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   FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04 K, F   

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FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04 K, F (https://dejure.org/2009,7292)
FG Münster, Entscheidung vom 16.02.2009 - 9 K 463/04 K, F (https://dejure.org/2009,7292)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - 9 K 463/04 K, F (https://dejure.org/2009,7292)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines Ferienappartements auf Mallorca und eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf dieses Appartements

  • Judicialis

    DBA E Art. 6 Abs. 1; ; DBA E Art. 6 Abs. 3; ; DBA E Art. 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung spanischen Grundvermögens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausland: - Keine Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung spanischen Grundvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Besteuerungsfolgen bei vermieteten Ferienimmobilien in Spanien

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1222
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.05.1982 - I R 257/78

    Veräußerung eines Kaufoptionsrechts - Grundstück in Spanien - Spekulationsgewinn

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
    Da diese Begriffe aus dem Zusammenhang der Vorschriften des DBA-Spanien auszulegen sind (vgl. dazu allgemein Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer MA Art. 6 Rz. 22b), erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b (ee) DBA-Spanien nur auf die in Art. 6 DBA-Spanien genannten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und auf das Vermögen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien (so auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1982 I R 257/78, BStBl II 1982, 768; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art. 6 Rz. 22b; FG Köln, Beschluss vom 18. April 1984 V A 38/84, [...]; Suchanek, IStR 2007, 654, 657 m.w.N.; offen gelassen im Urteil des FG Hamburg vom 22. August 2006 7 K 139/03, EFG 2007, 101; unklar Selling in Debatin/Wassermeyer, Spanien Art. 23 Rz. 1).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die hier zu entscheidende Rechtsfrage bereits Gegenstand des BFH-Urteils vom 19. Mai 1982 (I R 257/78, BStBl II 1982, 768) war und sich aus der Verfügung der OFD Münster vom 29.11.1999 keine rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, durch die die in dem o. g. Urteil vertretene Rechtsauffassung in Zweifel gezogen würde, liegt weder eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erscheint eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).

  • BFH, 02.03.1990 - III R 24/85

    Keine Konjunkturzulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Ausland

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
    Die bloße Vermietung des Appartements von der Bundesrepublik Deutschland aus begründete keine Betriebsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 24/85, BStBl II 1990, 756 m.w.N.; s. a. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer MA Art. 5 Rz. 52 zur Verpachtung eines Betriebes) und etwaige Nebenleistungen, die die Vermietung des Appartements als hotelähnlichen Betrieb erscheinen lassen könnten, hat die Klin. nicht erbracht.
  • BFH, 17.11.2004 - I R 56/03

    Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
    Zum anderen kann das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht auf die Anwendung von Liebhabereigrundsätzen gestützt werden (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03, BFH/NV 2005, 793), denn unter Berücksichtigung des von der Klin. erzielten Gewinns aus der Veräußerung des Appartements und der Einrichtungsgegenstände i. H. v. 37.057,51 EUR; ist für die Zeit, in der die Klin. das Appartement unterhalten hat (Oktober 1998 bis Dezember 2002), auch unter Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung von ca. 10.000 EUR; von einem Totalüberschuss auszugehen (zur Einbeziehung auch steuerbefreiter Veräußerungsgewinne in die Berechnung des Totalüberschusses s. BFH-Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
    Soweit der Bekl. die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Vermietung des Appartements unter Hinweis auf § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG verweigere, sei dies nicht haltbar, da die Vorschrift - wie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.02.2006 C-152/03 "Ritter-Coulais" abzuleiten sei - gegen europäisches Recht verstoße.
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 7 K 139/03

    Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerung eines in Deutschland ansässigen

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
    Da diese Begriffe aus dem Zusammenhang der Vorschriften des DBA-Spanien auszulegen sind (vgl. dazu allgemein Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer MA Art. 6 Rz. 22b), erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b (ee) DBA-Spanien nur auf die in Art. 6 DBA-Spanien genannten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und auf das Vermögen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien (so auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1982 I R 257/78, BStBl II 1982, 768; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art. 6 Rz. 22b; FG Köln, Beschluss vom 18. April 1984 V A 38/84, [...]; Suchanek, IStR 2007, 654, 657 m.w.N.; offen gelassen im Urteil des FG Hamburg vom 22. August 2006 7 K 139/03, EFG 2007, 101; unklar Selling in Debatin/Wassermeyer, Spanien Art. 23 Rz. 1).
  • BFH, 18.09.1996 - I R 69/95

