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   FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06   

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FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06 (https://dejure.org/2008,14048)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 4 K 123/06 (https://dejure.org/2008,14048)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 4 K 123/06 (https://dejure.org/2008,14048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen, wenn der Ansatz einer Betriebseinnahme aufgrund der verpflichtenden Auflösung einer Ansparrücklage in der Gewinnermittlung nicht enthalten war

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 1; ; EStG § 7g Abs. 3 S. 1; ; EStG § 7g Abs. 3 S. 2; ; EStG § 7g Abs. 6; ; AO § 90; ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g
    Auflösung einer Ansparrücklage als neue Tatsache; Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Ansparrücklage als neue Tatsache - Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 662
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06
    Anlässlich einer erneuten Überprüfung des Falles vermerkte der zuständige Sachgebietsleiter des Bekl unter dem 12. März 2003 handschriftlich am Rand der Tabelle "Abschreibung auf Anlagevermögen" bei den für das Jahr 1998 erklärten Gemeinkosten die Notiz: "Ansparabschreibung für Posaune? Offensichtlich wegen fehlenden Anlageverzeichnisses nicht überwacht!" 7 Anschließend änderte der Bekl mit Bescheid vom 21. März 2003 die ESt-Veranlagung der Kl für das Streitjahr, erhöhte den Gewinn des Kl aus selbstständiger Arbeit um 16.000 DM zuzüglich eines Gewinnzuschlag von 1.920 DM und berief sich für die Änderung auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 1997 IV R 47/96 (BFH/NV 1997, 757).

    Wie der BFH mit Urteil in BFH/NV 1997, 757 (unter 1.a) für den Fall des Gewinnabzugs nach § 6c Abs. 1 i.V.m. § 6b EStG entschieden hat, sind Tatsachen in diesem Sinne auch alle Vorgänge, die einer Übertragung stiller Reserven nach Bildung einer Rücklage zugrunde liegen oder die die Auflösung einer solchen Rücklage nach sich ziehen.

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757).

    Versäumen sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757, unter 2.a, m.w.N.).

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des FG München (Urteil in [...], a.a.O.), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6c EStG (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757, unter 2.b) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des § 7g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • BFH, 04.03.1999 - II R 79/97

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen; Pflichtverletzungen des FA und des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06
    Denn Steuererklärungen müssen nicht nur richtig und vollständig, sondern auch deutlich und klar sein (BFH-Urteil vom 4. März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 6 K 1481/06

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting als neue Tatsache

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06
    Der Senat sieht auch im Hinblick auf die von den Kl angeführte Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2006 6 K 1481/06 und die dagegen eingelegte Revision zum BFH (dortiges Az.: XI R 48/06) keine Veranlassung, gegen seine Entscheidung die Revision zuzulassen.
  • BFH, 14.11.2007 - XI R 48/06

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting bei Veranlagung der geschiedenen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06
    Der Senat sieht auch im Hinblick auf die von den Kl angeführte Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2006 6 K 1481/06 und die dagegen eingelegte Revision zum BFH (dortiges Az.: XI R 48/06) keine Veranlassung, gegen seine Entscheidung die Revision zuzulassen.
  • FG München, 28.11.2006 - 13 K 3490/03

    Nachträgliche Auflösung einer Ansparrücklage § 7g Abs. 3 und 6 EStG; § 173 Abs. 1

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06
    Übertragen auf den Gewinnabzug nach § 7g Abs. 6 EStG, sind Tatsachen ebenso die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres wie auch der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) zu behandeln ist (FG München, Urteil vom 28. November 2006 13 K 3490/03, nicht veröffentlicht, [...], unter II.2.a).
  • BFH, 14.01.1998 - II R 9/97

    Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06
    Bloße Schlussfolgerungen und juristische Subsumtionen hingegen sind keine Tatsachen i.S. des § 173 AO (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 II R 9/97, BStBl II 1998, 371).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06
    Dabei kann es sich um Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art handeln (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen eines

    Übertragen auf den Gewinnabzug nach § 7 g Abs. 6 EStG sind Tatsachen ebenso die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres wie auch der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres unterblieben und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) zu behandeln ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662 und Finanzgericht München, Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris).

    Der erkennende Senat folgt damit den Auffassungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662) und des Finanzgerichts München (Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6 c EStG (BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des 7 g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • FG Nürnberg, 25.02.2011 - 7 K 984/08

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des FG München (Urteil in juris, a.a.O.) und des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 29.01.2008, EFG 2008, 662), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6c EStG (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757, unter 2.b) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des § 7g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.
  • FG Münster, 15.07.2015 - 11 K 3350/13

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der fehlerhaften

    Hieraus folgt, dass hinsichtlich der Bildung bzw. der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG a.F. als rechtserhebliche Tatsache insbesondere die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand in Betracht kommt, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist (so auch FG München, Urteile vom 28.11.2006 13 K 3490/03 und vom 21.05.2014 8 K 3645/12 jeweils nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662).
  • FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12

    Neue Tatsache

    Übertragen auf die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. sind Tatsachen auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist (FG München, Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, nicht veröffentlicht, juris, unter II.2.a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662).
  • FG Nürnberg, 19.07.2011 - 7 K 233/11

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen

    Übertragen auf die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. sind Tatsachen auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist (FG München, Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, nicht veröffentlicht, juris, unter II.2.a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662).
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