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   FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05 E   

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https://dejure.org/2009,17353
FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05 E (https://dejure.org/2009,17353)
FG Münster, Entscheidung vom 28.05.2009 - 11 K 1990/05 E (https://dejure.org/2009,17353)
FG Münster, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 11 K 1990/05 E (https://dejure.org/2009,17353)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang einer Lohnsteuerpflicht für Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse nach Übergang vom rein umlagefinanzierten zum kapitalgedeckten System; Veranlassungszusammenhang zwischen einem Dienstverhältnis und einer Umlagezahlung für den Erwerb eines Anwartschaftsrechts ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 63; EStG § 19 Abs. 1 S. 1
    Arbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungskasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn: - Arbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1533
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06

    Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung

    Auszug aus FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05
    Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 11.01.2007 - 11 K 307/06 (Revision anhängig unter VI R 8/07) über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden.

    Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Begründung des Urteils des Niedersächsischen FG vom 11.01.2007 (11 K 307/06, EFG 2007, 1073) verwiesen.

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05
    Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung würden Versorgungskonten geführt (§ 149 SGB VI), ohne dass deswegen die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitslohn einzuordnen wären (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2002 - VI R 178/97, BStBl II 2003, 34).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05
    Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 11.01.2007 - 11 K 307/06 (Revision anhängig unter VI R 8/07) über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Verweis auf BFH-Urteil vom 16.04.1999, VI R 60/96, HFR 1999, 716) werde für die Annahme von Arbeitslohn gefordert, dass sich der Vorgang wirtschaftlich so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung stelle und dieser sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwende.
  • FG Köln, 03.06.2004 - 15 K 802/03

    Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein

    Auszug aus FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH erweise sich eine Leistung des Arbeitgebers, selbst wenn sie dem Arbeitnehmer zu Gute komme, dann nicht mehr als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft, wenn der Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sei, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolge, die den Arbeitgeber letztlich als Erfüllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln geförderten Zielen erscheinen lasse (BFH-Urteil vom 30.05.2001, VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; FG Köln, Urteil vom 03.06.2004 - 15 K 802/03).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

    Auszug aus FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH erweise sich eine Leistung des Arbeitgebers, selbst wenn sie dem Arbeitnehmer zu Gute komme, dann nicht mehr als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft, wenn der Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sei, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolge, die den Arbeitgeber letztlich als Erfüllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln geförderten Zielen erscheinen lasse (BFH-Urteil vom 30.05.2001, VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; FG Köln, Urteil vom 03.06.2004 - 15 K 802/03).
  • BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1533 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 4662/06

    Wohnraumüberlassung durch Arbeitgeber

    Es war auch nicht geboten, das Verfahren im Hinblick auf die gegenteilige Ansicht des FG Münster vom 28. Mai 2009 (EFG 2009, 1533) ruhen zu lassen, bis der BFH über die zugelassene und eingelegte Revision (BFH Aktenzeichen: VI R 36/09) entschieden hat.
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