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   FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07   

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FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07 (https://dejure.org/2009,13908)
FG München, Entscheidung vom 22.04.2009 - 9 K 1680/07 (https://dejure.org/2009,13908)
FG München, Entscheidung vom 22. April 2009 - 9 K 1680/07 (https://dejure.org/2009,13908)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berichtigung materieller Fehler gem. § 177 AO bei durch materiell-rechtlich unrichtigen, angefochtenen Feststellungsbescheid eröffneten Änderungsrahmen - Umfang der Berichtigungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - Erfordernis eines Verböserungshinweises

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Saldierung des für die Berichtigung einer materiell fehlerhaften Einkommensteuerfestsetzung maßgeblichen Änderungsrahmens gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) im Falle eines gegen einen Folgebescheid eingelegten Einspruchs; Qualifizierung eines zusätzlich zum ...

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 20 Abs. 1; ; EStG § 36 Abs. 2; ; KStG § 44; ; AO § 173 Abs. 1; ; AO § 175 Abs. 1; ; AO § 177 Abs. 2; ; AO § 361 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung materieller Fehler

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berichtigung materieller Fehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1516
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 75/98

    Nachträgliche Körperschaftsteuerbescheinigung

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    b) Das Finanzamt hat, nachdem im Laufe des Einspruchsverfahrens Steuerbescheinigungen nach § 44 Körperschaftsteuergesetz in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (KStG) vorgelegt worden waren, zu Recht in den Änderungsbescheiden vom 2. Januar 2007 auch die anrechenbare Körperschaftsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 75/98, BStBl II 2000, 423).

    Die Vorlage der Steuerbescheinigungen für 1999 stellt ein rückwirkendes Ereignis auf das Streitjahr 1999 dar (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 75/98, BStBl II 2000, 423).

    Die Vorlage der Steuerbescheinigungen für 1999 stellt ein rückwirkendes Ereignis auf das Streitjahr 1999 dar (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 75/98, BStBl II 2000, 423).

  • BFH, 14.07.2004 - I R 111/03

    Steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer?

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeiten ausschließlich die in § 3b EStG genannten Zuschläge erhält und diese anhand des Festgehalts berechnet werden (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307).

    Ausnahmsweise kann bei der Zahlung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine vGA vorliegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307).

    So ist nach dem Vortrag und den eingereichten Unterlagen der Kläger die mit dem Kläger vereinbarte Vergütungsstruktur nicht auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Angestellten vereinbart worden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307).

  • BFH, 14.07.1993 - X R 34/90

    Steuerfestsetzung - Bestandskraft - Steuerbescheid - Aufhebung - Änderung

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst auch die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt, der in einem Steuerbescheid (Folgebescheid) zu regeln ist, zunächst in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) berücksichtigt war und durch dessen Aufhebung oder Änderung aus der bis dahin bestehenden Bindungswirkung entlassen wird (BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BStBl II 1994, 77).

    Ebenso wie in dem Fall, dass mehrere unterschiedlich (zugunsten und zu Ungunsten) wirkende Änderungsvorschriften greifen, keine Saldierung der Änderungsrahmen stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BStBl II 1994, 77 unter 4 b) aa)), ist auch bei zeitlich nachfolgenden Folgeänderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO der durch den jeweiligen Grundlagenbescheid geschaffene Änderungsrahmen isoliert zu bestimmen, auch wenn die erneute Änderung des Grundlagenbescheids durch einen Einspruch veranlasst ist.

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 83/86

    1. § 174 Abs. 3 AO 1977 erlaubt eine zweifache Änderung des Steuerbescheides

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Die insoweit bedingte unzutreffende Angabe der Änderungsnorm ist unschädlich (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 83/86, BStBl II 1990, 458).

    Die unzutreffende Angabe der Änderungsnorm ist unschädlich (vgl. BFH-Urteil vom 28.November 1989 VIII R 83/86, BStBl II 1990, 458).

  • BFH, 19.03.1997 - I R 75/96

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, sind aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/86, BStBl II 1997, 577; vom 27. März 2001 I R 40/00, BStBl II 2001, 655).

