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   FG Düsseldorf, 07.02.2008 - 16 K 2223/06 E   

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https://dejure.org/2008,14984
FG Düsseldorf, 07.02.2008 - 16 K 2223/06 E (https://dejure.org/2008,14984)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2008 - 16 K 2223/06 E (https://dejure.org/2008,14984)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 16 K 2223/06 E (https://dejure.org/2008,14984)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der einkommenssteuerrechtlichen Veranlagung von i.R.e. zivilgerichtlichen Verfahrens entstandenen Prozesszinsen und Guthabenzinsen für ein Sperrkonto; Zinsen für ein Sperrkonto als zugeflossene Einnahmen i.S.d. Einkommenssteuerrecht trotz anfänglicher ...

  • Wolters Kluwer

    Zufluss einer Einnahme durch Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter; Vorliegen einer zugeflossenen Einnahme bei Gutschrift von Prozesszinsen und Guthabenzinsen auf einem Sperrkonto; Anwendung des § ...

  • Judicialis

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen; Gutschrift auf Sperrkonto; Verpfändung; Sicherheitsleistung - Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung von im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens entstandenen Prozesszinsen und Guthabenzinsen für ein Sperrkonto

  • rechtsportal.de

    Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen; Gutschrift auf Sperrkonto; Verpfändung; Sicherheitsleistung - Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung von im Rahmen eines

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung von im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens entstandenen Prozesszinsen und Guthabenzinsen für ein Sperrkonto

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zufluss von Zinsen bei Gutschrift auf einem Sperrkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 2055
  • EFG 2008, 1201
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.07.1987 - IV R 87/85

    Bauherrengemeinschaft - Werbungskosten - Entgelte - Betriebseinnahmen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.02.2008 - 16 K 2223/06
    Dies gelte zwar auch dann, wenn der Betrag auf einem Sperrkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und dieses Guthaben anschließend an die Bank verpfändet werde, da die Verpfändung voraussetze, dass der Empfänger zunächst selbst Verfügungsberechtigter des Guthabens geworden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 1988, 342, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1988, 342).

    Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342 m.w.N.).

    Denn ein Zufluss von Einnahmen ist auch in den Fällen anzunehmen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben oder ob er sie ggf. wieder erstatten oder an eine andere Person - im Streitfall an die Bank als Sicherungsnehmerin - weitergeben muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776;vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; vom 1. Oktober 1993 III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179).

    Von der Unbeachtlichkeit einer bereits vor der Gutschrift bestehenden Verfügungsbeschränkung geht auch der BFH in seinem - von der Klägerin zitierten - Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 87/85 (BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342) aus, das im Übrigen von seiner Grundkonstellation her dem zugrunde liegenden Streitfall entspricht.

  • BFH, 01.10.1993 - III R 32/92

    Zahlungen einer Beratungsgesellschaft zugunsten ihrer selbständig tätigen Berater

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.02.2008 - 16 K 2223/06
    Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom 1.Oktober 1993 III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179).

    Denn ein Zufluss von Einnahmen ist auch in den Fällen anzunehmen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben oder ob er sie ggf. wieder erstatten oder an eine andere Person - im Streitfall an die Bank als Sicherungsnehmerin - weitergeben muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776;vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; vom 1. Oktober 1993 III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179).

    Der BFH hat seine Rechtsprechung, dass auch im Leistungszeitpunkt bereits bestehende Verfügungsbeschränkungen dem Zufluss nicht entgegenstehen, im Übrigen in seinem Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 32/92 (BFHE 172, 445 , BStBl II 1994, 179) ausdrücklich bestätigt.

  • BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71

    Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.02.2008 - 16 K 2223/06
    Denn ein Zufluss von Einnahmen ist auch in den Fällen anzunehmen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben oder ob er sie ggf. wieder erstatten oder an eine andere Person - im Streitfall an die Bank als Sicherungsnehmerin - weitergeben muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776;vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; vom 1. Oktober 1993 III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179).

    Dass nachträgliche Verfügungsbeschränkungen den Zufluss unberührt lassen, folgt bereits aus dem Grundsatz der Tatbestandsverwirklichung (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776 für den Fall der Pfändung des Honorars nach Zufluss).

  • BFH, 23.04.1980 - VIII R 156/75

    Kontosperrung - Grundstückserwerb - Kaufpreiszahlung - Rücktrittsrecht -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.02.2008 - 16 K 2223/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird hierdurch der Zufluss jedenfalls dann nicht gehindert, wenn die Sperre auf einer freien Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger beruht, denn bereits in der Vereinbarung über die Sperre ist dann eine Verfügung zu sehen (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 23. April 1980 VIII R 156/75, BFHE 131, 41, BStBl II 1980, 643; ebenso bereits der Reichsfinanzhof --RFH--, vgl. etwa RFH-Urteil vom 20. November 1941 IV 193/41, RStBl 1942, 77 m.w.N.).
  • BFH, 28.09.2011 - VIII R 10/08

    Zufluss von Zinsen auf einem Sperrkonto - Zurechnung von Einkünften

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1201 veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2008  16 K 2223/06 E ab.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. Februar 2008  16 K 2223/06 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Dezember 2003 und die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 vom 2. Januar 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31. August 2009 dahin abzuändern, dass die Prozesszinsen aus dem zivilrechtlichen Rechtsstreit der Klägerin mit ihren früheren Mitgesellschaftern in Höhe von 994.340,39 DM [gemeint wohl: 994.304,39 DM] und die Zinsen auf dem Sperrkonto bei der X-Bank in Höhe von 54.145,58 DM (1998), 99.330,57 DM (1999), 128.374,23 DM (2000) und 88.761,34 DM (2001) in den Streitjahren nicht als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden und die Einkommensteuer der Klägerin für die Streitjahre entsprechend herabzusetzen.

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 12 K 61/02

    Voraussetzung für die Besteuerung von Erträgen aus einer im Rahmen der sog.

    Provision; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 183, 556; BStBl. II 1997, 755; vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl. II 2001, 646; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; FG Düsseldorf vom 7. Februar 2008, 16 K 2223/06 E, EFG 2008, 1201, Revision BFH VIII R 10/08 betr.
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