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   FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08   

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FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08 (https://dejure.org/2008,10582)
FG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - 8 V 1588/08 (https://dejure.org/2008,10582)
FG München, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 8 V 1588/08 (https://dejure.org/2008,10582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Zusammentreffen mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 GewStG verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit von § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG); Verstoß gegen das im Gewerbesteuerrecht geltende objektive Nettoprinzip bei Verfestigung einer temporär gewollten Begünstigung der hebeberechtigten Kommune zu einer definitiven Steuerbelastung für den Pflichtigen; ...

  • Judicialis

    GewStG § 10a; ; GewStG § 7 Abs. 2 Nr. 2; ; AO § 163 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Gesellschafterwechsel; Keine bewusst in Kauf genommene gesetzgeberische Härte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Gesellschafterwechsel - Keine bewusst in Kauf genommene gesetzgeberische Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1736
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454, und vom 27. Januar 2006, VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).

    Nach Auffassung des Senats bestehen erhebliche Bedenken, ob § 10a GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Geboten, die Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (sog. objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden, entspricht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651 und vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).

    Da der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, wie er den periodenübergreifenden Verlustausgleich ausgestalten will, d.h. ob dieser sachlich oder zeitlich begrenzt werden soll, einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juli 1991 1 BvR 313/88, DStR 1991, 1278, HFR 1992, 423), bestehen gegen eine derartige Abflachung und Streckung des Verlustausgleichs nach dem BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05 (BFH/NV 2006, 1150 ) dem Grunde nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Es muss vielmehr sichergestellt sein, dass Verluste entweder im Verlustentstehungsjahr oder in einem anderen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 in BFH/NV 2006, 1150; BVerfG Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Verlustausgleichs einen weiten Entscheidungsspielraum hat und die Voraussetzungen für einen Verlustausgleich auch noch nachträglich ändern kann (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 in BFH/NV 2006, 1150).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Nach Auffassung des Senats bestehen erhebliche Bedenken, ob § 10a GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Geboten, die Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (sog. objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden, entspricht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651 und vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).

    Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) gehalten, die Ertragsbesteuerung an der finanziellen Lebensleistungsfähigkeit des Steuersubjektes auszurichten (objektives und subjektives Nettoprinzip; vgl. BFH-Beschluss vom 17 Dezember 2007 GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651).

  • BFH, 28.11.2006 - X S 2/06

    Aussetzung der Vollziehung; Bindung an das Klagebegehren

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er noch vor Ergehen des Änderungsbescheids vollzogen wurde, ist zur Vermeidung von Säumniszuschlägen seine Vollziehung aufzuheben (vgl. BFH Beschluss vom 28. November 2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.1. der Gründe).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Es muss vielmehr sichergestellt sein, dass Verluste entweder im Verlustentstehungsjahr oder in einem anderen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 in BFH/NV 2006, 1150; BVerfG Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454, und vom 27. Januar 2006, VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Da der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, wie er den periodenübergreifenden Verlustausgleich ausgestalten will, d.h. ob dieser sachlich oder zeitlich begrenzt werden soll, einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juli 1991 1 BvR 313/88, DStR 1991, 1278, HFR 1992, 423), bestehen gegen eine derartige Abflachung und Streckung des Verlustausgleichs nach dem BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05 (BFH/NV 2006, 1150 ) dem Grunde nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Dieser darf weder gänzlich ausgeschlossen, noch in seinem Kernbereich ausgehöhlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BStBl II 1998, 485).
  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523, unter II. 1. der Gründe, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 27.04.2007 - 4 V 196/06

    Hinzuziehen eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - Aussetzungsverfahren

    Auszug aus FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08
    Das beim Antragsgegner geführte Aussetzungsverfahren ist für das vorliegende Verfahren kein Vorverfahren i. S. des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 27. April 2007 4 V 196/06, EFG 2007, 503).
  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    In diesem Zusammenhang hat das FG München in seinem (AdV-)Beschluss vom 31. Juli 2008  8 V 1588/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1736) bei der Anwendung des § 10a GewStG 2002 auf eine "Übermaßbesteuerung" und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt, soweit durch einen Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft zwar einerseits ein außerordentlicher Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG 2002 besteuert, andererseits der zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust nur eingeschränkt zum Ausgleich zugelassen wurde; der Steuerpflichtige werde auf die Möglichkeit des späteren Verlustausgleichs verwiesen, obgleich feststehe, dass dieser infolge der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht mehr in Betracht komme.
  • FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG

    bb) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, die Ertragsbesteuerung an der finanziellen Lebensleistungsfähigkeit des Steuersubjektes auszurichten (objektives und subjektives Nettoprinzip; vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651; Finanzgericht München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736).

    Auch dies ist jedoch nach Ansicht des Senats jedenfalls dann noch durch die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der dargelegten Mindestbesteuerung - die Stärkung und Verstetigung der steuerlichen Gemeindefinanzierung (BTDrucks 15/1517, 12, 19) - hinreichend gerechtfertigt, wenn dieses Ergebnis - wie im Streitfall - auf der vom Steuerpflichtigen selbst bewusst herbeigeführten Abkürzung des nach der dargelegten Regelungssystematik zur Verlustverrechnung nutzbaren Zeitraumes beruht (a.A. wohl Finanzgericht München in EFG 2008, 1736; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris, zu § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der steuerlichen Fachliteratur).

    Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den Materialien zur Neufassung des § 10a GewStG ab dem 1. Januar 2004 muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber jedenfalls diese Konsequenz bewusst war (vgl. hierzu Wüllenkemper in Anmerkung zu Finanzgericht München in EFG 2008, 1736, m.w.N.), welche zudem im Streitfall nur einen vergleichsweise geringen Teil der insgesamt im Gewerbebetrieb der Klägerin aufgelaufenen Verluste betrifft.

  • FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09

    Ernstliche Zweifel bei der Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung),

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 29.04.2005 XI B 127/04 (BStBl. II 2005, 609) diese Frage ausdrücklich offen gelassen, während das FG München in seinem Beschluss vom 31.07.2008 8 V 1588/08 (EFG 2008, 1736), der sich mit der Parallelvorschrift des § 10 a GewStG befasst habe, hierzu eingehend im Sinne der Antragstellerin Stellung genommen habe.

    Der Beschluss des FG München vom 31.07.2008 (a.a.O.) habe einen Einzelfall betroffen und sei nicht dahin zu verallgemeinern, dass § 8 Abs. 4 KStG a.F. i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG als verfassungswidrig anzusehen sei.

    Das Finanzgericht München, das - bezogen auf die Gewerbesteuer - in seinem Beschluss vom 31.07.2008 (a.a.O.) über die gleiche Problematik zu entscheiden hatte, ist im Rahmen eines AdV-Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mindestbesteuerung in einer solchen Konstellation zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip verstoße.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

    Die bisher einhellige Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der zeitlichen Streckung des Verlustausgleichs (so etwa BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 , mit weiteren Nachweisen; FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736 ; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris) lässt sich auf den Bereich der sachlichen Unbilligkeit dahingehend übertragen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Neuregelungen in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG , § 10d Abs. 2 EStG eine gewisse Härte, nämlich die (vorübergehende) Mindestbesteuerung, in Kauf genommen hat.

    c) Eine sachliche Unbilligkeit kann hingegen anzunehmen sein, wenn es nicht nur zu einer Beschränkung des Verlustausgleichs im Sinne einer zeitlichen Verschiebung bzw. Streckung kommt, sondern zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2010 I B 49/10, BStBl II 2011, 826; FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736 ; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris; FG BerlinBrandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010 6 K 6216/06 B, EFG 2010, 1576; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02. Januar 2012 6 K 63/11, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 6 K 6216/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortag: Sachliche Unbilligkeit, wenn im

    Die bisher einhellige Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der zeitlichen Streckung des Verlustausgleichs (so etwa BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150, mit weiteren Nachweisen; FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, Juris) lässt sich auf den Bereich der sachlichen Unbilligkeit dahingehend übertragen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Neuregelungen in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG, § 10d Abs. 2 EStG eine gewisse Härte, nämlich die (vorübergehende) Mindestbesteuerung, in Kauf genommen hat.

    Während der BFH die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Mindestbesteuerung für diesen Fall offen gelassen hat (so BFH in BFH/NV 2006, 1150), haben die Finanzgerichte München (in EFG 2008, 1736, zu § 10a GewStG) und Nürnberg (a.a.O, Juris, zu § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 EStG) im Rahmen von vorläufigen Verfahren verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt.

  • FG Hessen, 26.07.2010 - 8 V 938/10

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortrag: Ernstliche Zweifel an der

    Wie das Finanzgericht München in seinem Beschluss vom 31. Juli 2008 (8 V 1588/08) entschieden habe, müsse sichergestellt werden, dass Gewinne mit den Verlustvorträgen aus früheren Jahren verrechnet werden könnten.

    bb) Das Finanzgericht München hat für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Beschluss vom 31. Juli 2008 (8 V 1588/08, EFG 2008, 1736) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 10a Satz 2 GewStG geäußert.

  • FG Münster, 22.05.2019 - 13 V 235/19

    Gewerbesteuer - Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Begrenzung des

    Darüber hinaus hat auch das FG München in einer mit dem hier vorliegenden Streitfall vergleichbaren Konstellation eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO gewährt (FG München, Beschluss vom 31.7.2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736).
  • FG München, 18.03.2010 - 1 V 3932/09

    Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten

    Im Übrigen ist bei summarischer Prüfung nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass § 10a GewStG zu einer Verletzung der Besteuerungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des objektiven Nettoprinzips in seinem verfassungsrechtlich geschützten Kern führt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150; siehe hierzu auch Finanzgericht München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06

    Mindestbesteuerung in der für den VZ 2004 geltenden Ausgestaltung ist i. d. R. -

    In der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind einige dieser Fälle aufgegriffen worden; die Finanzgerichte haben hierbei mehrfach Zweifel daran geäußert, ob die die Mindestbesteuerung regelnden Normen auch dann noch anzuwenden seien, wenn bereits feststehe, dass die Verlustvorträge, deren Nutzung durch die Mindestbesteuerung versagt werde, auch zukünftig endgültig nicht mehr genutzt werden könnten (vgl. FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 8 V 1588/08, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 1736; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 - 1 V 1379/2009; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010 - 6 K 6216/06, jeweils veröffentlicht in juris).
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