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   FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09 E   

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FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09 E (https://dejure.org/2009,599)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2009 - 16 K 572/09 E (https://dejure.org/2009,599)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 16 K 572/09 E (https://dejure.org/2009,599)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Telemedicus

    Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur

  • verkehrslexikon.de

    Zulässigkeit von per E-Mail eingereichten Klagen ohne elektronische Signatur

  • webshoprecht.de
  • webshoprecht.de

    Zur Zulässigkeit von per E-Mail eingereichten Klagen ohne elektronische Signatur

  • IWW
  • JurPC

    Wirksame Klageerhebung auch mit E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Finanzgericht Düsseldorf lässt Klage per E-Mail zu

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung; Erforderlichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) i.R.e. Klageerhebung auf elektronischem Wege; Eigenhändige ...

  • Judicialis

    FGO § 47 Abs. 1; ; FGO § 52a; ; FGO § 52b; ; FGO § 54 Abs. 2; ; FGO § 64 Abs. 1; ; AO § 122 Abs. 2a; ; SigG § 2; ; ZPO § 222 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung; Klageerhebung; Elektronischer Rechtsverkehr; Elektronische Signatur; Schriftform; Authentizität

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Klageerhebung per E-Mail

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht - Klageerhebung auch per E-Mail zulässig

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht - Klageerhebung per E-Mail ist zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klageerhebung per eMail

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Klageerhebung per E-Mail

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Klageerhebung per E-Mail in NRW ohne qualifizierte digitale Signatur

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Klage kann beim Finanzgericht per E-Mail auch ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsstreitigkeiten bei Finanzgericht auch per E-Mail möglich

  • berliner-anwaltsverein.de PDF, S. 35 (Kurzinformation)

    § 52a FGO
    Klageerhebung per E-Mail auch ohne qualifizierte Signatur

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Klageerhebung per E-Mail auch ohne qualifizierte Signatur

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Klageerhebung per E-Mail und ohne qualifizierte digitale Signatur ist wirksam

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 144 (Ls.)
  • EFG 2009, 1769
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.03.2009 - II B 168/08

    Elektronische Einreichung von Rechtsmitteln beim BFH ohne Verwendung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Die Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO normiert für die Verfahrensbeteiligten keine Pflicht zur Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, sondern richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 30. März 2009 II B 168/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2009, 1037).

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte digitale Signatur zwingend beizufügen hätten (gl.A. der BFH zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- und beim BFH vom 26. November 2004, BGBl. 2004, 3091, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037).

    c) Zu einer Korrektur dieses Ergebnisses im Wege der Rechtsfortbildung sieht sich der Senat außerstande, da der Gesetzgeber die Vorschrift des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO als Verpflichtung des Verordnungsgebers ausgestaltet hat und dieser die erforderliche Anpassung an die gesetzliche Neuregelung offenbar übersehen hat (eine gleichgelagerte Konstellation lag auch dem BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037 zugrunde).

    Denn die Klageerhebung per E-Mail dürfte nicht per se einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis darstellen (gl.A. wohl auch der BFH im Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037, a.A. allerdings etwa das Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz , Beschluss vom 21. April 2006 10 A 11741/05, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2006, 791 oder der Hessische Verwaltungsgerichtshof --VGH--, Beschluss vom 3. November 2005 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 522).

    Im Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08 (BFH/NV 2009, 1039) hat der BFH Zweifel an der Authentizität des Erklärenden bereits deshalb verneint, weil der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine elektronischen Visitenkarte beigefügt hatte.

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 1 TG 1668/05

    Schriftformerfordernis; Email; qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Denn die Klageerhebung per E-Mail dürfte nicht per se einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis darstellen (gl.A. wohl auch der BFH im Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037, a.A. allerdings etwa das Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz , Beschluss vom 21. April 2006 10 A 11741/05, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2006, 791 oder der Hessische Verwaltungsgerichtshof --VGH--, Beschluss vom 3. November 2005 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 522).

