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   FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05   

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FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05 (https://dejure.org/2008,9345)
FG Köln, Entscheidung vom 17.04.2008 - 10 K 43/05 (https://dejure.org/2008,9345)
FG Köln, Entscheidung vom 17. April 2008 - 10 K 43/05 (https://dejure.org/2008,9345)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines Antrages bei der Ablaufhemmung nach § 117 Abs. 4 Abgabenordnung 1977 (AO 77) ; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung ausreichend für Annahme einer Ablaufhemmung auch bei rechtswidriger Prüfungsanordnung; Möglichkeit der vorläufigen ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 165 Abs. 1 S. 1; ; AO 1977 § 165 Abs. 2 S. 2; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 4; AO § 197 Abs. 2
    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: - Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1262
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Köln, 04.12.2003 - 10 K 3473/99

    Zuordnung der auf eigene Rechnung betriebenen Börsentermingeschäfte zum

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Im anschließenden Klageverfahren 10 K 3473/99 gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 folgte das FG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Dezember 2003 im Wesentlichen den Anträgen des Klägers, weil es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sei, im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung die Qualität unternehmerischer Entscheidungen abzuschätzen und unrichtige Entscheidungen als privat veranlasst einzuordnen.

    Das Finanzgericht lehnte die Herausgabe der Akten mit Schreiben vom 21. November 2003 unter Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 10 K 3473/99 für die Streitjahre 1994 bis 1996 ab.

    Vor rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens 10 K 3473/99 sei ihm eine erneute Auseinandersetzung mit dem FA im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht zumutbar.

    Bei der Prüfung ergaben sich Gewinnerhöhungen im Wesentlichen nur aufgrund einer folgerichtigen Umsetzung des Urteils vom 4. Dezember 2003 in der Sache 10 K 3473/99.

    Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Klägers, dass im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren 10 K 3473/99 eine längere Frist bis zur Rechtskraft des am 4. Dezember 2003 verkündeten Urteils geboten gewesen wäre.

  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Andernfalls könnte das FA den Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindern, indem es wenige Tage vor Jahresende eine Prüfungsanordnung erlässt und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet (BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 ; ebenso BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624).

    Bei § 5 Abs. 4 BpO handelt es sich um eine Ermessensrichtlinie, von der die Finanzbehörden nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen (BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 ).

  • BFH, 15.05.2007 - I B 10/07

    Festsetzungsverjährung; Außenprüfung

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Aufl., Rz. 46; ebenso BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624).

    Andernfalls könnte das FA den Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindern, indem es wenige Tage vor Jahresende eine Prüfungsanordnung erlässt und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet (BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 ; ebenso BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624).

  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Auch bei rechtzeitigem Beginn der Außenprüfung tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 allerdings nur dann ein, wenn die Außenprüfung später tatsächlich durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485 , BStBl II 1999, 4).

    Deshalb muss der Steuerpflichtige, der die Prüfungsanordnung anficht und deren Aussetzung beantragt, demjenigen gleichgestellt werden, der die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009, BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485 , BStBl II 1999, 4; Klein/Rüsken, AO 1977 8.

  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 1/01

    Vorläufigkeitsvermerk

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Das gilt auch dann, wenn die Behörde den Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens abwarten will (BFH-Urteile vom 29. August 2001 VIII R 1/01, BFH/NV 2002, 465 , vom 16. September 2004 X R 22/01, BFH/NV 2005, 322; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702).

    Zwar ist ein solcher Vorläufigkeitsvermerk nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, das ändert aber nichts daran, dass die Finanzbehörde ihren durch § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gesetzlich begrenzten Handlungsspielraum nicht durch einen erweiterten Vorläufigkeitsvermerk ausdehnen kann (BFH-Urteil vom 29. August 2001 VIII R 1/01, BFH/NV 2002, 465 ).

  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 11/82

    Beginn der Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Hemmung der Verjährung

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Deshalb tritt die Ablaufhemmung beispielsweise nicht ein, wenn der Steuerpflichtige lediglich den Wunsch äußert, die Außenprüfung auch auf Folgejahre zu erstrecken, für die die maßgeblichen Steuererklärungen im Zeitpunkt des Antrags noch nicht fertig gestellt waren (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass auch rechtswidrige, aber wirksame Prüfungshandlungen den Fristablauf hemmen, solange sie nicht mit Erfolg angefochten wurden (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2004 X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 25. Juni 1992 IV R 87/90 , BFH/NV 1993, 457, m.w.N.; in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).
  • BFH, 29.06.2004 - X B 155/03

    Verjährung: Hemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass auch rechtswidrige, aber wirksame Prüfungshandlungen den Fristablauf hemmen, solange sie nicht mit Erfolg angefochten wurden (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2004 X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 25. Juni 1992 IV R 87/90 , BFH/NV 1993, 457, m.w.N.; in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 99/04

    Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei inhaltlichen und/oder formellen

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist die - auch formlos mögliche - Bestimmung des Prüfungsbeginns ein eigenständiger Verwaltungsakt, der im Falle seiner Rechtswidrigkeit angefochten werden muss (BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 99/04, BFH/NV 2008, 129).
  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

    Auszug aus FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05
    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass auch rechtswidrige, aber wirksame Prüfungshandlungen den Fristablauf hemmen, solange sie nicht mit Erfolg angefochten wurden (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2004 X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 25. Juni 1992 IV R 87/90 , BFH/NV 1993, 457, m.w.N.; in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).
  • BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00

    Betriebsprüfungsanordnung - Rechtmäßigkeit - Zahnarztpraxis - Betriebsgröße -

  • BFH, 20.10.2003 - IV B 67/02

    Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe

  • BFH, 08.07.1998 - I B 111/97

    Vorläufige Steuerfestsetzung

  • BFH, 25.04.2001 - I R 80/97

    Auslandsinvestitionsgesetz - Betriebsstätte - Prüfungsanordnung - Außenprüfung -

  • BFH, 16.09.2004 - X R 22/01

    Vorbehalt der Nachprüfung; Vorläufigkeitsvermerk

  • FG Niedersachsen, 25.04.2019 - 11 K 134/17

    Wahl der 400 EUR-Grenze als eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur

    Es genügt allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige durch sein Verhalten - ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben - Anlass zu einer Verschiebung der Betriebsprüfung gegeben hat (FG Köln, Urteil vom 17.04.2008, 10 K 43/05, EFG 2008, 1262).
  • FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08

    Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs.

    Es genügt allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige durch sein Verhalten - ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben - Anlass zu einer Verschiebung der Betriebsprüfung gegeben hat (FG Köln, Urteil vom 17.04.2008 10 K 43/05, EFG 2008, 1262).

    Wenn die Prüfungsanordnung - z.B. wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig ist, muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, die Prüfungsanordnung anzufechten und Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, ohne dass hierin zugleich ein Antrag auf Terminsverschiebung zu sehen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827; FG Köln in EFG 2008, 1262).

    Unerheblich ist, dass der Beklagte jenen zweiten Aussetzungsantrag nicht formell beschieden hat (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 1009; FG Köln in EFG 2008, 1262; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a; Hartmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rdnr. 40).

  • FG Baden-Württemberg, 01.06.2010 - 4 K 1511/09

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Vorbereitungsfrist für eine

    In diesem Zusammenhang verweist der Bekl auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 17. April 2008 (Az. 10 K 43/05 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).
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