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   FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06 U, F   

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FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06 U, F (https://dejure.org/2009,18397)
FG Münster, Entscheidung vom 23.06.2009 - 1 K 3947/06 U, F (https://dejure.org/2009,18397)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 1 K 3947/06 U, F (https://dejure.org/2009,18397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 251 Abs. 3
    Möglicher Anspruch auf Rücknahme eines Feststellungsbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Möglicher Anspruch auf Rücknahme eines Feststellungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1892
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.06.2008 - I R 9/07

    Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
    Es entspricht der BFH-Rechtsprechung, dass die Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsaktes dann verweigert werden kann, wenn dieses Begehren bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden konnte (BFH-Beschluss vom 22.6.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583 für den Fall eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO und BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 für einen Haftungsbescheid mwN.).

    Der Beklagte kann seine Abwägung zwischen dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits so vornehmen, dass er der Bestandskraft den Vorrang einräumt (BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 unter Hinweis auch auf BVerfG-Beschluss vom 30.1.2008 1 BvR 943/07, Homepage BVerfG).

    Da die Klägerseite ein Einspruchsverfahren begonnen hat, ist im vorliegenden Fall der von der BFH-Rechtsprechung entwickelte Ausnahmefall, dass die Ablehnung der Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO fehlerhaft ist, wenn ein Rechtsbehelfsverfahren nicht durchgeführt werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647) nicht zu prüfen.

  • BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98

    Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
    Er unterliegt, da er kein Steuerbescheid ist, nicht den Regelung der §§ 155ff. AO (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22.06.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.4.1993 9 K 403/91, EFG 1993, 763, FG Münster, Urteil vom 21.2.2008 8 K 38/05 U, EFG 919), sondern ist nach den Vorschriften der §§ 129ff. AO änderbar, soweit kein Einspruch eingelegt worden ist.

    Es entspricht der BFH-Rechtsprechung, dass die Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsaktes dann verweigert werden kann, wenn dieses Begehren bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden konnte (BFH-Beschluss vom 22.6.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583 für den Fall eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO und BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 für einen Haftungsbescheid mwN.).

  • BFH, 07.04.2009 - XI B 115/08

    Verfahrensmangel - Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
    Diese Nachteile, die Folge der Unkenntnis der wahren Begebenheiten sind, hat der Steuerpflichtige gegen sich gelten zu lassen (BFH-Beschluss vom 7.4.2009 XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085).
  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3470/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
    Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die Finanzbehörde nicht alle gebotenen Erwägungen anstellt (FG Münster, Urteil vom 11.12.2001, 1 K 3470/98 E, EFG 2002, 728).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
    Der Beklagte kann seine Abwägung zwischen dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits so vornehmen, dass er der Bestandskraft den Vorrang einräumt (BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 unter Hinweis auch auf BVerfG-Beschluss vom 30.1.2008 1 BvR 943/07, Homepage BVerfG).
  • FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 38/05

    Anforderungen an die Ermessensausübung i.R.e. Entscheidung über die Rücknahme

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
    Er unterliegt, da er kein Steuerbescheid ist, nicht den Regelung der §§ 155ff. AO (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22.06.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.4.1993 9 K 403/91, EFG 1993, 763, FG Münster, Urteil vom 21.2.2008 8 K 38/05 U, EFG 919), sondern ist nach den Vorschriften der §§ 129ff. AO änderbar, soweit kein Einspruch eingelegt worden ist.
  • FG Baden-Württemberg, 02.04.1993 - 9 K 403/91
    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
    Er unterliegt, da er kein Steuerbescheid ist, nicht den Regelung der §§ 155ff. AO (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22.06.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.4.1993 9 K 403/91, EFG 1993, 763, FG Münster, Urteil vom 21.2.2008 8 K 38/05 U, EFG 919), sondern ist nach den Vorschriften der §§ 129ff. AO änderbar, soweit kein Einspruch eingelegt worden ist.
  • FG Münster, 14.12.2010 - 1 K 27/10

    Wirksamkeit von Haftungsbescheiden trotz Fehlerhaftigkeit

    Er hat auf das Urteil des 1. Senats vom 23.6.2009 (1 K 3947/06 U, F) hingewiesen.

    Im Rahmen der Ermessensausübung kann die Finanzbehörde - wie hier geschehen - dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden gegenüber der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang einräumen (so schon FG Münster, Urteil vom 23.06.2009, 1 K 3947/06 U,F, EFG 2009, 1892 mwN.).

  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 4305/07

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Insolvenztabelle;

    Dementsprechend hat auch das FG Münster zuletzt mit Urteilen vom 21.02.2008 8 K 38/05 U, EFG 2008, 919 und vom 23.06.2009 1 K 3947/06 U,F, EFG 2009, 1892, in Fällen bestandskräftiger Feststellungsbescheide gemäß § 251 Abs. 3 AO entschieden.
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