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   FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04 K, G, F, 9 K 4302/04 K   

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https://dejure.org/2007,8820
FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04 K, G, F, 9 K 4302/04 K (https://dejure.org/2007,8820)
FG Münster, Entscheidung vom 13.07.2007 - 9 K 1080/04 K, G, F, 9 K 4302/04 K (https://dejure.org/2007,8820)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Juli 2007 - 9 K 1080/04 K, G, F, 9 K 4302/04 K (https://dejure.org/2007,8820)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    9 K 4302/04 K, F

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    9 K 4302/04 K, F

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten Teile der Vergütung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerhalb der Bilanz; Möglichkeit einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen einer stillen Gesellschafterin; ...

  • Judicialis

    KStG § 47 Abs. 1 a.F.; ; AO § 160; ; GewStG § 8 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stille Gesellschaft, Benennungsverlangen nach § 160 AO , Europarechtswidrigkeit von § 8 Nr. 3 GewStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer, Abgabenordnung, Gewerbesteuer, Europarecht - Stille Gesellschaft, Benennungsverlangen nach § 160 AO, Europarechtswidrigkeit von § 8 Nr. 3 GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1976
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Im Hinblick darauf, dass der EuGH - wie dargelegt - im Falle einer tatsächlichen "Beherrschung" die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit nebeneinander prüft (wohl ebenso BFH-Urteile vom 13. Juni 2006 I R 78/04, IStR 2007, 70 zu § 8b Abs. 7 KStG 1999;vom 09. August 2006 I R 95/05, BFH/NV 2006, 2379) ist jedoch auch die Niederlassungsfreiheit einschlägig, falls die das Handelsgewerbe betreibende Kapitalgesellschaft im Inland ansässig ist und die als typisch stille Gesellschafterin auftretende Kapitalgesellschaft entweder in einem anderen EU-Staat ansässig ist und die das Handelsgewerbe betreibende Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar "beherrscht" oder in einem anderen EU-Staat ansässig ist und von einer unmittelbaren oder mittelbaren Muttergesellschaft "beherrscht" wird, die auch die das Handelsgewerbe betreibende Kapitalgesellschaft kontrolliert (vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2007 C-524/04 "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation", IStR 07, 249 unter Abgrenzung von Drittstaatensachverhalten).

    Die Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit stimmen außerdem mit denjenigen innerhalb des Schutzbereichs der Niederlassungsfreiheit überein (Schwenke, IStR 2006, 748; Schön, Gedächtnisschrift Knobbe-Keuk, 2005, 489, 513f.; so wohl auch BFH-Urteil vom 09. August 2006 I R 95/05, DStR 06, 2079).

    Das aber ist nach der ständigen Spruchpraxis des EuGH nur dann der Fall, wenn die steuerrechtlichen Unterscheidungen auf Situationen angewandt werden, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelungen gerechtfertigt sind, wobei die Rechtfertigung von Behinderungen für den freien Kapitalverkehr letztlich denselben Regeln unterworfen wird wie die Beschränkung anderer gemeinschaftsvertraglich verbürgter Grundfreiheiten (BFH-Urteil vom 09. August 2006 I R 95/05, DStR 06, 2079).

    Ist die Gemeinschaftsrechtslage eindeutig, so bedarf es keiner Vorlage an den EuGH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09. August 2006 I R 50/05, DStR 07, 154 undvom 09. August 2006 I R 95/05, DStR 06, 2079 sowie die dortige Vorinstanzen zu § 8b Abs. 5 KStG a.F.; BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 78/04, IStR 2007, 70 zu § 8b Abs. 7).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Die Entscheidung des EuGH vom 26.10.1999 C-294/97 (BStBl II 1999, 851) betreffe § 8 Nr. 7 GewStG und nicht die im Streitfall in Rede stehende Vorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG.

    aaa) Der Bereich der direkten Steuern als solcher fällt beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zwar nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, jedoch müssen die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1999 Rs. C-294/97 "Eurowings", BStBl II 1999, 851).

