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   FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO   

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FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO (https://dejure.org/2008,17382)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO (https://dejure.org/2008,17382)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. April 2008 - 10 K 3840/04 AO (https://dejure.org/2008,17382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung von Lohnsteuer für das Versorgungsmodell "Versorgungslohn statt Barlohn" im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge; "Herabsetzung der Barbezüge" des Arbeitnehmers als Folge eines Altersvorsorgemodells; Gehaltsumwandlung zugunsten einer später von dem ...

  • Judicialis

    EStG § 11 Abs. 1 S. 3; ; EStG § 38 Abs. 2; ; EStG § 38a Abs. 1 S. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entstehung von Lohnsteuer für das Versorgungsmodell "Versorgungslohn statt Barlohn" im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1290
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    bb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die als Folge der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern erfolgten Buchungen im Buchführungswerk der Klägerin nicht nur das Festhalten von Schuldverpflichtungen darstellen, sondern darüber hinaus zum Ausdruck bringen sollten, dass der Betrag dem jeweiligen Arbeitnehmer mit der Buchung zur jederzeitigen Verwendung zur Verfügung gestanden hat (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 14. Mai 1982 - VI R 124/77, BStBl II 1982, 469).

    Richtig ist allerdings, dass sich ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichten kann, deren Vermögensbildung zu fördern (vergl. dazu auch das Urteil des BFH vom 14. Mai 1982 - VI R 124/77, a.a.O.), etwa in der Weise, dass er Arbeitslohn gleichsam als Spareinlage wieder entgegennimmt, das Kapital zunächst zum eigenen Vorteil betrieblich nutzt und es nach bestimmten Fristen mit einer angemessenen Verzinsung wieder auszahlt.

    Zinsen können zwar ein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstellen, sie können aber auch einen Ausgleich für eine hinausgeschobene Fälligkeit schaffen (vergl. auch dazu das Urteil des BFH vom 14. Mai 1982 - VI R 124/77, a.a.O.).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer ein separates Personenkonto geführt hat, auf dem die zurückbehaltenen Lohnbestandteile verbucht worden sind und von dem sie die Arbeitnehmer gleichsam wie von einem Girokonto jederzeit hätten abziehen können (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 14. Februar 1984 - VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480 ).

    cc) Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Geldbetrag nur deshalb nicht ausgezahlt wurde, weil er im Wege der Verkürzung des Zahlungsweges wegen einer im Vorhinein vereinbarten Novation bei der Klägerin verblieben ist (vergl. dazu die Urteile des BFH vom 14. Februar 1984 - VIII R 221/80, a.a.O., vom 22. Juli 1997 - VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755 und vom 7. Dezember 1999 - VIII R 8/98, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2000, 825).

  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    aa) So hat die Klägerin mit den einbehaltenen Entgelten nicht etwaige Verbindlichkeiten ihrer Arbeitnehmer bei Dritten erfüllt (vergl. dazu den Beschluss des BFH vom 20. August 1997 - VI B 83/97, BStBl II 1997, 667).
  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    cc) Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Geldbetrag nur deshalb nicht ausgezahlt wurde, weil er im Wege der Verkürzung des Zahlungsweges wegen einer im Vorhinein vereinbarten Novation bei der Klägerin verblieben ist (vergl. dazu die Urteile des BFH vom 14. Februar 1984 - VIII R 221/80, a.a.O., vom 22. Juli 1997 - VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755 und vom 7. Dezember 1999 - VIII R 8/98, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2000, 825).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    cc) Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Geldbetrag nur deshalb nicht ausgezahlt wurde, weil er im Wege der Verkürzung des Zahlungsweges wegen einer im Vorhinein vereinbarten Novation bei der Klägerin verblieben ist (vergl. dazu die Urteile des BFH vom 14. Februar 1984 - VIII R 221/80, a.a.O., vom 22. Juli 1997 - VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755 und vom 7. Dezember 1999 - VIII R 8/98, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2000, 825).
  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    So hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern nicht anheim gestellt, von ihrem Arbeitslohn Sparbeiträge abzuzweigen, sondern sie darüber informiert, dass das vorgestellte Modell zu einer "Herabsetzung der Barbezüge" führe (vergl. dazu auch die Entscheidungen des BFH vom 20. Juli 2005 - VI R 165/01, BStBl II 2005, 890 undvom 22. November 2006 - X R 29/05, BStBl II 2007, 402).
  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    In diesem Zusammenhang nehme sie auch Bezug auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. Juni 1990 (3 AZR 641/88, Entscheidungen des BAG Bd. 65, 215).
  • BFH, 14.02.1964 - VI 179/62 U

    Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    In steuerlicher Hinsicht hat die Klägerin darauf verwiesen (Seite 12 der Beschreibung des Modells; Abschnitt 7.5 der Vereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung), dass die Besteuerung nicht während der aktiven Tätigkeit, sondern im Rentenalter stattfinde (vergl. zu einem solchen Sachverhalt auch das Urteil des BFH vom 14. Februar 1964 - VI 179/62 U, BStBl III 1964, 243).
  • BFH, 30.07.1993 - VI R 87/92

    Ein Gehaltsverzicht ohne Verwendungsauflagen führt steuerlich nicht zum Zufluß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    Insoweit hätten die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Ansprüche auch keinen bedingungslosen Verzicht im Sinne des BFH-Urteils vom 30. Juli 1993 (VI R 87/92, BStBl II 1993, 884) erklärt, denn die Guthaben würden verzinst und nach den vorliegenden Vereinbarungen sei ein Verlust nicht zu befürchten.
  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04
    So hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern nicht anheim gestellt, von ihrem Arbeitslohn Sparbeiträge abzuzweigen, sondern sie darüber informiert, dass das vorgestellte Modell zu einer "Herabsetzung der Barbezüge" führe (vergl. dazu auch die Entscheidungen des BFH vom 20. Juli 2005 - VI R 165/01, BStBl II 2005, 890 undvom 22. November 2006 - X R 29/05, BStBl II 2007, 402).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 23/02

    Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer

  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 2113/13

    Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung

    Dies gelte nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.04.2008 (Az: 10 K 3840/04) auch dann, wenn keine betriebliche Altersversorgung vorliege.

    Der Streitfall unterscheide sich einerseits insofern von dem durch das Finanzgericht Düsseldorf in dem Verfahren 10 K 3840/04 entschiedenen Fall, als dass der Arbeitnehmer im Streitfall zugleich zu 50% Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei.

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall, den das FG Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2008 (10 K 3840/04) zu entscheiden hatte, denn in dem dortigen Fall sollten die nicht sofort ausgezahlten Lohnbestandteile bei der Klägerin angesammelt und mit mindestens 5% pro Jahr verzinst werden.

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13

    § 11 EStG

    Entsprechend liege auch der Fall in den rechtskräftigen Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz vom 26.03.1996 (2 K 2791/93, EFG 1996, 1103) und des FG Düsseldorf vom 15.04.2008 (10 K 3840/04, EFG 2008, 1290 [FG Düsseldorf 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO] ).

    Im Fall des FG Düsseldorf vom 15.04.2008 (10 K 3840/04, EFG 2008, 1290 [FG Düsseldorf 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO] ) fehlte es - anders als bei dem von der Klägerin geplanten Modell - sowohl an einer Separierung der Beträge des hier umgewidmeten Weihnachtsgeldes (auf das die Arbeitnehmer gegen einen entsprechend verzinsten Anspruch im Versorgungsfall für die Zukunft verzichteten) in den Büchern des Arbeitgeber als auch an einer klaren "Absprache der Arbeitnehmer mit [dem Arbeitgeber], nach deren Inhalt die ursprünglich aus dem Arbeitsverhältnis erwarteten Lohnverbindlichkeiten bei deren Fälligkeit aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden sollten" (Urteilsgründe unter 2. b. cc.).

  • FG Hessen, 19.01.2012 - 1 K 250/11

    Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten kein Zufluss von Arbeitslohn

    Dies gilt auch, wenn das Zeitwertkonto - wie im Streitfall - in Geld geführt wird (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 15. April 2008 10 K 3840/04 AO, EFG 2008, 1290) und unabhängig von der Wahl eines bestimmten Insolvenzsicherungsmodells (Urteil des FG Münster vom 24. März 2011 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712 mit Verweis auf BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 und Skorczyk/Klups/Jacobsen, Betriebsberater - BB - Special 4, Heft 15, 2007, 2).
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