    Fremdwährungsverluste und Betriebsausgabenabzug bei Beteiligungen an

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
    Zum anderen kann das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht auf die Anwendung von Liebhabereigrundsätzen gestützt werden (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03, BFH/NV 2005, 793), denn unter Berücksichtigung des von der Klin. erzielten Gewinns aus der Veräußerung des Appartements und der Einrichtungsgegenstände i. H. v. 37.057,51 EUR; ist für die Zeit, in der die Klin. das Appartement unterhalten hat (Oktober 1998 bis Dezember 2002), auch unter Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung von ca. 10.000 EUR; von einem Totalüberschuss auszugehen (zur Einbeziehung auch steuerbefreiter Veräußerungsgewinne in die Berechnung des Totalüberschusses s. BFH-Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • FG Köln, 18.04.1984 - V A 38/84
    Auszug aus FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
    Da diese Begriffe aus dem Zusammenhang der Vorschriften des DBA-Spanien auszulegen sind (vgl. dazu allgemein Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer MA Art. 6 Rz. 22b), erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b (ee) DBA-Spanien nur auf die in Art. 6 DBA-Spanien genannten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und auf das Vermögen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien (so auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1982 I R 257/78, BStBl II 1982, 768; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art. 6 Rz. 22b; FG Köln, Beschluss vom 18. April 1984 V A 38/84, [...]; Suchanek, IStR 2007, 654, 657 m.w.N.; offen gelassen im Urteil des FG Hamburg vom 22. August 2006 7 K 139/03, EFG 2007, 101; unklar Selling in Debatin/Wassermeyer, Spanien Art. 23 Rz. 1).
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    ee DBA-Spanien lediglich auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und aus diesem Vermögen selbst und damit auf Einkünfte gemäß Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien, Veräußerungsgewinne gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien werden hingegen nicht in Bezug genommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 I R 257/78, BFHE 136, 363, BStBl II 1982, 768; FG Münster, Urteil vom 16. Februar 2009  9 K 463/04 K,F, EFG 2009, 1222; Herlinghaus in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 23 Spanien Rz 25; Suchanek, IStR 2007, 654, 657; Lemaitre/Lüdemann in Wassermeyer/Richter/ Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2010, Rz 7.73; Mensching/Tyarks, daselbst, Rz 10.14; anders Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt, Verfügung vom 15. März 2001, Betriebs-Berater 2001, 869; OFD Münster, Verfügung vom 29. November 1999, Deutsches Steuerrecht 2000, 522).
  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08

    Anspruch auf Freistellung der Einkünfte aus der Veräußerung einer Wohnung in

    Vielmehr erstreckt sich die genannte Formulierung unter Einbeziehung des Einleitungssatzes ("auf die deutsche Steuer von den nachstehenden aus Spanien stammenden Einkünften oder von dem in Spanien gelegenen Vermögen wird die spanische Steuer angerechnet") nur auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S.d. Art. 6 DBA-Spanien und auf Steuer, die auf in Spanien gelegenes unbewegliches Vermögen i.S.d. Art. 22 DBA-Spanien entfällt (vgl. Herlinghaus in Wassermeyer/Debatin, Kommentar zum DBA-Spanien, Art. 23, Rdn. 25; Suchanek, EStR 2007, 654, 657, FG Münster, Urteil vom 16. Februar 2009, 9 K 463/04 K, F, EFG 2009, 1222 m.w.N.).
  • FG Münster, 23.06.2010 - 12 K 2029/07

    Veräußerungsgewinne nach DBA-Spanien

    Aus Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien, in dem für Veräußerungsvorgänge in Bezug auf unbewegliches Vermögen eine besondere Regelung getroffen wird, geht hervor, dass Veräußerungsvorgänge nicht als eine andere Nutzung i.S. des Art. 6 Abs. 3 DBA-Spanien angesehen werden können (so auch Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 19.05.1982 I R 257/78, BStBl. II 1982, 768; FG Münster Urteil vom 16.02.2009 9 K 463/04 K, F, EFG 2009, 1222).
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