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   FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/2006   

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FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/2006 (https://dejure.org/2009,16134)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12.05.2009 - II 262/2006 (https://dejure.org/2009,16134)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - II 262/2006 (https://dejure.org/2009,16134)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG); Voraussetzungen für Änderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG; Verhältnis von Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zu § 15a UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15a
    Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1688
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.06.1997 - V R 36/95

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Eine Änderung der für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse trete auch dadurch ein, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde gelegen habe, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweise, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar sei (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl II 1997, 589).

    Gegen diese Auslegung der Norm bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ergibt sich im Hinblick auf Art. 20 der 6. EG-Richtlinie, der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs unter anderem für Investitionsgüter über einen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht, eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH (BFH-Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589).

    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).

    Unabänderbarkeit ist gegeben, wenn bei der Steuerfestsetzung für das Folgejahr, in der der Steuerberichtigungsbetrag nach § 15a UStG berücksichtigt worden ist, keine Gründe für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr vorliegen (BFH-Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 31.08.2007 V B 193/06, a.a.O.).

    Die Entscheidungsgründe beruhen auf der Rechtsprechung des BFH, wonach eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch eintreten kann, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH-Beschluss vom 31.08.2007 V B 193/06, a.a.O.; BFH-Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, a.a.O.).

    35 Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG hält der Senat für nicht erforderlich, da der Senat keine Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, a.a.O.).

  • BFH, 31.08.2007 - V B 193/06

    Vorsteuerberichtigung: fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für den

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).

    Unabänderbarkeit ist gegeben, wenn bei der Steuerfestsetzung für das Folgejahr, in der der Steuerberichtigungsbetrag nach § 15a UStG berücksichtigt worden ist, keine Gründe für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr vorliegen (BFH-Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 31.08.2007 V B 193/06, a.a.O.).

    Die Entscheidungsgründe beruhen auf der Rechtsprechung des BFH, wonach eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch eintreten kann, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH-Beschluss vom 31.08.2007 V B 193/06, a.a.O.; BFH-Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, a.a.O.).

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 12.05.2005 (V R 7/02), in dem der BFH entschieden hat, dass ein Aufsteller von Geldspielgeräten sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie berufen kann, reichte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2006 (Eingang beim Finanzamt 20.01.2006) berichtigte Umsatzsteuererklärungen u.a. für die Streitjahre 1995 bis 1998 ein.

    Aufgrund der Entscheidungen des EuGH (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 Rs. C-453/02) und nachfolgend des BFH (BFH-Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02, BStBl II 2005, 617) hat sich der Kläger unmittelbar auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie berufen und die (teilweise) Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend gemacht.

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 51/93

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).
  • BFH, 30.11.2000 - V B 187/00

    Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Mit Schreiben vom 19.12.2001 beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1995 bis 1998 nach § 164 Abs. 2 AO, da der BFH mit Beschluss vom 30.11.2000 (V B 187/00, BFH/NV 2001, 657) entschieden habe, dass es ernstlich zweifelhaft sei, ob die Umsätze aus Geldspielautomaten der Umsatzsteuer unterworfen werden dürften.
  • BFH, 16.12.1993 - V R 56/91

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Änderung der Verhältnisse

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).
  • BFH, 24.02.2000 - V R 33/97

    Vorsteuerberichtigung

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).
  • BFH, 10.11.2003 - V B 134/02

    Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06
    Aufgrund der Entscheidungen des EuGH (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 Rs. C-453/02) und nachfolgend des BFH (BFH-Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02, BStBl II 2005, 617) hat sich der Kläger unmittelbar auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie berufen und die (teilweise) Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend gemacht.
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 16/09

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, dass --ähnlich wie bei der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung nach § 9 UStG-- eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse eintritt, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Unionsrecht beruft (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2006  13 K 8464/99 U, juris, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, BFH-Beschluss vom 31. August 2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Mai 2009 II 262/2006, EFG 2009, 1688, unter 2.a; a.A. Hessisches FG, Urteil vom 10. November 2009  6 K 3110/06, juris, unter 2.a).
  • FG Münster, 16.02.2010 - 15 K 5246/06

    Aufteilungsmaßstab bei nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern; Steuerschätzung

    Im Gegensatz zu der Rechtslage im jeweiligen Erstjahr des Empfangs der Vorbezüge mit Steuerpflichtigkeit der mit den Geldspielgeräten erzielten Umsätze mit Vorsteuerabzug aus den auf diese Umsätze entfallenden Vorbezügen ist nunmehr für die Streitjahre von einer den Vorsteuerabzug ausschließenden Verwendung der Vorbezüge für nichtsteuerbare Umsätze mit den Geldspielgeräten auszugehen (vgl. dazu zuletzt FG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2009, II 262/2006, EFG 2009, 1688).
  • FG Hessen, 10.11.2009 - 6 K 3110/06

    Änderung der Verhältnisse gem. § 15a UStG nach Berufung auf günstigeres

    Aufgrund dieses Berufens ist hinsichtlich dieser Umsätze eine Rechtsänderung eingetreten, die eine "Änderung der Verhältnisse" i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG darstellt (so auch FG Nürnberg vom 12.05.2009 - II 262/2006, EFG 2009, 1688 rkr. unter 2. a.).
  • FG Münster, 24.11.2011 - 5 K 1385/07

    Frage der Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Stpfl.

    Hieraus folgt, dass grundsätzlich auch die erstmalige Berufung des Steuerpflichtigen auf die höherrangige Regelung der Richtlinie, die durch das deutsche Umsatzsteuergesetz nicht zutreffend umgesetzt wurde, zu einer Änderung der Verhältnisse führen kann (vgl. FG Münster, Urteil vom 01.09.2010, 5 K 4385/06, EFG 2011, 590; FG Köln, Urteil vom 13.05.2009, 13 K 1501/07, EFG 2009, 1604; FG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2009, II 262/2006, EFG 2009, 1688; Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2009, 6 K 3110/06, Juris).
  • FG Niedersachsen, 26.04.2012 - 16 K 390/11

    Vorliegen einer kurzfristigen Vermietung eines Campingplatzes nach § 4 Nr. 12 S.

    Die Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (FG Nürnberg, Urteil vom 12. Mai 2009 II 262/2006, EFG 2009, 1688 = Juris Rdnr. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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