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   FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05   

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https://dejure.org/2007,9348
FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05 (https://dejure.org/2007,9348)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2007 - 5 K 132/05 (https://dejure.org/2007,9348)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 5 K 132/05 (https://dejure.org/2007,9348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 11; ; RL 77/92/EWG vom 13.12.1976; ; HGB §§ 93 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Tippgeber-Vergütung ist steuerpflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Tippgeber-Vergütung ist steuerpflichtig

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Umsatzsteuer: Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Umsatzsteuer, Dienstleistungen eines VV, Zuführungsprovision

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Untervermittlung - "Zuführungsprovision" ist umsatzsteuerfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1415
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.08.2006 - V B 65/04

    Zum Begriff des Versicherungsvertreters in § 4 Nr. 11 UStG

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in seinemBeschluss vom 14.08.2006 (V B 65/04) nicht nur eine Verbindung, sondern ein nach außen gerichtetes rechtliches "In-Erscheinung-treten" fordere, gehe sicher zu weit.

    Diese autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriffe können die Mitgliedstaaten nicht verändern; es kommt für die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen in gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsvorschriften grundsätzlich nicht auf nationale gesetzliche Vorschriften, also auch nicht auf die des deutschen HGB, an (BFH Urteil vom 14.08.2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114).

    Das gilt selbst dann, wenn im Übrigen auch Dienstleistungen erbracht werden, die zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens beitragen (BFH - Urteil vom 14.08.2006, a.a.O.).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05
    Der Begriff des Versicherungsvertreters und -maklers ist durch die Urteile des EuGH vom 20.11.2003 Rs. C-8/01 "Taksatorringen" (BFH/NV 2004, Beilage 2, 122) undvom 03.03.2005 Rs. C-472/03 "Arthur Andersen" (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2005, 201) geklärt.
  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05
    Der Begriff des Versicherungsvertreters und -maklers ist durch die Urteile des EuGH vom 20.11.2003 Rs. C-8/01 "Taksatorringen" (BFH/NV 2004, Beilage 2, 122) undvom 03.03.2005 Rs. C-472/03 "Arthur Andersen" (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2005, 201) geklärt.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05
    Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die für den Kreditvermittler im Sinne des § 4 Nr. 8 UStG durch den EuGH in seinem Urteil "Ludwig"vom 21.06.2007 (Rs. C-453/05) gefundenen Maßstäbe auf den Streitfall anzuwenden sind.
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

    Dem von der Revision ebenfalls herangezogenen Urteil des Finanzgerichts Hamburg (DStRE 2008, 1089) liegt die Richtlinie 77/92/EWG zugrunde, die durch die Richtlinie 2002/92/EG ersetzt worden ist.
  • BFH, 28.05.2009 - V R 7/08

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1415 veröffentlicht.
  • OLG Hamburg, 12.12.2012 - 5 U 79/10

    Tchibo darf online keine Versicherungen verkaufen

    Die von den Nebenintervenienten für ihre Auffassung zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 13.12.2007 (5 K 132/05) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH BB 2008, 319) stehen der Auffassung des Senats aus den genannten Gründen nicht entgegen.
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