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   FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08   

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FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08 (https://dejure.org/2009,7110)
FG Köln, Entscheidung vom 12.03.2009 - 10 K 3830/08 (https://dejure.org/2009,7110)
FG Köln, Entscheidung vom 12. März 2009 - 10 K 3830/08 (https://dejure.org/2009,7110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Umfang der Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips zu Gunsten der Eltern bei Erwerbstätigkeit der in Ausbildung befindlichen Kinder

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jahresgrenzbetrag, Meistbegünstigungsprinzip

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Jahresgrenzbetrag, Meistbegünstigungsprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1241
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.11.2006 - III R 15/06

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08
    Die Beklagte bezieht sich auf das BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) und meint, dass auch die Einkünfte Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen seien, wenn für einen Tag des jeweiligen Monats ein Berücksichtigungstatbestand erfüllt sei.

    b) Diese Auffassung entspricht nicht der jüngeren BFH-Rechtsprechung im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 BStBl II 2008, 56).

    Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, hat sich der BFH unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 BStBl II 2008, 56; ebenso BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481) für ein Meistbegünstigungsprinzip zu Gunsten der Eltern aktiver Kinder ausgesprochen und entschieden, dass in Fällen, in denen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, der Kindergeldanspruch unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

    cc) Die Umsetzung des BFH-Urteils vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) ist somit in der BZSt-Verfügung vom 4. Juli 2008 St II 2 - S 2282 - 138/2008 (DStR 2008, 1736) nur begrenzt gelungen.

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage seit dem Ergehen des BFH-Urteils vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08
    aa) Mit Urteil vom 15. September 2005 III R 67/04 (BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305) hatte der BFH im Anschluss an die früherer für das Kindergeld zuständigen Senate noch entschieden, dass ein Kind in den Monaten, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, nicht berücksichtigt wird; es handle sich um Kürzungsmonate, mit der Folge, dass die aus der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht einzubeziehen waren.

    Um Kinder nicht trotz freier zeitlicher Kapazitäten aus Furcht vor dem Verlust des Kindergeldanspruchs ihrer Eltern zur Passivität zu veranlassen, traf der BFH die Wertentscheidung, das Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestands für die Monate abzulehnen, in denen das Kind über den gesamten Monat vollschichtig erwerbstätig war, sodass auch die in diesen Zeiträumen erzielten Einkünfte nicht einzubeziehen waren (BFH-Urteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305 für eine Erwerbstätigkeit in der Zeit zwischen Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums).

    In dieser Fallkonstellation würden die Eltern für ihr Kind, das ja auch während der Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit einen Berücksichtigungstatbestand erfüllt, auf der Grundlage der im Urteil vom 15. September 2005 III R 67/04 (BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305) vertretenen Rechtsansicht ihre Kindergeldansprüche für sämtliche Monate verlieren, in denen das Kind während des gesamten Monats erwerbstätig war.

  • FG Münster, 16.07.2008 - 10 K 4881/07

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08
    Der erkennende Senat folgt dem vom BFH befürworteten Prinzip der Meistbegünstigung, um die aktive Erwerbstätigkeit in Ausbildung befindlicher Kinder zu fördern (ebenso zuletzt FG Münster, Urteil vom 16. Juli 2008 10 K 4881/07 Kg , zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 25/06

    Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Insolvenzgeld

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08
    Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, hat sich der BFH unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 BStBl II 2008, 56; ebenso BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481) für ein Meistbegünstigungsprinzip zu Gunsten der Eltern aktiver Kinder ausgesprochen und entschieden, dass in Fällen, in denen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, der Kindergeldanspruch unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08
    Der notwendige normative Rückbezug für die Herausnahme der Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit aus den Berücksichtigungstatbeständen wurde teleologisch mit der Begründung hergestellt, dass es in den Monaten einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit an der typischen Unterhaltssituation der Eltern fehle, obwohl die zeitweise Erwerbstätigkeit der Kinder an der Aufwandsituation der Eltern der Sache nach in aller Regel zumindest dann kaum etwas ändert, wenn die Erwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten stattfindet (anders ist die Situation erfahrungsgemäß dann, wenn das Kind im Anschluss an die Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG

    Für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit kann das Kind daher in diesen Fällen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden (BFH-Urteil in BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 214; Greite, Finanz-Rundschau 2003, 1294; BFH-Urteil vom 15. September 2005 - III R 67/04, BStBl. II 2006, 305, Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. März 2009 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241).
  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 4679/08

    Kindergeld; Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Einkünfte aus einer

    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der Senat an (vgl. auch Urteile des des FG Köln vom 12.03.2009 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241; des FG Düsseldorf vom 15.11.2007 14 K 2543/07 Kg, EFG 2008, 627 und des FG Münster vom 16.07.2008 10 K 4881/07 Kg, EFG 2008, 1636).
  • FG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 K 1331/09

    Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Ausklammerung der Monate

    Der BFH hat sich damit eindeutig für ein Meistbegünstigungsprinzip entschieden (vgl. hierzu auch das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.3.2009 10 K 3830/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1241, auch unter Hinweis auf die Umsetzung des Urteils durch die Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern vom 4.7.2008 St II 2 -S 2282 - 138/2008 (BStBl I 2008, 716) ).
  • FG Düsseldorf, 11.09.2009 - 3 K 1331/09

    Maßgebliche Einkünftegrenze für einen Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2008;

    Der BFH hat sich damit eindeutig für ein Meistbegünstigungsprinzip entschieden (vgl. hierzu auch das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.3.2009 10 K 3830/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1241, auch unter Hinweis auf die Umsetzung des Urteils durch die Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern vom 4.7.2008 St II 2 -S 2282 - 138/2008 (BStBl I 2008, 716) ).
  • FG Nürnberg, 27.07.2009 - 6 K 2008/08

    Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei zeitweise vollzeitbeschäftigten

    Das Gericht folgt dem vom BFH in inzwischen ständiger Rechtsprechung befürworteten Prinzip der Meistbegünstigung, um die aktive Erwerbstätigkeit in Ausbildung befindlicher Kinder zu fördern (ebenso Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.03.2009 10 K 3830/08, StE 2009, 371 und in Juris).
  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 4723/08

    Kindergeldanspruch in der Zeit nach Abschluss des Studiums und der Aufnahme einer

    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der Senat an (vgl. auch Urteile des FG Köln vom 12.03.2009 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241, des FG Düsseldorf vom 15.11.2007 14 K 2543/07 Kg, EFG 2008, 627 und des FG Münster vom 16.07.2008 10 K 4881/07 Kg, EFG 2008, 1636).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2010 - 5 K 2304/09

    Gegenstandsloses Urteil

    Dass dies nicht sein kann, haben bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Oktober 2009 in dem Verfahren 5 K 2521/08 sowie das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 12. März 2009 in dem Verfahren 10 K 3830/08 (EFG 2009, 1241) entschieden.
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