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   FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09   

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https://dejure.org/2009,7294
FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09 (https://dejure.org/2009,7294)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2009 - 13 K 144/09 (https://dejure.org/2009,7294)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2009 - 13 K 144/09 (https://dejure.org/2009,7294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Pflicht des Steuerpflichtigen zur fristgerechten Bereitstellung des den das Änderungsbegehren stützenden konkreten Lebenssachverhalts in zumindest groben Zügen; Hinreichend bestimmter Änderungsantrag aufgrund der Vorlage der Steuererklärung, der Gewinnermittlung, der ...

  • Betriebs-Berater

    Hinreichende Bestimmtheit eines "schlichten" Änderungsantrags durch eingereichte Steuererklärung?

  • Judicialis

    AO § 172 Abs. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 172 Abs. 1
    Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2009, 2579
  • EFG 2009, 1811
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.12.2006 - X R 30/05

    Antrag auf schlichte Änderung: sachlicher Gehalt des Änderungsbegehrens muss

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09
    Rein betragsmäßige Angaben über die Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung sind für sich genommen für die Bestimmtheit des Antrags nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2006 XR 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503).

    Das gilt auch dann, wenn der Antrag hinsichtlich der Korrekturpunkte im Einzelnen auf eine zu einem späteren Zeitpunkt (außerhalb der Klagefrist) nachzureichende Steuererklärung verweist (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2006 XR 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503 m.w.N).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05

    Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09
    Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt die Bestandskraft und damit die Unabänderbarkeit des Verwaltungsaktes in den Vordergrund und lässt das Prinzip der Gesetzmäßig der Verwaltung nur noch in Ausnahmefällen zum Zuge kommen (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 14/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236).
  • BFH, 09.08.2006 - II R 24/05

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09
    Aus der systematischen Stellung des § 172 AO im Rahmen der Änderungsvorschriften, dem Wortlaut der Regelung und der getroffenen Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers ausdifferenzierte Änderungsnormen für Steuerbescheide zum Ausgleich des Widerstreits zwischen Bestandskraft und materieller Richtigkeit zu schaffen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. August 2006, II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87), folgt vielmehr, dass bei Vorliegen eines fristgerecht gestellten, hinreichend bestimmten Änderungsantrages auch bei Schätzungsbescheiden eine Änderung hinsichtlich jeder einzelnen Besteuerungsgrundlage grundsätzlich in Betracht kommt.
  • BFH, 21.10.1999 - I R 25/99

    Antrag auf schlichte Änderung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09
    Ein solcher - zunächst nicht entsprechend konkretisierter - Antrag ist unwirksam und eine auf ihn gestützte Änderung des Steuerbescheides daher unzulässig (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283).
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09
    Nach Ansicht des Senats ist § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO, zwar entgegen der h. M. (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; Klein, AO, § 172 Rz. 30; Beermann/Gosch, AO, § 172 Rz. 52), nicht als Ermessensvorschrift anzusehen (vgl. im Einzelnen Heinke, DStZ 1988, 406; Unvericht, DStR 1987, 279; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 172 Rz. 56f.; Pahlke/Koenig, AO, § 172 Rz. 41; FG Köln vom 02.09.1994, EFG 1995, 238).
  • FG Köln, 09.02.1994 - 1 K 51/94
    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09
    Nach Ansicht des Senats ist § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO, zwar entgegen der h. M. (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; Klein, AO, § 172 Rz. 30; Beermann/Gosch, AO, § 172 Rz. 52), nicht als Ermessensvorschrift anzusehen (vgl. im Einzelnen Heinke, DStZ 1988, 406; Unvericht, DStR 1987, 279; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 172 Rz. 56f.; Pahlke/Koenig, AO, § 172 Rz. 41; FG Köln vom 02.09.1994, EFG 1995, 238).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09
    Dieses Erfordernis folgt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. ausführlich BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439) aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift und aus dem Gesetzeszweck.
  • FG Niedersachsen, 18.04.2018 - 6 K 49/18

    Rechtsstreit über die Verpflichtung eines Finanzamtes zur Änderung mehrerer

    Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2009 13 K 144/09, EFG 2009, 1811 und führt hierzu aus, dass nach diesem Urteil grundsätzlich eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO hinsichtlich jeder einzelnen Besteuerungsgrundlage auch bei Schätzungsbescheiden in Betracht komme und dass die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung zur Konkretisierung des Antrags nicht erforderlich sei.

    Daher kommt bei Vorliegen eines fristgerecht gestellten, hinreichend bestimmten Antrags auch bei Schätzungsbescheiden eine Änderung hinsichtlich jeder einzelnen Besteuerungsgrundlage in Betracht (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2009 13 K 144/09, EFG 2009, 1811).

  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 2316/13

    Schlichte Änderung von Steuerbescheiden als Ermessensentscheidung

    Nach teilweise vertretener Ansicht handelt es sich bei der Vorschrift allerdings um keine Ermessensnorm (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 28.8.2009 13 K 144/09, EFG 2009, 1811; Urteil des FG Köln vom 9.2.1994 1 K 51/94, EFG 1995, 238; von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 172 Rz. 56, 110, 112; Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, Vor §§ 172-177 Rz. 41; Heinke, DStZ 1988, 406, 410; Krumsiek, DStZ 1988, 85, 89; Unverricht, DStR 1987, 279, 282, und StBP 1988, 230, 231).

    Das Niedersächsische FG konkretisiert die (hilfsweise) Annahme in seinem Urteil vom 28.8.2009 13 K 144/09, EFG 2009, 1811, wie folgt: " Ermessen wird der Finanzbehörde immer dann eröffnet, wenn aufgrund des dargelegten konkreten Sachverhaltes umfangreiche weitere Ermittlungen erforderlich werden, schwierige, ungeklärte Rechtsfragen oder ungewisse Rechtsfolgen zu beurteilen sind, folglich die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht offenbar und eindeutig beantwortet werden kann." In diesen Fällen sei zu entscheiden, welchem verfassungsrechtlichen Prinzip - dem der Rechtssicherheit oder dem der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - der Vorrang einzuräumen ist.

  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 4 K 120/17

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung eines

    Daher kommt bei Vorliegen eines fristgerecht gestellten, hinreichend bestimmten Antrags auch bei Schätzungsbescheiden eine Änderung hinsichtlich jeder einzelnen Besteuerungsgrundlage in Betracht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. August 2009 - 13 K 144/09, EFG 2009, 1811).
  • FG Hamburg, 15.04.2011 - 5 K 215/09

    Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides

    Eine Aufhebung der Entscheidung des Beklagten kommt auch nicht unter der Prämisse in Betracht, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung auf einen Antrag gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO um eine Ermessensentscheidung handele (zu dieser Frage siehe Tipke/Kruse AO § 172 Rz 39, Schwarz AO § 172 Rz 36, Klein AO § 172 Rz 30, Beermann/Gosch AO § 172 Rz 52; Hüschmann/Hepp/Spitaler AO § 172 Rn 56; Pahlke/Koenig AO § 172 Rn 41, Heinke DStZ 1988, 406; Finanzgericht Köln Urteil vom 02.09.1994, EFG 1995, 238 und Urteil vom 11.06.2008 4 K 3560/07, EFG 2009, 1432; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 28.08.2009, 13 K 144/09, EFG 2009, 1811).
  • FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 2144/09

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer verwaltenden

    Der Antrag, der innerhalb der Einspruchsfrist gestellt sein muss, kann nach Fristablauf nicht mehr erweitert werden (BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2009 13 K 144/09, EFG 2009, 1811).
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