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FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 4 Abs. 3 EStG; § 13 EStG; § 14 EStG; § 16 Abs. 3 EStG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 181 Abs. 1 S. 1 AO
Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 14, § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Folge der Verteilung von Grundstücken auf die Miterben einer Erbengemeinschaft; Pachteinnahmen aus Betriebsverpachtung oder ... - Judicialis
EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 13; ; EStG § 14; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 21 Abs. 1; ; AO § 173 Abs. 1; ; AO § 181 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3
Betriebsaufgabe des verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Verteilung von Grundstücken auf die Miterben einer Erbengemeinschaft - Verpächterwahlrecht; Rechtsnachfolger; Betriebsaufgabe; Miterben; Erbengemeinschaft - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Betriebsaufgabe des verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Verteilung von Grundstücken auf die Miterben einer Erbengemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grundstücksverteilung unter Erben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 14, § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Folge der Verteilung von Grundstücken auf die Miterben einer Erbengemeinschaft; Pachteinnahmen aus Betriebsverpachtung oder ...
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06
- BFH - IV R 12/09 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1026
Wird zitiert von ... (5)
- FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
Keine Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen
Hierzu verweist der Beklagte auf Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026).An der gegenteiligen Auffassung, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr., nachdem die Revision IV R 12/09 zurückgenommen wurde) vertreten hat, hält der Senat nicht mehr fest.
Der Auffassung des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris), durch die Erbauseinandersetzung sei der bisherige Betrieb so zerschlagen worden, dass keine Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn durch die Erbengemeinschaft oder einen Rechtsnachfolger wiederaufzunehmen oder fortzuführen, der der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr.) noch beigepflichtet hatte, schließt sich der Senat nicht mehr an.
Außerdem weicht der erkennende Senat von den oben zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026) ab.
- FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15
Einkommensteuer-Vorauszahlung 2014
Die Kläger verweisen zusätzlich auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026) und auf das Urteil des BFH vom 16. Dezember 2009 (BStBl II 2010, 431).Die Urteile des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03 und des Niedersächsischen FG vom 24. Februar 2009 - 15 K 375/06 hätten zwar entschieden, dass ein Betrieb als zerschlagen gelte, wenn die Erben aufgrund der Erbauseinandersetzung nur Teile des bisherigen Betriebs erhalten würden, weil dieser dann nicht mehr identitätswahrend aufgenommen werden könne.
Diese Auffassung wird auch größtenteils von den Finanzgerichten vertreten (Urteil des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03, juris; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2009 - 15 K 375/06, EFG 2009, 1026; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2015 - 1 K 2399/12, EFG 2015, 1690, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 35/15).
Das ist bei einzelnen Flächen eines einheitlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs nicht der Fall (ebenso: BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BStBl III 1961, 124;… BFH-Urteil vom 9. November 1995 IV R 96/93, BFH/NV 1996, 316; Urteil des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03, Tz. 151 bei juris; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2009 - 15 K 375/06, EFG 2009, 1026, Tz 51 bei juris).
- FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze
Die entgegenstehende Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, wonach die Übertragung des Betriebsvermögens eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum nicht zu einer Betriebsaufgabe führe, wenn jeder Erbe Flächen von einer Mindestgröße von 3.000 m² erhalte (vgl. Urteil vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; ebenso wohl FG Münster…, Urteil vom 24. April 2015, aaO), steht weder mit der Rechtsprechung des BFH in Einklang, noch vermag ihre Begründung zu überzeugen (…anders auch FG Bremen aaO; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, StE 2009, 310). - FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer …
Denn a uch wenn eine Hofstelle wesentliche Bedeutung für die Bewirtschaftung eines Betriebs haben kann, so ist sie doch keine wesentliche Betriebsgrundlage eines - wie hier - Verpachtungsbetriebs (so zutreffend Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026, unter Bezugnahme auf die st. BFH-Rspr.). - FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2011 - 2 K 1636/10
Feststellungslast für Betriebsvermögenseigenschaft - Grenzwert für "nicht …
So habe es auch das niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24. Februar 2009, 15 K 375/06 gesehen.Insofern ist das von Klägerseite zitierte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026) mit seinen Grundsätzen mit dem Streitfall vergleichbar.