    Die Ausführungen des EuGH zu § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG (EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1999 C-294/97 "Eurowings", BStBl II 1999, 851 zur Dienstleistungsfreiheit), auf die der erkennende Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, sind auf die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG übertragbar, soweit - wie hier - die Niederlassungfreiheit (oder Dienstleistungsfreiheit) einschlägig ist (im Ergebnis ebenso, teilweise aber ohne Bezug zu einer bestimmten Grundfreiheit des EG: Wachter, IStR 1999, 689; Lüdicke, IStR 2003, 433; Kämper, FR 2001, 665; wohl auch Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz. 129; zur Kapitalverkehrsfreiheit ebenso Schön, Gedächtnisschrift Knobbe-Keuk, 1997, S. 743, 777; kritisch zur Vereinbarkeit des § 8 Nr. 3 GewStG mit den Vorschriften des EG auch Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 8 Nr. 3 Rz. 1; Kessler/Spengel, DB 2007 Beilage Nr. 1 "Kapitalverkehrsfreiheit"; Thömmes, IStR 1999, 753; vgl. auch Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, in dem die vorgesehene Neufassung des § 8 GewStG hinsichtlich der bisherigen Nr. 1 bis 3, 7 damit begründet wird, die Neufassung vermeide die der "Eurowings"-Entscheidung des EuGH zugrunde liegende Problematik, BT-Drucks. 16/4841, S. 78 f.).

    Insoweit gelten für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG keine anderen Grundsätze als für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG, die nach der EuGH-Entscheidung "Eurowings" (EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1999 C-294/97, BStBl II 1999, 851) insoweit mit dem EG-Vertrag unvereinbar ist, als bei einer (dort Dienst- hier Kapital-)Leistung durch einen inländischen Unternehmer eine Hinzurechnung in der Regel unterbleibt, während sie stets erfolgt, wenn die Leistung durch einen ausländischen Gewerbetreibenden erbracht wird (zur Begrenzung auf Gewerbetreibende vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716).

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080 m.w.N).

    Der Gesellschafter der Innengesellschaft muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg (Gewinn und Verlust) beteiligt sein, sondern grundsätzlich auch an den stillen Reserven (BFH, BFH/NV 2004, 1080).

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (BFH, BFH/NV 2004, 1080).

    Erforderlich ist jedoch, dass der Gesellschafter wie ein Unternehmer das Schicksal des Unternehmens beeinflussen kann (BFH, BFH/NV 2004, 1080).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Liegt hingegen eine nationale Regelung vor, welche nicht an den Umfang der Beteiligung des Anteilseigners anknüpft, so kann nach der Rechtsprechung des EuGH diese nationale Regelung sowohl unter Art. 43 EG über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 56 EG über den freien Kapitalverkehr fallen, wenn im konkreten Streitfall eine Beteiligung vorliegt, welche es ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Mai 2007 C-157/05 "Holböck" IStR 07, 441; vom 12. Dezember 2006 C-446/04 "Test Claimants in the FII Group Litigation", Juris-Dokument, Rz. 37, 80, 143; vgl. zu den verbliebenen Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen der Kapitalverkehrsfreiheit und er Niederlassungsfreiheit auch Rainer, IStR 07, 440 und 259; Schönfeld, IStR 07, 441, IStR 07, 260 und DB 07, 80; Schwenke, IStR 06, 748).

    Für den Begriff des Kapitalverkehrs i.S. des Art. 56 EG kann auf die Kapitalverkehrs-Richtlinie aus 1988 (Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.06.1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages, ABl 1988 L 178, S. 5 ff.) zurückgegriffen werden (EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-446/04 - Test Claimants in the FII Group Litigation -, Rz. 179).

    Bei der Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den bestehenden nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (EuGH-Urteil v. 12. Dezember 2006 C-446/04 "Test Claimants in the FII Group Litigation", Rz. 180 ff.; Schwenke, IStR 2006, 748).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Bei der Prüfung, unter welche Verkehrsfreiheit eine nationale Rechtsvorschrift fällt, ist der Gegenstand der fraglichen Rechtsvorschrift zu berücksichtigen (EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 C-492/04 "Lasertec", IStR 2007, 439; EuGH-Urteil v. 24.04.2007 C-157/05 "Holböck" IStR 2007, 441 m.w.N.).

    Sollte die fragliche Maßnahme zur Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen keine Prüfung dieser Maßnahmen im Hinblick auf Art. 56 bis 58 EG (EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 C-492/04 "Lasertec" IStR 07, 439 m.w.N.).