    Nach Auffassung des Senats ist daher für die Frage der Wirksamkeit der Klageerhebung von diesem Moment an auf den körperlichen Ausdruck der E-Mail abzustellen (gl.A. wohl auch der BGH im Urteil vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, Betriebs-Berater 2008, 1741; a.A. offenbar der Hessische VGH, vgl. Beschluss vom 3. November 2005 1 ZG 1668/05, DÖV 2006, 438).

    Soweit die Meinung vertreten wird, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er im Zuge des JKomG für bestimmte Prozessordnungen die qualifizierte digitale Signatur vorgeschrieben und damit die Rechtslage verschärft habe, eine abschließende Regelung dergestalt getroffen, dass eine unsignierte E-Mail gegen das Schriftformerfordernis verstoße und unwirksam sei (so wohl z.B. der Hessische VGH, Beschluss vom 3. November 2005 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 438 oder das OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2006 10 A 11741/05, DÖV 2006, 791), hält der Senat dieses Argument für nicht überzeugend.

  • VG Neustadt, 11.02.2008 - 4 K 1537/07
    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei einer E-Mail - jedenfalls zunächst - nur um eine Folge nicht lesbarer elektrischer Impulse handeln mag (aus diesem Grund einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis annehmend das Verwaltungsgericht --VG-- Neustadt , Urteil vom 11. Februar 2008 4 K 1537/07.NW, abrufbar in [...], vgl. auch Skrobotz, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 5 und 10/2008 Anm. 3 zum "Urkundserfordernis").

    Wenn das VG Neustadt im Übrigen einen entscheidenden Unterschied zwischen Computerfax und E-Mail darin sieht, dass es bei letzterer zur Umwandlung in lesbare Zeichen einer aktiven Mitwirkung des Empfängers bedürfe, erscheint diese Unterscheidung gekünstelt (vgl. VG Neustadt , Urteil vom 11. Februar 2008 4 K 1537/07.NW, abrufbar in [...]).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sieht die Rechtsprechung etwa dann ab, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich ist, und wenn sich aus dem Schriftsatz in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (so zur Klageerhebung durch Computerfax der Beschluss des GmS-OGB vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160; vgl. ferner BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271).

    Insoweit erscheint eine Gleichstellung mit dem Telegramm gerechtfertigt, bei dem die Rechtsprechung das Fehlen einer Unterschrift aus technischen Gründen ebenfalls akzeptiert hat (vgl. die Nachweise im Beschluss des GmS-OGB vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 8 B 8.06

    Klageschrift; Schriftform; Computerfax; Funkfax; elektronisches Dokument;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Es würde sich - da selbstverständlich - um eine inhaltsleere Floskel handeln (vgl. etwa die "weite Auslegung" im Beschluss des BVerwG vom 30. März 2006 8 B 8/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1989).

    Schließlich vermag der Senat im Ergebnis auch keine Gründe dafür erkennen, warum die Klageerhebung per E-Mail im Hinblick auf § 64 Abs. 1 FGO strengeren Formvoraussetzungen unterliegen soll als etwa das Telegramm oder das Computerfax bzw. Funkfax (vgl. zu letzterem etwa BVerwG, Beschluss vom 30 März 2006 8 B 8/06, NJW 2006, 1989).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 40/05

    Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerruflich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Dies entsprach auch der seinerzeitigen gesetzlichen Vorgabe, denn § 77a Abs. 2 Satz 2 FGO hatte die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur lediglich als "Soll"-Voraussetzung normiert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFHE-- 215, 53, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2007, 271; a.A. noch das FG Münster in seinem Urteil vom 23. März 2006 11 K 990/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 994).

