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   FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07   

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FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07 (https://dejure.org/2009,8456)
FG Köln, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 3409/07 (https://dejure.org/2009,8456)
FG Köln, Entscheidung vom 29. April 2009 - 4 K 3409/07 (https://dejure.org/2009,8456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerfreiheit von medizinisch nicht indizierten Leistungen eines plastischen Chirurgen; Voraussetzungen für eine Herabsetzung einer Umssatzsteuer aus Billigkeitsgründen

  • Judicialis

    AO § 163; ; AO § 227; ; UStG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; AO § 163
    Vertrauenstatbestand durch Verwaltungshandeln; Grundsatz von Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Vertrauenstatbestand durch Verwaltungshandeln; Grundsatz von Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1358
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Nach Ergehen des BFH-Beschlusses vom 25.09.2007 (IX R 28/07, BStBl. II 2008, 405) steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass diese BFH-Entscheidung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im vorliegenden Fall nicht entgegen stehe.

    Der Beschluss des BFH vom 26.09.2007 V B 8/06 a.a.O. sei auch in wesentlichen Passagen unverständlich und habe zu kritischen Anmerkungen von Richtern anderer Senate des BFH geführt (Hinweis auf Rüsken, NWB Nr. 14 vom 31.03.2008, Fach 2 Seite 9721; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 12/2008 Anm. 1).

    Nach Bekanntwerden der Entscheidung des BFH vom 26.09.2007 (V B 8/06, BStBl. II 2008, 405) sieht sich das Finanzamt in vollem Umfang bestätigt.

    Eine gesicherte Rechtsauffasung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn die maßgebliche Rechtsfrage weder durch die Rechtsprechung des BFH geklärt war noch eindeutige Verwaltungsregelungen bestanden, sondern lediglich ein schlichtes Verwaltungsunterlassen vorlag (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405).

    Bei dieser Fallgestaltung von einem "schlichten Verwaltungsunterlassen" zu sprechen, wie der BFH dies in seinem Beschluss vom 26.09.2007 (V B 8/06, BStBl II 2008, 405) tut, erscheint dem Senat zumindest missverständlich.

    Denn es ist geklärt, dass der Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405 m. w. Nw.).

  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Erst mit Veröffentlichung des auf das Urteil des FG Berlin vom 12.11.2002 ergangene Revisionsurteils des BFH vom 15.07.2004 (V R 27/03, BStBl II 2004, 862) könne nicht mehr von der Steuerfreiheit sämtlicher Leistungen eines plastischen Chirurgen ausgegangen werden.

    Schließlich werde auf die Ausführungen des Vorsitzenden und Berichterstatters in den Klageverfahren 4 K 4096/04 für das Jahr 2002 und 4 K 2686/05 für die Jahre 1998 bis 2000 verwiesen, der seinerseits auf die Anmerkung des Vorsitzenden Richters am BFH Dr. Wagner zum BFH-Urteil vom 15.07.2004 (V R 27/03, BStBl II 2004, 862) und die dort ausdrücklich offen gelassene Billigkeitsfrage hingewiesen habe.

    Dieser Auffassung hat sich auch der BFH in seiner Entscheidung vom 15.07.2004 (V R 27/03, BStBl II 2004, 862 angeschlossen (mittlerweile gefestigte Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 28.09.2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Es bleibe vielmehr wie bisher bei der Anwendung des mit dem BMF-Schreiben vom 08.11.2001 wiedergegebenen Grundsatzes, dass § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG, die auf der Grundlage von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-Richtlinie "Ärztliche Heilbehandlungen" bzw. "Heilbehandlungen der Humanmedizin" von der Umsatzsteuer befreiten, i. S. des EuGH-Urteils vom 14.09.2000 - Rechtssache C-384/98, UR 2000.432 - auszulegen seien und somit Leistungen nur dann steuerfrei sein könnten, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehe.

    Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahingehend auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.2000 - RS. C-384/98 -, UR 2000, 432).

