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   FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04 L   

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FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04 L (https://dejure.org/2006,14523)
FG Münster, Entscheidung vom 29.11.2006 - 12 K 3156/04 L (https://dejure.org/2006,14523)
FG Münster, Entscheidung vom 29. November 2006 - 12 K 3156/04 L (https://dejure.org/2006,14523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer unterliegender geltwerter Vorteil; Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid; Finanzverwaltungsrechtliches Verfahren bei einer Entscheidung über einen ...

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Vorteil bei Fahrverbot für private Zwecke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuer: - Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Vorteil bei Fahrverbot für private Zwecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 748
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Niedersachsen, 25.11.2003 - 1 K 191/02

    Absetzung von geldwerten Vorteilen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Im Übrigen sei auf einen gleichgelagerten Fall zu verweisen, den das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (Juris-Nr. STRE 2004471110) entschieden habe.

    Der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.) sei nicht zu folgen.

    Der Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 08.09.2004 13 K 80/02 (Juris-Nr. STRE 200570936) vermag der Senat nicht zu folgen.

    Die Urteile des niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.09.2004 13 K 80/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Münster vom 28.10.2005 11 K 6266/02 E (EFG 2006, 174) stehen der Beurteilung des Streitfalles insofern nicht entgegen, als in jenen Fällen nicht festgestellt war, ob eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hatte.

    Im Übrigen sei auf einen gleichgelagerten Fall zu verweisen, den das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (Juris-Nr. STRE 2004471110) entschieden habe.

    Der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.) sei nicht zu folgen.

    Der Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 08.09.2004 13 K 80/02 (Juris-Nr. STRE 200570936) vermag der Senat nicht zu folgen.

    Die Urteile des niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.09.2004 13 K 80/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Münster vom 28.10.2005 11 K 6266/02 E (EFG 2006, 174) stehen der Beurteilung des Streitfalles insofern nicht entgegen, als in jenen Fällen nicht festgestellt war, ob eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hatte.

  • FG Baden-Württemberg, 08.09.2004 - 13 K 80/02

    Besteuerung geldwerter Vorteile, die mit der Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Der Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 08.09.2004 13 K 80/02 (Juris-Nr. STRE 200570936) vermag der Senat nicht zu folgen.

    Die Urteile des niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.09.2004 13 K 80/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Münster vom 28.10.2005 11 K 6266/02 E (EFG 2006, 174) stehen der Beurteilung des Streitfalles insofern nicht entgegen, als in jenen Fällen nicht festgestellt war, ob eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hatte.

    Der Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 08.09.2004 13 K 80/02 (Juris-Nr. STRE 200570936) vermag der Senat nicht zu folgen.

    Die Urteile des niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.09.2004 13 K 80/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Münster vom 28.10.2005 11 K 6266/02 E (EFG 2006, 174) stehen der Beurteilung des Streitfalles insofern nicht entgegen, als in jenen Fällen nicht festgestellt war, ob eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hatte.

  • FG Niedersachsen, 02.02.2005 - 2 K 193/03

    Zurechnung eines Sachbezugs wegen Überlasung eines Firmenfahrzeugs; Bewertung des

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Dies gilt auch für den Fall der Nutzung durch Angestellte (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.02.2005 2 K 193/03, EFG 2005, 1265).

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

    Dies gilt auch für den Fall der Nutzung durch Angestellte (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.02.2005 2 K 193/03, EFG 2005, 1265).

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

  • FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98

    Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

    Gab es hiernach im streitigen Zeitraum keinerlei Kontrolle hinsichtlich einer möglichen privaten Nutzung, brauchte der Senat auf den zusätzlich vom FA angeführten Gesichtspunkt, dass keinerlei Unterlagen zum Lohnkonto genommen worden sind (vgl. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 28.05.1996 IV B 6 - S 2334 - 173/96 (a. a. O.), nicht weiter einzugehen (zu Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit dieser Anforderung vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.09.2000 12 K 4477/98, a. a. O.).

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

    Gab es hiernach im streitigen Zeitraum keinerlei Kontrolle hinsichtlich einer möglichen privaten Nutzung, brauchte der Senat auf den zusätzlich vom FA angeführten Gesichtspunkt, dass keinerlei Unterlagen zum Lohnkonto genommen worden sind (vgl. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 28.05.1996 IV B 6 - S 2334 - 173/96 (a. a. O.), nicht weiter einzugehen (zu Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit dieser Anforderung vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.09.2000 12 K 4477/98, a. a. O.).

  • FG Münster, 28.10.2005 - 11 K 6266/02

    Dienstwagen; geldwerter Vorteil

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Die Urteile des niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.09.2004 13 K 80/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Münster vom 28.10.2005 11 K 6266/02 E (EFG 2006, 174) stehen der Beurteilung des Streitfalles insofern nicht entgegen, als in jenen Fällen nicht festgestellt war, ob eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hatte.

    Die Urteile des niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2003 1 K 191/02 (a. a. O.), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.09.2004 13 K 80/02 (a. a. O.) und des Finanzgerichts Münster vom 28.10.2005 11 K 6266/02 E (EFG 2006, 174) stehen der Beurteilung des Streitfalles insofern nicht entgegen, als in jenen Fällen nicht festgestellt war, ob eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hatte.

  • BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Das Urteil des BFH vom 25.05.2000 VI R 195/98 (BStBl. II 2000, 690) steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen.

    Das Urteil des BFH vom 25.05.2000 VI R 195/98 (BStBl. II 2000, 690) steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen.

  • BFH - VI R 1/04
    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) VI R 1/04 habe das von diesem Verfahren betroffene FA zurückgenommen.

    Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) VI R 1/04 habe das von diesem Verfahren betroffene FA zurückgenommen.

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Grundsätzlich kann im Fall einer Überlassung eines betrieblichen Pkws nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, sowie Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2001 5 K 5433/00 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 315).

    Grundsätzlich kann im Fall einer Überlassung eines betrieblichen Pkws nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, sowie Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2001 5 K 5433/00 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 315).

  • FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03

    Beweis des ersten Anscheins bezüglich der auch privaten Nutzung eines für einen

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

  • BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66

    Überlassung betrieblicher Kraftwagen - Private Fahrten -

    Auszug aus FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04
    Sofern eine private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, genügt dies nicht, wenn das Verbot vom Arbeitgeber nicht überwacht wird und Fahrtenbücher nicht geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1968 VI R 122/66, BStBl. II 1968, 361, BFH-Beschluss vom 19.12.2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488).

    Sofern eine private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, genügt dies nicht, wenn das Verbot vom Arbeitgeber nicht überwacht wird und Fahrtenbücher nicht geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1968 VI R 122/66, BStBl. II 1968, 361, BFH-Beschluss vom 19.12.2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488).

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

  • BFH, 19.12.2003 - VI B 281/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer: betriebliches Kfz - private Nutzung

  • FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00

    Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist hierbei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Kläger die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt war (vgl. FG Münster, Urteil vom 29. November 2006 12 K 3156/04 L, EFG 2007, 748).
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