    Unter diesen Umständen greift die Vermutung, dass die zusätzlich gezahlten Zuschläge in den Streitjahren ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hatten, um auch dem Kläger die Möglichkeit der in § 3 b EStG vorgesehene Steuervergünstigung zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 75/86, BStBl II 1997, 577).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 40/00

    VGA bei Überstundenvergütungen

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, sind aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/86, BStBl II 1997, 577; vom 27. März 2001 I R 40/00, BStBl II 2001, 655).

    Deshalb wird auch vom Geschäftsführer erwartet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben auch dann erfüllt, wenn er dazu die etwaigen für die anderen Beschäftigten des Unternehmens geltenden Arbeitszeiten überschreiten muss, denn von einem Geschäftsführer wird eine höherer persönlicher Einsatz erwartet, der sich nicht an abzuleistenden Wochenstunden orientiert (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 40/00, BStBl II 2001, 655).

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Eine Einschränkung der Fehlerberichtigung nach § 177 AO scheitert vorliegend auch nicht an den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1992 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504).
  • BFH, 12.07.2005 - II R 10/04

    Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn - wie vorliegend - sich die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs ohnehin nicht vermeiden lässt (BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).
  • BFH, 24.10.2000 - IX R 62/97

    Verböserung bei einem Änderungsbescheid

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Das Finanzamt kann eigene Fehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur im Hinblick auf den Änderungsbescheid, nicht im Hinblick auf den Erstbescheid überprüfen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 IX R 62/97, BStBl II 2001, 124).
  • BFH, 27.09.1972 - I B 27/72

    Einkommensteuerbescheid - Folgebescheid - Klage - Einheitliche

    Auszug aus FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07
    Auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Anfechtung des Folgebescheids, die mit Einwendungen begründet wird, die sich gegen den Grundlagenbescheid richten (§ 361 Abs. 2 AO, § 42 FGO), nicht unzulässig, sondern allenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24; zum Streitstand vgl. von Groll in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 42 Rz. 36), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 10.06.1999 - IV R 25/98

    Feststellung von Betriebsausgaben als Grundlagenbescheid

  • BFH, 08.05.1985 - I R 108/81

    Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge

  • BFH, 10.07.1996 - I R 5/96

    Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts - grundsätzlich keine Begründungspflicht -

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 124/88

    Unterbliebener Verböserungshinweis bei Vorbehaltsfestsetzung unschädlich

  • BFH, 23.07.2003 - I R 80/02

    VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 70/04

    VGA - Erfassung einer vGA mit dem Bruttobetrag; vGA - Zuwendung an nahe stehende

  • BFH, 22.04.2015 - X R 24/13

    Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids

    Da es aber für die Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unerheblich ist, warum der betreffende Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist, können die an diese Vorschrift anknüpfenden Saldierungsmöglichkeiten nach § 177 AO auch nicht davon abhängen, ob es ein derartiges Rechtsbehelfsverfahren gab (ebenso i.E. Urteil des FG München vom 22. April 2009  9 K 1680/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1516).
  • BFH, 27.03.2012 - VIII R 27/09

    Sonn- und Feiertagszuschläge eines Gesellschaftergeschäftsführers

    Die daraufhin von den Klägern erhobene Klage mit dem Ziel, die bisher als vGA erfassten Beträge für Sonn- und Feiertagsdienste des Klägers als steuerfreien Arbeitslohn zu beurteilen, wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1516 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen ab.
  • FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2923/09

    Vorliegen einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung bei Übertragung

    Die Regelungen des § 177 AO können auch bei Änderungen eines Steuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anwendbar sein (vgl. BFH, Beschluss vom 26.10.2011 X B 230/10 n. v.; BFH, Urteil vom 14.10.2009 X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl II 2010, 533; BFH, Urteil vom 23.11.2000 IV R 85/99, BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122; FG München, Urteil vom 22.04.2009 9 K 1680/07, EFG 2009, 1516).
  • FG Düsseldorf, 30.01.2013 - 7 K 1723/12

    Abziehbarkeit von Beitragszahlungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als

    Wegen der weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Finanzgericht München vom 22.4.2009, 9 K 1680/07 veröffentlicht in EFG 2009, 1516, (nachfolgend BFH Urteil vom 27.3.2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127) Bezug genommen.
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