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   FG Köln, 02.04.2009 - 15 K 2546/07   

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https://dejure.org/2009,19001
FG Köln, 02.04.2009 - 15 K 2546/07 (https://dejure.org/2009,19001)
FG Köln, Entscheidung vom 02.04.2009 - 15 K 2546/07 (https://dejure.org/2009,19001)
FG Köln, Entscheidung vom 02. April 2009 - 15 K 2546/07 (https://dejure.org/2009,19001)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    AO § 171 Abs. 4; ; AO § 181 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 14
    Festsetzungsfrist; Erlass eines Änderungsbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Festsetzungsfrist; Erlass eines Änderungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1430
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.03.2004 - II R 47/98

    Gesonderte Feststellung wegen nicht verjährter Folgesteuern

    Auszug aus FG Köln, 02.04.2009 - 15 K 2546/07
    Unter diesen Voraussetzungen sei die nachträgliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids gemäß § 181 Abs. 5 AO an Herrn Q zulässig gewesen (vgl. BFH v. 17. März 2004, II R 47/98, BFH/NV 2004, 1066).

    Er begründet dies unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung und das Urteil des BFH vom 17. März 2004 II R 47/98, BFH/NV 2004, 1066.

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Ansicht des II. Senats des BFH in seinem Urteil vom 17.3.2004 II R 47/98 ( BFH/NV 2004, 1066) an.

  • BVerfG, 18.02.2003 - 2 BvR 1114/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 171 Abs 14 AO 1977 - Keine Grundrechtsverletzung

    Auszug aus FG Köln, 02.04.2009 - 15 K 2546/07
    Die Norm des § 171 Abs. 14 AO bezweckt nämlich, dass innerhalb der (grundsätzlich fünfjährigen) Zahlungsverjährung (§§ 228, 232 AO) notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden können (BVerfG, Beschluss vom 18.2.2003 2 BvR 1114/01, HFR 2003, 718).

    Dazu wird der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung hinausgeschoben, um zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der - zutreffenden, aber erst nach Ablauf der (regelmäßig nur vierjährigen) Festsetzungsfrist erhobenen -- Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangen kann, ohne dass das Finanzamt die Steuerfestsetzung durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheides nachholen kann (amtliche Begründung, BT-Drucksache 10/1636, S. 44; BVerfG, Beschluss vom 18.2.2003 2 BvR 1114/01, HFR 2003, 718).

  • BFH, 10.04.1987 - III R 202/83

    Verjährung - Ablaufhemmung - Betriebsprüfung - Unwirksame Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Köln, 02.04.2009 - 15 K 2546/07
    Folglich ist keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO eingetreten, da diese eine wirksam bekanntgegebene Prüfungsanordnung voraussetzt (BFH-Urteil vom 10.04.1987 III R 202/83 BFHE 150, 1; BStBl II 1988, 165).
  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2000 - V 788/98

    Festsetzungsverjährung - Voraussetzungen des § 171

    Auszug aus FG Köln, 02.04.2009 - 15 K 2546/07
    Ein Erstattungsanspruch kann frühestens mit der Zahlung auf den Steuerbescheid entstehen (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 03. August 2000 V 788/98, EFG 2001, 56; Frotscher, AO, § 171, Rz. 89).
  • BFH, 25.11.2020 - II R 3/18

    Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren

    Ferner erfasse § 171 Abs. 14 AO nur Erstattungsansprüche, die vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden seien (so bereits die Urteile der FG Schleswig-Holstein vom 03.08.2000 - V 788/98, EFG 2001, 56, und Köln vom 02.04.2009 - 15 K 2546/07, EFG 2009, 1430), während die Zahlung zumindest für die Jahre 1994 bis 1999 nach Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung erfolgt sei.

    bb) Der Erstattungsanspruch muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein (BFH-Urteil in BFHE 270, 81, HFR 2021, 6, Rz 23, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; ebenso Urteile der FG Schleswig-Holstein in EFG 2001, 56, und Köln in EFG 2009, 1430).

