.a.O.;… Schmidt a.a.O. Rdn. 70; Urteil des BFH vom 26.02.1987 IV R 105/85, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 376; Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 25.02.2004 7 K 7162/01 G, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 638). - BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97
GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02
Bei künstlerischen Tätigkeiten, deren Ergebnisse einen praktischen Nützlichkeitszweck haben - so etwa den Zweck der Werbung -, verlangt der BFH dagegen eine eigenschöpferische Leistung, in der sich individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegeln, so dass eine gewisse objektiv festzustellende künstlerische Gestaltungshöhe erreicht wird; lassen die Vorgaben des Auftraggebers keinen nennenswerten Spielraum für eigenschöpferische Leistungen oder überwiegen die handwerklichen Elemente, handelt es sich in der Regel um gewerbliche Einkünfte (vgl. Urteil des BFH vom 15.10.1998 IV R 1/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 465;… Kirchhof, Kompakt, EStG, 3.A., § 18 Rdn. 75;… Littmann/Bitz/Meincke, EStG, § 18 Rdn. 91;… Schmidt, EStG, 23. A., § 18 Rdn. 66 ff.).
- VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
Untersagung des Gewerbes "Grafikdesign"
1.3 Wie vor allem die Rechtsprechung der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zur Abgrenzung zwischen gewerbesteuerpflichtigen und - wegen des künstlerischen Charakters der erstellten Werke - nicht gewerbesteuerpflichtigen Betätigungen von Gebrauchs- oder Werbegrafikern zeigt (vgl. z.B. BFH, B.v. 1.6.2006 - IV B 200/04 - juris; FG Düsseldorf, U.v. 5.11.2004 - 1 K 3118/02 G - juris; FG Köln, U.v. 15.2.2006 - 14 K 7867/98 - juris; FG RhPf, U.v. 24.10.2013 - 6 K 1301/10 - juris; FG München, U.v. 10.7.2014 - 15 K 2275/11 - juris), kann auch eine Tätigkeit als Grafikdesigner je nach Lage des einzelnen Falles nichtgewerblichen Charakter aufweisen. - FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1301/10
Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, son-dern …
Demgegenüber wurden die Arbeiten eines Grafikers zu Werbezwecken (FG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2004, 1 K 3118/02, EFG 2007, 197; FG Nürnberg, Urteil vom 25. April 1995, I 66/94, juris-Dokument), die Tätigkeit eines Werbesprechers im Radio (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008, 3 K 2240/04, EFG 2008, 1292), das Entwerfen von Schnittmuster für Bekleidung im Kundenauftrag (FG München, Urteil vom 27. Januar 2012, 8 K 4021/08, EFG 2012, 2282) und die Arbeiten eines "Verpackungsdesigners" (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2002, 6 K 2279/00) als nicht künstlerisch und damit als gewerblich eingestuft. - FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 3442/06
Einordnung der Tätigkeit einer Moderatorin für einen Verkaufssender als …
Damit konnte die Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1987 IV R 105/85, BStBl II 1987, 376; BFH-Beschluss vom 01.06.2006 IV B 200/04, Der Betrieb -DB- 2006, 1877, dort unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 05.11.2004 1 K 3118/02 G, Steuereildienst -StE- 2006, 666 (red. - FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11
(Gebrauchs-) Kunst
Demgegenüber wurden die Arbeiten eines Grafikers zu Werbezwecken (FG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2004 1 K 3118/02 , EFG 2007, 197; FG Nürnberg, Urteil vom 25. April 1995 I 66/94 , juris-Dokument), die Tätigkeit eines Werbesprechers im Radio (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008, 3 K 2240/04, EFG 2008, 1292), das Entwerfen von Schnittmuster für Bekleidung im Kundenauftrag (FG München, Urteil vom 27. Januar 2012 8 K 4021/08 , EFG 2012, 2282) und die Arbeiten eines "Verpackungsdesigners" (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2002.