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   FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04 E   

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https://dejure.org/2008,5878
FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04 E (https://dejure.org/2008,5878)
FG Münster, Entscheidung vom 17.04.2008 - 6 K 461/04 E (https://dejure.org/2008,5878)
FG Münster, Entscheidung vom 17. April 2008 - 6 K 461/04 E (https://dejure.org/2008,5878)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden Refinanzierungskosten als nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Ausschluss des Abzugs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3; ; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1; EStG § 20
    Anerkennung von Schuldzinsen aus Refinanzierung als nachträgliche Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung: Anerkennung von Schuldzinsen aus Refinanzierung als nachträgliche Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzierungskosten aus dem Erwerb einer Beteiligung sind nach Veräußerung der Anteile keine nachträglichen Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1283
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteil vom 17. April 2008  6 K 461/04 E sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1283 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Münster vom 17. April 2008  6 K 461/04 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 23. Januar 2004 dahingehend zu ändern, dass Zinsaufwendungen von 9.492,10 DM (4.853,23 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

    dd) Dem steht nicht entgegen, dass bei § 17 EStG kein Betriebsvermögen gebildet wird, das nach Beendigung der Einkunftserzielung zurückbehalten werden kann (a.A. FG Münster, Urteil in EFG 2008, 1283); an dem entsprechenden Begründungsansatz hält der Senat nicht mehr fest.

  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich

    32 d) Der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster (vgl. Urteil vom 17.04.2008 VI K 461/04, EFG 2008, 1283), wonach die Absenkung der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenzen von ursprünglich 25 % auf 10 % und später auf 1 % keinen hinreichenden Grund darstellt, um von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Abzugs von Refinanzierungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten nach Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung abzuweichen, ist zuzustimmen.
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