  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Allerdings ist anerkannt, dass aus dem Ergebnis vorangeganger Betriebsprüfungen ein Vertrauenstatbestand nicht hergeleitet werden kann und dass der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung das Finanzamt verpflichtet, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum verfahrensrechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt zu korrigieren, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (std. Rspr.; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 05.09.1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217); dies gilt auch dann, wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist, die Finanzbehörde die rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung über einen längeren Zeitraum vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat.
  • BFH, 26.05.1977 - V R 95/76

    Keine Steuerfreiheit für die Lieferung von Arzneien durch ärztliche Hausapotheke

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Bereits zur - insoweit wortgleichen - Vorgängervorschrift § 4 Nr. 14 UStG 1967 hat der BFH entschieden, dass nicht alle vom Arzt ausgeführten Umsätze steuerfrei sind, sondern nur diejenigen, die er in Ausübung seiner heilkundlichen Tätigkeit bewirkt ( BFH-Urteil vom 26.05.1977 V R 95/76, BStBl II 1977, 879).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt -, im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. z. B. Beschluss des BVerfG vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441).
  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Allgemeine Verwaltungsweisungen genügen normalerweise nicht: Der zumindest konkludente Vorbehalt einer späteren anderen Auslegung durch die Rechtsprechung gilt zudem vor allem dann, wenn - wie hier - die behandelte Frage zuvor höchstrichterlich noch nicht entschieden war (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 3/86, BStBl II 1991, 610).
  • BFH, 28.09.2007 - V B 7/06

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Dieser Auffassung hat sich auch der BFH in seiner Entscheidung vom 15.07.2004 (V R 27/03, BStBl II 2004, 862 angeschlossen (mittlerweile gefestigte Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 28.09.2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83

    1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    Diese Vertrauenssituation kann grundsätzlich nur durch die Erteilung einer verbindlichen Zusage oder Auskunft geschaffen werden (st. Rspr. vgl. u. a. BFH-Urteil vom 11.10.1988 VIII R 419/83, BStBl II 1989, 284).
  • BFH, 19.12.2002 - V R 28/00

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Fußpfleger

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07
    In seinem Urteil vom 19.12.2002 (V R 28/00, BStBl II 2003, 532) habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin liege, dass einem Steuerpflichtigen in Nordrhein-Westfalen die Umsatzsteuerbefreiung für seine Umsätze versagt werde, weil in diesem Bundesland eine Regelung fehle, er aber in einem anderen Bundesland nach einer dort vorhandenen Regelung die Befreiung erhalten hätte.
  • FG Berlin, 12.11.2002 - 7 K 7264/02

    Schönheitsoperation umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 07.10.2004 - IV R 27/03

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel setzt Wiederholungsabsicht

  • BFH, 25.09.2007 - IX R 28/07

    Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme zu Herstellungskosten oder zu

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Das Finanzgericht (FG) stützte die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1358 veröffentlichte Entscheidung hinsichtlich des Billigkeitsantrags darauf, dass die Finanzverwaltung keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf dessen Bestand die Klägerin habe vertrauen dürfen.
  • FG München, 18.03.2010 - 1 V 3932/09

    Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten

    Eine gesicherte Rechtsauffassung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn die maßgebliche Rechtsfrage weder durch die Rechtsprechung des BFH geklärt war, noch eindeutige Verwaltungsregelungen bestanden, sondern lediglich ein schlichtes Verwaltungsunterlassen vorlag (Finanzgericht Köln, Urteil vom 29. April 2009 4 K 3409/07, EFG 2009, 1358, m. w. N.; Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 17/09).

    (4) Im Übrigen ist anerkannt, dass der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung die Finanzverwaltung verpflichtet, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum verfahrensrechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt zu korrigieren, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte, die Finanzbehörde die rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung über einen längeren Zeitraum vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (st. Rspr.; vgl. etwa BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; Finanzgericht Köln in EFG 2009, 1358, m. w. N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10

    Umsatzsteuerbefreiung für Zahnaufhellung

    Nur die Schwere und Unfreiwilligkeit einer medizinisch indizierten Behandlung rechtfertige die Freistellung von der Steuer und nicht die - wie möglicherweise aufgrund des schlichten Wortlauts des § 4 Nr. 14 UStG zu vermuten - bloße Ausführung einer dem Arzt vorbehaltenen Tätigkeit (vgl. FG Köln, Urteil vom 29.04.2009, 4 K 3409/07, EFG 2009, 1358 zu von einem plastischen Chirurg ausgeführten Schönheitsoperationen, bestätigt durch BFH-Urteil vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vgl. auch zu nicht medizinisch indizierten "Ohranlegeoperationen" BFH-Urteil vom 24.10.2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279).
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