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   FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05   

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FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05 (https://dejure.org/2007,10812)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.01.2007 - 6 K 1066/05 (https://dejure.org/2007,10812)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - 6 K 1066/05 (https://dejure.org/2007,10812)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber an ein Serviceunternehmen für die Bereitstellung und Reinigung der Arbeitskleidung zu zahlenden Gesamtaufwand und dem von den Arbeitnehmern für die Überlassung und Reinigung der Kleidung zu zahlenden Entgelt als der ...

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 10 Abs. 1; ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2; ; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 10 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2
    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage - So vermeiden Sie Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung

  • IWW (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage - So vermeiden Arbeitgeber Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bemessungsgrundlage - So vermeiden Arbeitgeber Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 956
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um eine offensichtlich unter dem Einstandwert liegende Leistung handelt (EuGH-Urteil vom 20.01.2005 - Scandic - C-412/03, Rz. 24, UR 2005, 152 mit Anm. Wagner; vgl. auch Martin, Anm. zu dem genannten Urteil, BFH-PR 2005, 144).

    c) Der Senat sieht sich ebenfalls in Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2005 (Scandic C-412/03, UR 2005, 152).

    Andererseits neigt die herrschende Meinung in Literatur und Verwaltung der Auffassung zu, die Mindestbemessungsgrundlage sei vorliegend anzuwenden (vgl. z.B. Wagner, Anm. zu EuGH-Urteil C-412/03 - Scandic - , UR, 2005, 152; ders. in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Tz. 440, 441; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 10, Rz. 119 und Verwaltungsauffassung: Abschn. 12 Abs. 1 Satz 3 UStR; OFD Koblenz vom 14.07.2005, S 7100/S 7200 -A- St 443/St 444, Bl. 44 FG-Akte).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Art. 191 Abs. 3 EGV vor (vgl. Martin, Anm. zu BFH-Beschluss vom 30.11.2000 V R 30/00, HFR 2001, 317 unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Fennely zur Rs. Skripalle, C-63/96; a.A. Möhlenkamp/Maunz, UR 2006, 1).

    Jedoch sind nach dem EuGH-Urteil vom 29.05.1997 (C-63/96 Skripalle, BStBl. II 1997, 841, Rz. 24) die Sondermaßnahmen - hier die Vorschrift des § 10 Abs. 4 und Abs. 5 UStG - eng auszulegen und dürfen von der in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a) der 6 EG-Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung des Ziels - hier Steuerumgehung - unbedingt erforderlich ist.

    Die Gefahr einer Steuerumgehung besteht dann nicht, wenn sich aus objektiven Gesichtspunkten ergibt, dass der Steuerpflichtige korrekt gehandelt hat (C-63/96, Rz. 25; vgl. ebenfalls EuGH-Urteil vom 09.07.1992 C-131/91, K-Line, EuGHE 1992, I-4513, Rz. 24 und 25).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Denn die völlig unentgeltliche Überlassung von typischer Arbeitskleidung ist nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR), die auf dem BFH-Urteil vom 09.07.1998 beruht (V R 105/92, BStBl. II 1998, 635; Folgeentscheidung zu EuGH-Urteil vom 16.10.1997 C-258/95 - Fillibeck - ,UR 1998, 61), als nicht steuerbare Leistung anzusehen, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs durch den betrieblichen Zweck überlagert wird.

    b) Die Ausgangsentscheidung des EuGH (C-258/95, UR 1998, 61) bestätigt nach Auffassung des Senats dieses Ergebnis.

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00

    Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    d) Letztlich darf nicht verkannt werden, dass Teile der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch des Arbeitnehmers auf völlig unentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung aus §§ 617, 618 BGB herleiten, wenn - wie vorliegend - das Tragen der Kleidung aus hygienischen Gründen notwendig ist und vom Arbeitgeber verlangt wird (vgl. LAG Düsseldorf 13 Sa 1804/00, NZA-RR 2001, 409).
  • BFH, 30.11.2000 - V R 30/00

    Halbierung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuge

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Art. 191 Abs. 3 EGV vor (vgl. Martin, Anm. zu BFH-Beschluss vom 30.11.2000 V R 30/00, HFR 2001, 317 unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Fennely zur Rs. Skripalle, C-63/96; a.A. Möhlenkamp/Maunz, UR 2006, 1).
  • BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86

    Keine Mindestbemessungsgrundlage bei angemessenem Entgelt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Keine Steuerumgehung liegt demgemäß vor, wenn der Steuerpflichtige für seine Leistung ein marktübliches Entgelt verlangt hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 08.10.1997 XI R 8/86, BStBl. II 1997, 840; Abschn. 158 Abs. 1 UStR).
  • BFH, 09.07.1998 - V R 105/92

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Denn die völlig unentgeltliche Überlassung von typischer Arbeitskleidung ist nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR), die auf dem BFH-Urteil vom 09.07.1998 beruht (V R 105/92, BStBl. II 1998, 635; Folgeentscheidung zu EuGH-Urteil vom 16.10.1997 C-258/95 - Fillibeck - ,UR 1998, 61), als nicht steuerbare Leistung anzusehen, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs durch den betrieblichen Zweck überlagert wird.
  • FG München, 23.02.2006 - 14 K 3585/03

    Smoking keine Berufskleidung; Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Außerdem wenden sich Stimmen in der Literatur gegen die Anwendung der Bemessungsgrundlage bei teilentgeltlichen Leistungen (vgl. Möhlenkamp/Maunz, UR 2006, 1; B. Meyer, Anm. zum genannten Urteil des FG Münster vom 19.01.2005, EFG 2006, 1018).
  • EuGH, 09.07.1992 - C-131/91

    "K" Line Air Service Europe / Eulaerts und Belgischer Staat

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Die Gefahr einer Steuerumgehung besteht dann nicht, wenn sich aus objektiven Gesichtspunkten ergibt, dass der Steuerpflichtige korrekt gehandelt hat (C-63/96, Rz. 25; vgl. ebenfalls EuGH-Urteil vom 09.07.1992 C-131/91, K-Line, EuGHE 1992, I-4513, Rz. 24 und 25).
  • BFH, 15.11.2007 - V R 15/06

    Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05
    Der BFH hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.01.2005 (5 K 3083/03 U, EFG 2006, 1016), das einen ähnlichen Sachverhalt betrifft, die Revision zugelassen (Az.: V R 15/06).
  • FG Münster, 19.01.2005 - 5 K 3083/03

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 956 veröffentlicht.
  • FG Köln, 05.05.2010 - 10 Ko 2581/09

    Streitwert bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Dabei hält der beschließende Senat grundsätzlich eine pauschale Berechnung anhand grob eingeteilter Streitwerttabellen etwa in Anlehnung an den Beschluss des FG Thüringen vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko (EFG 2007, 954 mit Anm. Müller, EFG 2007, 956) für zulässig, ohne allerdings nach einzelnen Feststellungsbeteiligten zu differenzieren; vielmehr wird der streitige Gesamtbetrag durch die Anzahl der Feststellungsbeteiligten dividiert und der auf dieser Grundlage ermittelte Pauschalsatz herangezogen (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041, vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, zuletzt BFH-Beschlüsse vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621, vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807; ferner BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377 und FG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 Ko 2250/08, EFG 2009, 512; vgl. ferner FG Köln, Urteil vom 1. April 2004 10 K 5777/98, EFG 2004, 1402: 40 % für einen Fall, in dem es einerseits um Beträge im Millionenbereich ging, es sich aber andererseits um ausländische Beteiligte handelte).
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