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   FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06   

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FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06 (https://dejure.org/2008,8239)
FG Köln, Entscheidung vom 13.03.2008 - 10 K 3232/06 (https://dejure.org/2008,8239)
FG Köln, Entscheidung vom 13. März 2008 - 10 K 3232/06 (https://dejure.org/2008,8239)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abhängigkeit eines Anspruchs auf Kindergeld bzw. Kindergeldberechtigung der Eltern von der Erfüllung einer Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten gegenüber seinem Kind; Möglichkeit der Abzweigung von Kindergeld an eine andere Person oder Stelle als den ...

  • Judicialis

    EStG § 31 S. 3; ; EStG § 32 Abs. 3; ; EStG § 62; ; EStG § 63; ; EStG § 66 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 74 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung, Erfüllung der Unterhaltspflicht, Auszahlung an das Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld, Europarecht - Kindergeldberechtigung, Erfüllung der Unterhaltspflicht, Auszahlung an das Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1298
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02

    Überleitung bzw. Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG 2002 an den

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    Der Anspruch aus dem steuerlichen Dauerschuldverhältnis "Kindergeld" erlischt sowohl durch die monatliche Zahlung an den originär Kindergeldberechtigten wie auch bei Zahlung an einen Abzweigungsberechtigten (§ 47 AO 1977), mit der Folge, dass die Familienkasse von ihrer Leistungsverpflichtung frei wird (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335).

    c) Bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes an eine andere Person oder Stelle als den Kindergeldberechtigten nach § 74 Abs. 1 EStG im Falle fehlender Unterhaltsleistung durch die originär kindergeldberechtigten Eltern handelt es sich um eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285, FG München, Urteile vom 12. Dezember 2007 10 K 4917/06, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, EStG 26. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. ferner BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

    Die nachträgliche Feststellung von fehlenden Unterhaltsleistungen bzw. mangelnder Leistungsfähigkeit der Eltern führt nicht zu einem Wiederaufleben des Schuldverhältnisses und dementsprechend auch nicht zu einem rückwirkenden Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld für einen Zeitraum, für den das Kindergeld bereits gezahlt worden ist (FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, EStG 26. Aufl., § 74 Rz. 4: § 74 ermöglicht nicht die Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld).

    Die nachträgliche Feststellung fehlender Unterhaltsleistungen stellt auch kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 AO 1977 dar, da diese Vorschrift über die Durchführung der Besteuerung das Festsetzungsverfahren betrifft und im Erhebungsverfahren nicht anwendbar ist (FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335).

  • BFH, 17.11.2004 - VIII R 30/04

    Kindergeld: Abzweigung

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    c) Bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes an eine andere Person oder Stelle als den Kindergeldberechtigten nach § 74 Abs. 1 EStG im Falle fehlender Unterhaltsleistung durch die originär kindergeldberechtigten Eltern handelt es sich um eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285, FG München, Urteile vom 12. Dezember 2007 10 K 4917/06, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, EStG 26. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. ferner BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

    Kommt die Familienkasse in der Annahme, der Tatbestand des § 74 Abs. 1 EStG sei nicht erfüllt, ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nach, verletzt sie die Rechte des Betroffenen (sog. Ermessensunterschreitung, BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der EWGV 1408/71 und der EWGV 574/72 lösen den Konkurrenzkonflikt der jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nach dem Prinzip der grundsätzlichen Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates (Vorrang des Beschäftigungslands, vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFH/NV 2005, 33), begründen aber keinen eigenen Anspruch auf Kindergeld.
  • BFH, 15.01.2004 - VIII B 288/02

    Kindergeld für volljähriges behindertes Kind

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    Dementsprechend stellt auch der BFH für die Frage der Kindergeldberechtigung nicht auf die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung des Berechtigten ab, sondern lediglich auf die Erfüllung der sachlichen und persönlichen Kindergeldvoraussetzungen (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2004 VIII B 288/02, DStRE 2004, 950).
  • FG München, 12.12.2007 - 10 K 4917/06

    Abzweigung von Kindergeld an eine Unterhalt gewährende Stelle; Zahlung von

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    c) Bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes an eine andere Person oder Stelle als den Kindergeldberechtigten nach § 74 Abs. 1 EStG im Falle fehlender Unterhaltsleistung durch die originär kindergeldberechtigten Eltern handelt es sich um eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285, FG München, Urteile vom 12. Dezember 2007 10 K 4917/06, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, EStG 26. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. ferner BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).
  • BFH, 26.01.2001 - VI B 310/00

    Kindergeld - Festsetzung - Heilerziehungspflegerin - Bundesausbildungsförderung -

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    Der Anspruch aus dem steuerlichen Dauerschuldverhältnis "Kindergeld" erlischt sowohl durch die monatliche Zahlung an den originär Kindergeldberechtigten wie auch bei Zahlung an einen Abzweigungsberechtigten (§ 47 AO 1977), mit der Folge, dass die Familienkasse von ihrer Leistungsverpflichtung frei wird (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335).
  • BFH, 17.03.2006 - III B 135/05