    Soweit das FA einwendet, die Aufhebung der Grundsteuerbescheide wäre eine leere Förmelei gewesen (ähnlich Urteil des FG Köln in EFG 2009, 1430), ist darauf hinzuweisen, dass eine förmliche Betrachtungsweise der Natur der Verjährungsvorschriften entspricht.

  • BFH, 05.02.2014 - X R 1/12

    Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren -

    für Einheitswert und Grundsteuer; ebenso Urteil des FG Köln vom 2. April 2009  15 K 2546/07, EFG 2009, 1430, für einheitliche und gesonderte Feststellung und Einkommensteuer).
  • BFH, 27.07.2021 - V R 3/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

    Auch bei Anwendung von § 171 Abs. 14 AO kommt es somit --neben dem Vorliegen eines mit dem Steueranspruch "zusammenhängenden Erstattungsanspruchs"-- darauf an, dass dieser Erstattungsanspruch bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (BFH-Urteil vom 04.08.2020 - VIII R 39/18, BFHE 270, 81, Rz 23, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BTDrucks 10/1636, S. 44, sowie im Anschluss hieran auch BFH-Urteil in BFHE 272, 1, Leitsatz 2, Rz 37; vgl. auch FG Schleswig-Holstein vom 03.08.2000 - V 788/98, EFG 2001, 56, sowie FG Köln vom 02.04.2009 - 15 K 2546/07, EFG 2009, 1430).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3052/15

    Dreistufiges Verfahren der Grundsteuerfestsetzung - Antrag auf Aufhebung von

    Der entsprechend von zwei Finanzgerichten - FG - vertretenen Auffassung sei daher nicht zu folgen (Urteil des FG Köln vom 04.02.2009, 15 K 2546/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1430 sowie Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 03.08.2000, V 788/98, EFG 2001, 56).

    Insoweit muss es ausreichen, dass ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen bei verfahrenstechnisch korrekter Vorgehensweise des Finanzamts entstehen würde; eine formalistische Auslegung der Norm dahingehend, dass stets eine Abfolge von entstandenem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen durch Bescheidaufhebung und sodann erst gegebener Berechtigung des Finanzamts, nunmehr einen wirksamen neuen Bescheid zu erlassen, durch den der Erstattungsanspruch wieder zum Erlöschen gebracht werde, vorliegen müsse, ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geboten (so auch: FG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 15 K 2546/07, EFG 2009, 1430).

  • FG Bremen, 06.06.2018 - 1 K 65/17

    Anwendungsbereich des § 171 Abs. 14 AO - Verhältnis zu § 171 Abs. 9 AO im Falle

    Zur Vermeidung dieses logischen Zirkels reicht es daher aus, dass der Erstattungsanspruch (materiell) entstehen würde, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft (Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO , § 171 AO Rz. 200f., Stand: 31.03.2017; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 02. April 2009 15 K 2546/07, EFG 2009, 1430 ).
  • BFH, 27.07.2021 - V R 27/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden nach § 171 Abs. 14 AO

    Auch bei Anwendung von § 171 Abs. 14 AO kommt es somit, neben dem Vorliegen eines mit dem Steueranspruch "zusammenhängenden Erstattungsanspruchs" darauf an, dass dieser Erstattungsanspruch bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (BFH-Urteil vom 04.08.2020 - VIII R 39/18, BFHE 270, 81, Rz 23, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung --BTDrucks 10/1636, S. 44-- sowie im Anschluss hieran auch BFH-Urteil in BFHE 272, 1, Leitsatz 2, Rz 37; vgl. auch FG Schleswig-Holstein vom 03.08.2000 - V 788/98, EFG 2001, 56, sowie FG Köln vom 02.04.2009 - 15 K 2546/07, EFG 2009, 1430).
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