    Von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sieht die Rechtsprechung etwa dann ab, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich ist, und wenn sich aus dem Schriftsatz in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (so zur Klageerhebung durch Computerfax der Beschluss des GmS-OGB vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160; vgl. ferner BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2006 - 10 A 11741/05

    Elektronische Signatur; Rechtsfolge bei Fehlen; Wahrung einer Frist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Denn die Klageerhebung per E-Mail dürfte nicht per se einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis darstellen (gl.A. wohl auch der BFH im Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037, a.A. allerdings etwa das Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz , Beschluss vom 21. April 2006 10 A 11741/05, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2006, 791 oder der Hessische Verwaltungsgerichtshof --VGH--, Beschluss vom 3. November 2005 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 522).

    Soweit die Meinung vertreten wird, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er im Zuge des JKomG für bestimmte Prozessordnungen die qualifizierte digitale Signatur vorgeschrieben und damit die Rechtslage verschärft habe, eine abschließende Regelung dergestalt getroffen, dass eine unsignierte E-Mail gegen das Schriftformerfordernis verstoße und unwirksam sei (so wohl z.B. der Hessische VGH, Beschluss vom 3. November 2005 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 438 oder das OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2006 10 A 11741/05, DÖV 2006, 791), hält der Senat dieses Argument für nicht überzeugend.

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes --GmS-OGB-- vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- in Zivilsachen --BGHZ-- 75, 340, 348 f.).
  • FG Münster, 23.03.2006 - 11 K 990/05

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Klage; Folgen einer wirksamen Klageerhebung;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Dies entsprach auch der seinerzeitigen gesetzlichen Vorgabe, denn § 77a Abs. 2 Satz 2 FGO hatte die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur lediglich als "Soll"-Voraussetzung normiert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFHE-- 215, 53, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2007, 271; a.A. noch das FG Münster in seinem Urteil vom 23. März 2006 11 K 990/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 994).
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
    Nach Auffassung des Senats ist daher für die Frage der Wirksamkeit der Klageerhebung von diesem Moment an auf den körperlichen Ausdruck der E-Mail abzustellen (gl.A. wohl auch der BGH im Urteil vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, Betriebs-Berater 2008, 1741; a.A. offenbar der Hessische VGH, vgl. Beschluss vom 3. November 2005 1 ZG 1668/05, DÖV 2006, 438).
  • FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11

    Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender

    Durch diesen Medienbruch werden die eingehenden E-Mails im Ergebnis wie "Schriftstücke" behandelt (vgl. die Ausführungen zur Schriftform im Urteil des FG Düsseldorf vom 9.7.2009 16 K 572/09 E, EFG 2009, 1769).
  • FG Münster, 07.07.2010 - 10 K 4562/09

    Keine wirksame Klageerhebung ohne Unterschrift mit einem Hinweis auf "maschinelle

    Der Kläger vertritt unter Hinweis auf Urteile des FG Hamburg vom 21.11.2000 II 137/00, EFG 2001, 302 und des FG Düsseldorf vom 9.7.2009 16 K 572/09 E, EFG 2009, 1769 die Auffassung, seine mit Computer-Fax erhobene Klage sei ohne Unterschrift zulässig.

    Anders als in o.g. Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1998, 604 und des FG Hamburg in EFG 2001, 302 sowie im vom Kläger angeführten Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2009, 1769, das eine per E-Mail übermittelte Klage betrifft, liegt im Streitfall keine mit derselben oder einer anderen Schrifttype maschinenschriftlich "geschriebene" und später ausgedruckte Unterschrift eines Vertreters der Prozessbevollmächtigten vor.

  • FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 93/08

    Elektronischer Rechtsverkehr - Klageerhebung per E-Mail - Wiedereinsetzung in den

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von denjenigen Fällen, die zu dem seinerzeit geltenden § 77a FGO bzw. zu Rechtsverordnungen ohne eine dem § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HH 2008 entsprechende zwingende Regelung ergangen sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30.03.2009 - II B 168/08, BStBl. II 2009, 670; Urteil des FG Düsseldorf vom 09.07.2009 - 16 K 572/09 E, EFG 2009, 1769).
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