    Noch nicht geklärt erscheint, ob von einer "Beherrschung" i.S. der Fähigkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen, europarechtlich nur in den Fällen einer Stimmenmehrheit auszugehen ist oder ob auch qualifizierte Minderheitsbeteiligungen erfasst werden (vgl. EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 C-492/04 "Lasertec" IStR 07, 439: Beteiligung zu mehr als einem Viertel; für 25%-Grenze auch Schön in Gedächtnisschrift Knobbe-Keuk, 1997, 743, 751; kritisch Rainer, IStR 2007, 440: 25%-Schwelle im Urteil "Lasertec" evtl. nur Missverständnis).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Bei der Prüfung, unter welche Verkehrsfreiheit eine nationale Rechtsvorschrift fällt, ist der Gegenstand der fraglichen Rechtsvorschrift zu berücksichtigen (EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 C-492/04 "Lasertec", IStR 2007, 439; EuGH-Urteil v. 24.04.2007 C-157/05 "Holböck" IStR 2007, 441 m.w.N.).

    Liegt hingegen eine nationale Regelung vor, welche nicht an den Umfang der Beteiligung des Anteilseigners anknüpft, so kann nach der Rechtsprechung des EuGH diese nationale Regelung sowohl unter Art. 43 EG über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 56 EG über den freien Kapitalverkehr fallen, wenn im konkreten Streitfall eine Beteiligung vorliegt, welche es ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Mai 2007 C-157/05 "Holböck" IStR 07, 441; vom 12. Dezember 2006 C-446/04 "Test Claimants in the FII Group Litigation", Juris-Dokument, Rz. 37, 80, 143; vgl. zu den verbliebenen Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen der Kapitalverkehrsfreiheit und er Niederlassungsfreiheit auch Rainer, IStR 07, 440 und 259; Schönfeld, IStR 07, 441, IStR 07, 260 und DB 07, 80; Schwenke, IStR 06, 748).

  • BFH, 13.06.2006 - I R 78/04

    Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Im Hinblick darauf, dass der EuGH - wie dargelegt - im Falle einer tatsächlichen "Beherrschung" die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit nebeneinander prüft (wohl ebenso BFH-Urteile vom 13. Juni 2006 I R 78/04, IStR 2007, 70 zu § 8b Abs. 7 KStG 1999;vom 09. August 2006 I R 95/05, BFH/NV 2006, 2379) ist jedoch auch die Niederlassungsfreiheit einschlägig, falls die das Handelsgewerbe betreibende Kapitalgesellschaft im Inland ansässig ist und die als typisch stille Gesellschafterin auftretende Kapitalgesellschaft entweder in einem anderen EU-Staat ansässig ist und die das Handelsgewerbe betreibende Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar "beherrscht" oder in einem anderen EU-Staat ansässig ist und von einer unmittelbaren oder mittelbaren Muttergesellschaft "beherrscht" wird, die auch die das Handelsgewerbe betreibende Kapitalgesellschaft kontrolliert (vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2007 C-524/04 "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation", IStR 07, 249 unter Abgrenzung von Drittstaatensachverhalten).

    Ist die Gemeinschaftsrechtslage eindeutig, so bedarf es keiner Vorlage an den EuGH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09. August 2006 I R 50/05, DStR 07, 154 undvom 09. August 2006 I R 95/05, DStR 06, 2079 sowie die dortige Vorinstanzen zu § 8b Abs. 5 KStG a.F.; BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 78/04, IStR 2007, 70 zu § 8b Abs. 7).

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 139/73

    Zur Frage der Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters bei

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Entsprechend dem BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 139/73 (BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570) ist es zulässig, wenn man in den Begriff des "Gewinnanteils" in § 8 Nr. 3 GewStG alles einbezieht, was - unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung - nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals hat.

    Zu den "Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters" zählen auch den Nennwert der Einlage übersteigende Abfindungen oder ähnliche Zahlungen bei Auflösung der Gesellschaft (Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 8 Nr. 3 Rz. 13), und zwar selbst dann, wenn es sich um eine von vornherein vereinbarte feste Abfindung handelt (BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570).

  • BFH, 20.04.2005 - X R 40/04

    Benennungsverlangen i. S. von § 160 AO

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst wird (BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739 m.w.N.).

    Dabei kann auch die Größenordnung der Zahlungen berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739).

  • BFH, 09.08.2006 - I R 50/05

    Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F. / KStG 2002 a.F.

