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   FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07 (https://dejure.org/2008,23525)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.10.2008 - 4 K 2174/07 (https://dejure.org/2008,23525)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Oktober 2008 - 4 K 2174/07 (https://dejure.org/2008,23525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt (Waldarbeiter)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt (Waldarbeiter)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1291
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2004 - 6 K 2813/01

    Zur Frage der Anwendung der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Die Beurteilung des erkennenden Senats steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2004 (6 K 2813/01, Haufe-Index 1257511), in dem dort insoweit eine Einsatzwechseltätigkeit eines Forstwirts angenommen wurde.
  • FG Niedersachsen, 12.05.2005 - 16 K 624/03

    Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit und bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Ein in sich abgeschlossener Kreis von Beschäftigungsstellen, an denen der Steuerpflichtige wechselweise beschäftigt ist, begründet danach keine Einsatzwechseltätigkeit (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Mai 2005, 16 K 624/03, EFG 2005, 1604 ; dem auch folgend: BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237 ; Wechsel zwischen fünf bis acht zugewiesenen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten: BFH-Urteil vom 07. Juni 2002 VI R 53/01BStBl II 2002, 878).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Hierbei kommt es nicht darauf an, wovon der Beklagte in seiner Klageerwiderung wohl auszugehen scheint, ob überhaupt Verpflegungsmehraufwendungen anfallen oder wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort gestaltet (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BStBl II 2005, 782 ).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BStBl II 2005, 789 ; vgl. auch R 37, H 37 der Lohnsteuerrichtlinien -LStR-).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung nur die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 ).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04,).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01

    Einsatzwechseltätigkeit bei Arbeit in mehreren Stadtteilen einer Großstadt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Diese Entscheidung beruhte nämlich alleinig auf der Besonderheit des dortigen Falles, weil es sich um ein sog. Splitterrevier gehandelt hatte, das nicht zusammenhängende Waldgebiete umfasst hatte (ebenso Einsatzwechseltätigkeit bei einer Arbeit in mehreren, nicht zusammenhängenden Stadtteilen einer Großstadt: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 2002, 4 K 1258/01, Haufe-Index 871830).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 52/05

    Verpflegungsmehraufwand; Auswärtstätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Ein in sich abgeschlossener Kreis von Beschäftigungsstellen, an denen der Steuerpflichtige wechselweise beschäftigt ist, begründet danach keine Einsatzwechseltätigkeit (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Mai 2005, 16 K 624/03, EFG 2005, 1604 ; dem auch folgend: BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237 ; Wechsel zwischen fünf bis acht zugewiesenen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten: BFH-Urteil vom 07. Juni 2002 VI R 53/01BStBl II 2002, 878).
  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Dagegen fällt ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333 , und vom 05. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl II 1994, 534 ).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 12/04

    Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit bei vorübergehenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunktes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht dem Begriff der Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 16. November 2005, VI R 12/04, BStBl II 2006, 267 ).
  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

  • FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; BFH-Urteil vom 07.02.1997, VI R 61/96, BStBl. II 1997, 333; BFH-Urteil vom 18.06.2009, VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564; FG Düsseldorf v. 06.06.2012, a.a.O.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG, Rz. 289, Stand Dez. 2010).

    Denn eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer wechselweise lediglich in einem in sich abgeschlossenen Kreis von Beschäftigungsorten tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006, VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237; FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Nacke, in: Litt-mann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz. 1716, Stand Aug.

    Dies folgt daraus, dass Grund für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten die Annahme des Gesetzgebers ist, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei einem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004, VI R 11/04, BStBl. II 2004, 1004; FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Nacke, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz. 1716, Stand Aug. 2011).

    Denn wird der Arbeitnehmer an einem Ort beruflich tätig, an dem er bisher noch nicht beschäftigt war, benötigt er regelmäßig eine gewisse Zeit, bis er die Lokalitäten herausgefunden hat, in denen er sich zum selben Preis wie an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verpflegen kann (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, a.a.O.).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Das Finanzgericht (FG) wies nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1291 veröffentlichten Gründen ab.

    die Vorentscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2008  4 K 2174/07 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 14. August 2007 aufzuheben und den streitigen Einkommensteuerbescheid vom 13. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass über die berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 569 EUR hinaus weitere Werbungskosten in Höhe von 1.901 EUR berücksichtigt werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2009 - 3 K 2284/08

    Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit

    Hier nimmt die Rechtsprechung das Vorliegen derselben Tätigkeitsstätte an (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237; zum Hafenleiharbeiter vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.02.2008 4 K 1/07, EFG 2009, 242, Rev. Az. des BFH VI R 35/08; zur Tätigkeit eines Forstwirts in einem zusammenhängenden Waldgebiet vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2008 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291, Rev., Az. des BFH VI R 20/09; zum Einsatz eines Fahrers in einem Bergwerk unter Tage vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06).
  • FG München, 03.12.2009 - 11 K 1111/06

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei langjähriger Tätigkeit am Betriebssitz des

    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger durchgängig seit Jahren am selben Tätigkeitsort und bei derselben Firma beschäftigt ist, und deshalb nicht gezwungen ist, sich ständig über eine ihm unbekannte Verpflegungssituation zu informieren, ist die Zuerkennung eines pauschalierten Verpflegungsmehraufwandes nicht gerechtfertigt (dazu auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. Oktober 2008 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291).
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