    Volljähriges Kind - Auszahlung des Kindergeldes

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    c) Bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes an eine andere Person oder Stelle als den Kindergeldberechtigten nach § 74 Abs. 1 EStG im Falle fehlender Unterhaltsleistung durch die originär kindergeldberechtigten Eltern handelt es sich um eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285, FG München, Urteile vom 12. Dezember 2007 10 K 4917/06, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, EStG 26. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. ferner BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).
  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 54/00

    Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde,

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 3232/06
    Denn die Verordnung EWGV 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABlEG 1971 Nr. L 149/2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 28/1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1386/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABlEG 2001 Nr. L 87/1), die als überstaatliches Recht grundsätzlich vorrangig ist (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BFH/NV 2002, 1581), regelt die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; die Verordnung EWGV 574/72 regelt die Durchführung der Verordnung EWGV 1408/71.
  • BFH, 26.08.2010 - III R 21/08

    Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld - Keine Möglichkeit der

    Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden (s. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 74 EStG Rz 72; Felix in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 74 Rz 3; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 14; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006  9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; FG Köln, Urteil vom 13. März 2008  10 K 3232/06, EFG 2008, 1298; DA-FamEStG 2004 74.1.1 Abs. 4 Satz 4).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Ermessenswidrige Abzweigung von Kindergeld - Bereits erfolgte

    Der Anspruch erlischt auch bei Zahlung an einen Abzweigungsberechtigten (FG Köln Urteil vom 13. März 2008 10 K 3232/06, EFG 2008, 1298).

    Nichts anderes kann für Fälle wie diesen gelten, in denen auf Grund einer Abzweigungsentscheidung bereits an den Abzweigungsempfänger ausgezahlt wurde, denn die Erfüllungswirkungen sind identisch (FG Köln Urteil vom 13. März 2008 10 K 3232/06, EFG 2008, 1298ff; zur Erfüllungswirkung bei Zahlung an den Erstattungsberechtigten: FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09. August 2012 -10 K 10095/12, HI 35 70 481).

  • BFH, 27.10.2011 - III R 16/09

    Keine Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes

    Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an einen Sozialleistungsträger oder --wie im vorliegenden Fall-- an das Kind abgezweigt werden (s. Pust in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 74 EStG Rz 72; Felix in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 74 Rz 3; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 14; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006  9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; FG Köln, Urteil vom 13. März 2008  10 K 3232/06, EFG 2008, 1298; Abschn. 74.1.1 Abs. 2 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, Stand Januar 2009, BStBl I 2009, 1030, 1120).
  • FG Hessen, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Rücknahme einer Abzweigung für bereits an den Abzweigungsempfänger ausgezahltes

    Der Anspruch erlischt auch bei Zahlung an einen Abzweigungsberechtigten ( FG Köln Urteil vom 13. März 2008 10 K 3232/06 , EFG 2008, 1298).

    Nichts anderes kann für Fälle wie diesen gelten, in denen auf Grund einer Abzweigungsentscheidung bereits an den Abzweigungsempfänger ausgezahlt wurde, denn die Erfüllungswirkungen sind identisch ( FG Köln Urteil vom 13. März 2008 10 K 3232/06 , EFG 2008, 1298ff; zur Erfüllungswirkung bei Zahlung an den Erstattungsberechtigten: FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09. August 2012 -10 K 10095/12, HI 35 70 481).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10327/07

    Abzweigung des Kindergelds bei stationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten

    Jedenfalls im vorliegenden Fall stünde auch nicht eine bereits an den Beigeladenen erfolgte Auszahlung des Kindergeldes für den Streitzeitraum einer Abzweigung bereits ab dem vorgenannten Zeitpunkt entgegen, nachdem die Beklagte sehenden Auges eine solche Auszahlung in Kenntnis des Abzweigungsantrages vorgenommen hat (vgl. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 2. April 2009, 10 K 10320/07, EFG 2009, 1305; des FG Köln vom 21. Januar 2009 14 K 2708/05, EFG 2010, 242; des Sächsischen FG vom 10. Dezember 2008 8 K 1772/07 (Kg), nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; wohl auch FG Köln vom 13. März 2008 10 K 3232/06, EFG 2008, 1298).
  • FG Sachsen, 10.12.2008 - 8 K 1772/07

    Rückforderung von bereits an den Kindergeldberechtigten geleisteten

    Einer Abzweigung des Kindergeldes für die Streitmonate steht auch nicht entgegen, dass das für diese Monate festgesetzte Kindergeld im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Abzweigungsantrag des Beigeladenen bereits an den Kläger ausgezahlt war (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 13.03.2008 10 K 3232/06, EFG 2008, 1298, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 10 K 10320/07

    Abzweigung von Kindergeld: bei erfolgter Auszahlung, Irrelevanz von

    Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur aus der systematischen Zuordnung der der Festsetzung des Kindergelds nachfolgenden Abzweigung zum Erhebungsverfahren abgeleitet, dass ein bestehender Kindergeldanspruch, den die Familienkasse durch Zahlung an den Kindergeldberechtigten erfüllt, gemäß § 224 AO i. V .m. § 47 AO erlischt (vgl. FG Köln, Urteil vom 13.03.2008 10 K 3232/06, EFG 2008, 1298 sowie FG München, Urteil vom 24.05.2006 9 K 4733/02, jeweils mit weiteren Literaturnachweisen).
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