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   FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07 (6)   

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FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07 (6) (https://dejure.org/2008,24603)
FG Bremen, Entscheidung vom 06.03.2008 - 1 K 25/07 (6) (https://dejure.org/2008,24603)
FG Bremen, Entscheidung vom 06. März 2008 - 1 K 25/07 (6) (https://dejure.org/2008,24603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung einer Haftungsvergütung als eine handelsrechtliche Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung bei der Besteuerung nach der Tonnage; Möglichkeit der Hinzurechnung einer Haftungsvergütung zu dem pauschal ermittelten Gewinn nach der Tonnage; Abgeltung eines ...

  • Judicialis

    EStG § 5a Abs. 1; ; EStG § 5a Abs. 2; ; EStG § 5a Abs. 4a S. 3; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH als Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung im Rahmen der Tonnagebesteuerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH als Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung im Rahmen der Tonnagebesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften
    Die erste Stufe: Der Gewinnanteil
    Voraus-/Vorabgewinn

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1609
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07
    Der Beklagte beruft sich hierzu auf die Urteile des BFH, BStBl. II 1999, 284 und BStBl. II 2001, 621.

    Allerdings ist hiervon nur dann auszugehen, wenn "die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als (handelsrechtliche) Unkosten zu behandeln und insbesondere - im Gegensatz zu einem Gewinnvorab - auch dann zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird", so das Urteil des BFH vom 23.01.2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl. II 2001, 621.

    Soweit es hingegen an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter dahingehend fehlt, dass die Vergütung tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln sind, so liegt im Zweifel nicht die Vereinbarung einer Sondervergütung, sondern eine bloße Gewinnverteilungsabrede vor, vgl. Urteil des BFH vom 23.01.2001 VIII R 30/99 a.a.O. Diese rechtliche Wertung, die mit dem von dem Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 13.10.1998 (VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl. II 1999, 284) in vollem Umfang übereinstimmt, hat der BFH auch im Folgenden aufrechterhalten, vgl. Beschluss des BFH vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785.

  • BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04

    Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07
    Von entscheidender Bedeutung ist insoweit die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung, vgl. Beschluss des BFH vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785.

    Soweit es hingegen an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter dahingehend fehlt, dass die Vergütung tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln sind, so liegt im Zweifel nicht die Vereinbarung einer Sondervergütung, sondern eine bloße Gewinnverteilungsabrede vor, vgl. Urteil des BFH vom 23.01.2001 VIII R 30/99 a.a.O. Diese rechtliche Wertung, die mit dem von dem Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 13.10.1998 (VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl. II 1999, 284) in vollem Umfang übereinstimmt, hat der BFH auch im Folgenden aufrechterhalten, vgl. Beschluss des BFH vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785.

  • FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96

    Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

    Auszug aus FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07
    Vielmehr können auch so genannte "Festvergütungen" nach den Regeln eines Gewinnvorabs zu behandeln sein, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2003 VI 34/03 zitiert nach [...]; Wacker in Schmidt EStG 26. Auflage § 15 Anm. 440; Anmerkung Wacker zum BFH-Urteil vom 13.10.1998 VIII R 78/97, BB 1999, 35.

    Zwar spricht die Tatsache, dass die persönlich haftende Gesellschafterin den Gewinnvorab auch dann erhalten soll, wenn tatsächlich ein Gewinn nicht erwirtschaftet worden ist, für das Vorliegen einer Sondervergütungsregelung; allerdings handelt es sich hierbei lediglich um ein Indiz, welches den endgültigen Charakter der Regelung nicht bestimmen kann, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96, a.a.O.

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07
    Der Beklagte beruft sich hierzu auf die Urteile des BFH, BStBl. II 1999, 284 und BStBl. II 2001, 621.

    Soweit es hingegen an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter dahingehend fehlt, dass die Vergütung tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln sind, so liegt im Zweifel nicht die Vereinbarung einer Sondervergütung, sondern eine bloße Gewinnverteilungsabrede vor, vgl. Urteil des BFH vom 23.01.2001 VIII R 30/99 a.a.O. Diese rechtliche Wertung, die mit dem von dem Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 13.10.1998 (VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl. II 1999, 284) in vollem Umfang übereinstimmt, hat der BFH auch im Folgenden aufrechterhalten, vgl. Beschluss des BFH vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785.

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97

    Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

    Auszug aus FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07
    Vielmehr können auch so genannte "Festvergütungen" nach den Regeln eines Gewinnvorabs zu behandeln sein, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2003 VI 34/03 zitiert nach [...]; Wacker in Schmidt EStG 26. Auflage § 15 Anm. 440; Anmerkung Wacker zum BFH-Urteil vom 13.10.1998 VIII R 78/97, BB 1999, 35.
  • FG Hamburg, 29.07.2003 - VI 34/03

    Abgrenzung Gewinnvoraus und Sondervergütung

    Auszug aus FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07
    Vielmehr können auch so genannte "Festvergütungen" nach den Regeln eines Gewinnvorabs zu behandeln sein, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2003 VI 34/03 zitiert nach [...]; Wacker in Schmidt EStG 26. Auflage § 15 Anm. 440; Anmerkung Wacker zum BFH-Urteil vom 13.10.1998 VIII R 78/97, BB 1999, 35.
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07
    Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 25.02.1991 (GrS 7/89, BFHE 163, 1 , BStBl II 1991, 691) ausgeführt hat, unterscheidet das Gesetz in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zwischen dem Gewinnanteil und Sondervergütungen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08

    Einschränkungen des Ergebnisvorabs im Bereich vermögensverwaltender

    Der Beklagte übersehe, dass eine Zahlung unabhängig vom Gewinn der Gesellschaft lediglich als Indiz für das Vorliegen einer Vergütung (Sonder-Einnahme) zu werten sei (FG Bremen vom 06. März 2008 - 1 K 25/07).

    Für ein Ergebnisvorab spricht hingegen die fehlende Erfassung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft (FG Bremen, Urteil vom 06. März 2008 1 K 25/07 [6], EFG 2008, 1609).

    Dies gilt nicht für die Regelung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag, sondern gleichermaßen für die Frage, ob die Vergütung dem Gesellschafter auch im Verlustfall zustehen soll: So soll die Zahlung einer Vergütung im Verlustfall einer steuerlichen Behandlung als Ergebnisvorab (sog. Festvergütung) nicht entgegenstehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2003 VI 34/03, Juris; FG Bremen, Urteil vom 06. März 2008 1 K 25/07 [6], EFG 2008, 1609; vgl. auch Wacker, BB 1999, 35).

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