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   FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07   

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FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07 (https://dejure.org/2007,5594)
FG Köln, Entscheidung vom 05.09.2007 - 4 V 2092/07 (https://dejure.org/2007,5594)
FG Köln, Entscheidung vom 05. September 2007 - 4 V 2092/07 (https://dejure.org/2007,5594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsteuerbefreiung eines religiösen Verbandes für ein satzungsgemäß genutztes Grundstück; Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; Grundsteuerbefreiung für die Nutzung von Grundbesitz durch eine ...

  • Judicialis

    GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1; ; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2
    Steuerbefreiung; Religionsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsteuer - Steuerbefreiung; Religionsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1981
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    Bereits heute erfülle er die weiteren Kriterien, die das BVefG in der Entscheidung "Zeugen Jehovas" für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter dem Aspekt der "Gewähr der Dauer" i. S. des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG aufgestellt habe (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

    aaa) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG verletzt den Antragsteller nicht in seinen ihm sowohl gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als auch als Religionsgesellschaft (vgl. z. B. BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129 und BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500, 97, BVerfGE 102, 370 ) zustehenden Grundrechten gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

    Denn dass das Recht auf Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur auf dem Papier steht, sondern, notfalls mit Hilfe der Gerichte zwangsweise, durchgesetzt werden kann, beweist das BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 m. w. N., welches es der Religionsgemeinschaft .

    Weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hierfür wäre, dass er rechtstreu im Sinne des BVerfG-Urteils vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 ist.

    Im Streitfall war der Antragsteller nicht rechtstreu im Sinne des BVerfG-Urteils vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370.

    Auch den korporierten Religionsgemeinschaften ist es unbenommen, Meinungsverschiedenheiten mit staatlichen Behörden darüber, wo im Einzelfall die der Religionsfreiheit ( Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht ( Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) durch das Gesetz gezogene Grenze verläuft, durch die Gerichte klären zu lassen (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

    Aus Rücksicht auf die Religionsfreiheit, der der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV letztlich dient, stehen sie der Verleihung dieses Status, und damit der geforderten Rechtstreue, jedenfalls so lange nicht im Wege, als die Religionsgemeinschaft im Grundsatz bereit ist, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

    Die von einer Religionsgemeinschaft geforderte Rechtstreue verlangt insbesondere, dass die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten muss, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

    Das hindert ihn freilich nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGUrteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    In der Rechtsprechung des BVerfG sei anerkannt, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere betroffen sei, wenn bestimmte religiöse Vereine gegenüber anderen benachteiligt würden, nicht jedoch, wenn alle religiösen benachteiligt oder bevorzugt würden oder wenn eine Regelung ihrer Struktur nach zu Lasten aller religiösen Anschauungen gehe (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.10.1957 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 170 f.).

    Das Differenzierungskriterium müsse "das konstituierende Element des zu regelnden Lebenssachverhalts bilden" (BVerfG-Beschluss vom 17.10.1957 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 171 m. w. N.).

    Vorliegend sei nicht erkennbar, inwieweit die grundsteuerlichen Begünstigungen beispielsweise zur Lösung von speziellen Problemen notwendig seien, die ihrer Natur nach nur bei Gebäuden auftreten könnten, die von Anhängern des jüdischen Glaubens genutzt würden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.10.1957 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 171 m. w. N.).

  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02.06.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005 1834).

    Diese kommt nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 02.06.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834).

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    aaa) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG verletzt den Antragsteller nicht in seinen ihm sowohl gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als auch als Religionsgesellschaft (vgl. z. B. BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129 und BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500, 97, BVerfGE 102, 370 ) zustehenden Grundrechten gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVefGE 19, 129), der sich der Senat anschließt, sind aber beide Grundrechtsbeeinträchtigungen verfassungsrechtlich zulässig.

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    Dies gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt." (BVerfG-Urteil vom 28.01.1992 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91, BVerfGE 85, 191, 206).

    Differenzierende Lösungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei der einen oder nur bei der anderen Gruppe auftreten können, zwingend erforderlich seien (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31.05.1978 1 BvR 683/77, BVerfGE 48/327, 337 m. w. N. (unter III.2.); BVerfG-Urteil vom 28.01.1992 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91, BVerfGE 85/191, 206 f. (unter C.I.1. und 2.)).

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    Sie eröffnet ihm aber immerhin die Chance, dass der Gesetzgeber bei der Herstellung der verletzten Gleichheit auch die bisher übergangene Gruppe ganz oder zum Teil einbezieht (so bereits BVerfG-Beschluss vom 28.11.1967 1 BvR 515/63, BVerfGE 22, 349; vgl. auch Levedag, FR 2006, 491, 497).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    Die mögliche Verfassungswidrigkeit liegt vielmehr ausschließlich in der Unterschiedlichkeit der Regelung als solcher begründet, mithin in der Berücksichtigung der einen und der Nichtberücksichtigung der anderen Gruppe in der Gesetzesnorm (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31.01.1996, 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93, BVerfGE 93, 386).
  • FG Düsseldorf, 28.06.2007 - 11 V 1910/07

    Befreiung eines als Kulturzentrum genutzten Teils eines Grundstücks von der

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    bb) Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung dergestalt, dass neben den jüdischen Kultusgemeinden auch andere nichtjüdische Religionsgesellschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG begünstigt sein sollen, ist nicht möglich (gleicher Ansicht Finanzgericht (FG) Düsseldorf Beschluss vom 28.06.2007 11 V 1910/07 A).
  • BFH, 24.07.1985 - II R 227/82

    Grundsteuer - Antrag auf Befreiung - Anfechtung des Einheitswertbescheids -

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    Wenngleich § 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) die Entscheidung über die sachliche und persönliche Steuerpflicht ausdrücklich dem Steuermessbetragsverfahren zuweist, kann nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128) ein behaupteter Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheids geltend gemacht werden, sofern, wie im Streitfall, die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat.
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2007 - 4 V 2092/07
    Die Glaubensfreiheit ergebe sich im Zusammenspiel mit den speziellen Gleichheitsgrundrechten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der Vorgaben des Art. 136 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), des Verbots der Staatskirchen in Art. 137 Abs. 1 WRV, sowie der religiösweltanschauliche Neutralität des Staates (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.5.1995 1 BvR 1087/91 BVerfGE 93, 1, 16 f).
  • BFH, 13.12.1999 - III B 15/99

    Umqualifikation von im Rahmen einer Zebragesellschaft erzielten Einkünften

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • BFH, 09.12.2004 - VII R 16/03

    Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 3633/07

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 3180/07

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 4225/07

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 840/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 843/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 1674/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 662/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 3631/07

    Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden

    Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen.

    Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007, 1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

  • FG Hessen, 08.05.2008 - 3 K 1844/07

    Keine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG für einen

    Es handelt sich hierbei um den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2007, 1463, den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 05.09.2007 4 V 2092/07 (EFG 2007, 1981) sowie den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.09.2007 1 V 129/07 (EFG 2007, 1980).
  • FG Hessen, 08.02.2008 - 3 V 1508/07

    Aussetzung der Vollziehung - Islamischer Kulturverein bei Grundsteuerbefreiung

    Es handelt sich hierbei um den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2007, 1463, den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 05.09.2007 4 V 2092/07 (EFG 2007, 1981) sowie den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.09.2007 1 V 129/07 (EFG 2007, 1980).
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