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   FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04 F   

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https://dejure.org/2007,8327
FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04 F (https://dejure.org/2007,8327)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 K 2177/04 F (https://dejure.org/2007,8327)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 7 K 2177/04 F (https://dejure.org/2007,8327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung der Einkünfte aus einem geschlossenen Immobilienfonds zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung; Ansetzen der positiven und negativen Einkünfte der Einkunftsarten für die Ermittlung des Einkommens; Notwendigkeit der Erzielung positiver Einkünfte i.S.e. ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds - Einkunftserzielungsabsicht; Geschlossene Immobilienfonds; Veräußerungsabsicht; Unentgeltliche Übertragung; Verlustphase; Fünf-Jahres-Zeitraum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Werbungskosten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Zur Einkunftserzielungsabsicht bei unentgeltlicher Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorweggenommene Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch: Unterstellung der Einkunftserzielungsabsicht

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 377
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung/Errichtung und Veräußerung des Objekts ist, desto eher kann von einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht ausgegangen werden (BFH vom 9.7. 2002 IX R 47/99 BFH/NV 2002, 1392).

    Von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung, der eine von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht indiziert, ist nach der Rechtsprechung des BFH bei einem Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb auszugehen (BFH vom 9.7. 2002 aaO.).

  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Nach dieser Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung solche Objekte, die an Verwandte, Freunde oder Bekannte ohne Gewinn verschenkt werden, nicht in die Betrachtung, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist, einzubeziehen (BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, und vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599); ebenso wenig kann danach aus der unentgeltlichen Übertragung von Wohnungen auf Verwandte, Freunde oder Bekannte gefolgert werden, dass bei der Errichtung dieser Wohnungen bereits eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden habe (BFH vom 6.8. 1998 III R 227/94 BFH/NV 1999, 302).
  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Nach dieser Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung solche Objekte, die an Verwandte, Freunde oder Bekannte ohne Gewinn verschenkt werden, nicht in die Betrachtung, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist, einzubeziehen (BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, und vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599); ebenso wenig kann danach aus der unentgeltlichen Übertragung von Wohnungen auf Verwandte, Freunde oder Bekannte gefolgert werden, dass bei der Errichtung dieser Wohnungen bereits eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden habe (BFH vom 6.8. 1998 III R 227/94 BFH/NV 1999, 302).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Bei Einkünften aus einem geschlossenen Immobilienfonds, die der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind (BFH vom 5.9. 2000 IX R 33/97 BStBl II 2000, 676), folgt hieraus, dass der Vermieter die Absicht haben muss, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; dabei bleiben Wertsteigerungen auf der Vermögensebene unberücksichtigt.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Kennzeichnend für alle Einkunftsarten i.S. dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. GrS vom 25.6. 1984 GrS 4/82 BStBl II 1984, 751 ff.), dass die ihnen zugrunde liegende Tätigkeit oder Vermögensnutzung der Erzielung positiver Einkünfte i.S. eines Totalüberschusses der Einnahmen über die Ausgaben (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) dient.
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Bei einer unbefristet angelegten Vermietungstätigkeit kann nach dem Zweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige letztlich einen Totalüberschuss der Einnahmen erwirtschaften will (BFH vom 30.9. 1997 IX R 80/94 BStBl II 1998, 771), selbst wenn über einen längeren Zeitraum Werbungskostenüberschüsse erzielt werden.
  • FG Niedersachsen, 09.11.2004 - 12 K 383/98

    Anforderungen an die Annahme gewerblicher Gewinne; Prüfung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Insofern kann das Kriterium der Entgeltlichkeit bei der hier zu beurteilenden Frage keine Rolle spielen (vgl. auch Nieders. FG vom 9.11.2004 12 K 383/98 EFG 2005, 770).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 74/95

    "Drei-Objekt-Grenze" bei Grundstückshandel auch für interne Übertragungen?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Nach dieser Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung solche Objekte, die an Verwandte, Freunde oder Bekannte ohne Gewinn verschenkt werden, nicht in die Betrachtung, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist, einzubeziehen (BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, und vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599); ebenso wenig kann danach aus der unentgeltlichen Übertragung von Wohnungen auf Verwandte, Freunde oder Bekannte gefolgert werden, dass bei der Errichtung dieser Wohnungen bereits eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden habe (BFH vom 6.8. 1998 III R 227/94 BFH/NV 1999, 302).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04
    Abzustellen ist auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Steuerpflichtigen (BFH vom 31.3. 1987 IX R 111/86 BStBl II 1987, 668).
  • BFH, 18.04.2018 - I R 2/16

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der

    Vor allem aber war nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG bereits bei Eingehung des jeweiligen Investments durch S geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf die im niedrig besteuerten Ausland ansässige C zu übertragen (vgl. zum Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei derartigen Konstellationen Urteile des FG Niedersachsen vom 9. November 2004 12 K 383/98, EFG 2005, 770, sowie des FG Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 112/18

    Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

    Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums zur Selbstnutzung übergeht oder das Mietobjekt unentgeltlich überträgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2007 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377).
  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2628/14

    Steuerliche Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf im Urteil vom 10. Oktober 2007 (7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377), wonach die unentgeltliche Übertragung eines Vermietungsobjektes zu einem Zeitpunkt, in dem ein Totalüberschuss noch nicht erzielt worden sei, gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit spreche.

    Die Revision lässt der Senat zu mit Blick auf die Klärung der einkunftsartspezifischen Anforderungen an die Einkünfteerzielungsabsicht und wegen der abweichenden Senatsentscheidung vom 6. Juni 1997 (4 K 516/97 E, EFG 1997, 1232) sowie des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 (7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377).

  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

    Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils innerhalb von weniger als fünf Jahren nach Erwerb und nach Zurechnung hoher negativer Einkünfte indiziere das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2007 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377 ).
  • FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17

    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

    ee) Ist daher bereits bei Eingehung des Investments in eine Kapitalanlage geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf eine - im niedrig besteuerten Ausland ansässige - Kapitalgesellschaft zu übertragen, ist der Prognosezeitraum auf die Zeit bis zu der geplanten Übertragung zu begrenzen mit der Folge, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen ist (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; vgl. zu ähnlichen Konstellationen Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. November 2004, 12 K 383/98, EFG 2005, 770; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2007, 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377).
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