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
    Ist die Gemeinschaftsrechtslage eindeutig, so bedarf es keiner Vorlage an den EuGH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09. August 2006 I R 50/05, DStR 07, 154 undvom 09. August 2006 I R 95/05, DStR 06, 2079 sowie die dortige Vorinstanzen zu § 8b Abs. 5 KStG a.F.; BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 78/04, IStR 2007, 70 zu § 8b Abs. 7).
  • BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03

    Atypisch stille Gesellschaft

  • BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02

    Mitunternehmerschaft: stiller Gesellschafter ohne Teilhabe an stillen Reserven

  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • BFH, 29.10.1997 - I R 35/96

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • BFH, 28.03.2003 - VIII B 194/01

    Mitunternehmerschaft; atypisch stiller Gesellschafter

  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

  • BFH, 25.02.2004 - I B 66/02

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • BFH, 16.07.2003 - I B 163/02

    NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr., Empfängerbenennung nach § 160 AO

  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

  • BFH, 25.01.2006 - I R 39/05

    Benennungsverlangen nach § 160 AO

  • BFH, 17.02.1972 - IV R 40/68

    Hinzurechnung von Bezügen an den früheren stillen Gesellschafter zum Gewinn aus

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Zum Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung werde auf das Urteil des FG H vom 13.07.2007 9 K 1080/04 K,G,F, den BFH-Beschluss vom 30.12.1996 I B 61/96, die EuGH-Entscheidung Eurowings vom 26.10.1999, C-294/97, sowie die Anmerkung von Herlinghaus zum Urteil des FG Köln vom 16.10.2003 7 K 1371/01 Bezug genommen.

    Gestützt werde die Auffassung zur Übertragbarkeit der zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. vertretenen Auffassung auf die Beurteilung im Rahmen des § 8 Nr. 3 GewStG a.F. durch das Urteil des FG H vom 13.07.2007 9 K 1080/04 K,G,F.

    Eine Beurteilung dahingehend, dass aus § 8 Nr. 3 GewStG a.F. eine unmittelbare Diskriminierung i.S. des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 folge, lässt sich auch nicht aus den von der Klägerseite in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des FG H vom 13.07.2007 9 K 1080/04 K,G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1976), dem BFH-Beschluss vom 30.12.1996 I B 61/96 (BStBl II 1997, 466), der EuGH-Entscheidung Eurowings vom 26.10.1999, C-294/97, ECLI:EU:C:1999:52 (BStBl II 1999, 851) sowie der Anmerkung von Herlinghaus zum Urteil des FG Köln vom 16.10.2003 7 K 1371/01 (EFG 2004, 141) entnehmen.

    § 8 Nr. 3 GewStG a.F. wirkt sich auf den Kapitalverkehr einschränkend aus, weil die Vorschrift deutsche Gesellschaften behindert, im Ausland - anstatt im Inland - nach Kapitalgebern (hier in Form stiller Gesellschafter) zu suchen und umgekehrt ausländischen Investoren eine Investition in Deutschland erschwert (vgl. zu entsprechenden Überlegungen des EuGH zum deutschen Anrechnungsverfahren EuGH Große Kammer Urteil vom 06.03.2007 Meilicke C-292/04, ECLI:EU:C:2007:132, IStR 2007, 247; FG H, Urteil vom 13.07.2007 - 9 K 1080/04 K,G,F, EFG 2007, 1976, Rz. 124 und 125).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Dieser vom EuGH für die Rechtsstreite zwischen Privaten entwickelte Grundsatz (vgl. Urteile 19. Januar 2010 C-555/07 - Kücükdeveci -, Slg. 2010, I-365, DB 2010, 228) ist auf Rechtsstreitigkeiten im Bereich der finanzgerichtlichen Rechtsprechung übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566; zur unmittelbaren Anwendung von Europarecht vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Münster vom 13. Juli 2007 9 K 1080/04 K,G,F, EFG 2007, 1976 [FG Münster 13.07.2007 - 9 K 1080/04 K,G,F] und des Finanzgerichts München vom 19. September 2016 7 K 1118/16, EFG 2016, 1991; nachfolgend BFH-Urteil vom 24. Juli 2018 I R 75/16, DStR 2019, 214).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille

    Mag § 8 Nr. 3 GewStG auch in Bezug auf Auslandssachverhalte unter europarechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein (vgl. FG Münster, Urteil vom 13. Juli 2007 - 9 K 1080/04 K, G, F, 9 K 4302/04 K, F, EFG 2007, 1976), so ist die Vorschrift bezogen auf reine Inlandssachverhalte nach dem oben Gesagten gleichwohl als sachgerecht und folgerichtig anzusehen.
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