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   FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03   

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FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03 (https://dejure.org/2006,16162)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 7 K 194/03 (https://dejure.org/2006,16162)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. November 2006 - 7 K 194/03 (https://dejure.org/2006,16162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors bei umfangreicher Nebentätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors bei umfangreicher Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors nicht mehr abzugsfähig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 903
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Die Rechtfertigung für einen lediglich eingeschränkten Abzug betrieblich oder beruflich veranlasster Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer ergibt sich jedoch bereits aus der Berührung mit der privaten Lebensführung und der damit verbundenen fehlenden Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438 , BStBl II 2000, 7 ).

    Dass der Kläger die Räume gelegentlich auch für Besprechungen mit Auftraggebern und sonstigen Personen genutzt hat, spricht für die betriebliche bzw. berufliche Nutzung der Räume, ohne diese indes der Einbindung in die private Sphäre zu entziehen (vgl. BFH in BFHE 189, 438 , BStBl II 2000, 7 , m.w.N.).

    Geht der Steuerpflichtige -wie im Streitfall- mehreren Tätigkeiten nach, ist der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 438 , BStBl II 2000, 7 ).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art. dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86 , BStBl II 2003, 350 ; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27 , BStBl II 2003, 185 ).

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über den Garten betreten werden kann, oder in einer angrenzenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hat die Rechtsprechung noch als ausreichend angesehen (vgl. BFH in BFHE 201, 86 , BStBl II 2003, 350 , bzw. in BFHE 202, 104 , BStBl II 2004, 69 ).

    Schließlich kann auch in der Größe der hier für berufliche Zwecke genutzten Räume (91 qm -ohne Diele- bei einer gesamten Wohn- und Nutzfläche des Anwesens von rd. 290 qm) kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass das für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Maß überschritten ist (vgl. insoweit auch die BFH-Urteile in BFHE 202, 116 , BStBl II 2004, 75 , und in BFHE 201, 86 , BStBl II 2003, 350 , in denen das Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken und der zu Berufszwecken genutzten Fläche 146 qm zu 110 qm bzw. 233 qm zu 89 qm betrug).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    b) Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104 , BStBl II 2004, 69 , m.w.N.).

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über den Garten betreten werden kann, oder in einer angrenzenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hat die Rechtsprechung noch als ausreichend angesehen (vgl. BFH in BFHE 201, 86 , BStBl II 2003, 350 , bzw. in BFHE 202, 104 , BStBl II 2004, 69 ).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Es folgt aus dem Wesen des Typus, dass seine Grenzen fließend sind und dass es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116 , BStBl II 2004, 75 ).

    Schließlich kann auch in der Größe der hier für berufliche Zwecke genutzten Räume (91 qm -ohne Diele- bei einer gesamten Wohn- und Nutzfläche des Anwesens von rd. 290 qm) kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass das für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Maß überschritten ist (vgl. insoweit auch die BFH-Urteile in BFHE 202, 116 , BStBl II 2004, 75 , und in BFHE 201, 86 , BStBl II 2003, 350 , in denen das Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken und der zu Berufszwecken genutzten Fläche 146 qm zu 110 qm bzw. 233 qm zu 89 qm betrug).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art. dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86 , BStBl II 2003, 350 ; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27 , BStBl II 2003, 185 ).

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH in BFHE 201, 27 , BStBl II 2003, 185 ).

  • BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77

    Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, so ist jede dieser Tätigkeiten für die steuerliche Einordnung grundsätzlich für sich und nach ihren jeweiligen Merkmalen zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BFHE 127, 201 , BStBl II 1979, 414 , betr. Arbeitnehmereigenschaft eines selbständig Tätigen bei Urlaubsvertretungen; s. ferner Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz , Kommentar, 23. Aufl., § 19 Rz 9, m.w.N.).
  • FG München, 26.10.2005 - 1 K 3540/05

    Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    (3) Der Umstand, dass ein Hochschulprofessor die Lehrtätigkeit und die Verwaltungstätigkeit einschließlich der Mitwirkung in den universitären Gremien sowie die Betreuung Presseinformation der Universität durchführt, kann für sich genommen schon dazu führen, dass der Mittelpunkt der Professorentätigkeit in der Universität liegt (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2005 1 K 3540/05, juris).
  • BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05

    Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze zum Gesetzestatbestand des häuslichen Arbeitszimmers sowie zur Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088 , m.w.N., wonach die Frage nach der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines Dienstverhältnisses keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Insoweit kann typisierend davon ausgegangen werden, dass der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmäßig seine "normale" Arbeitszeit und damit seine "volle" Arbeitskraft schuldet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 , unter 2.d).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03
    Aus diesem Grund schließt das zeitliche Überwiegen der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus wie ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung macht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18 , m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

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