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   FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05 G   

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FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05 G (https://dejure.org/2008,9654)
FG Münster, Entscheidung vom 22.08.2008 - 12 K 3696/05 G (https://dejure.org/2008,9654)
FG Münster, Entscheidung vom 22. August 2008 - 12 K 3696/05 G (https://dejure.org/2008,9654)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV als gewerbliche Tätigkeit; Definition der gewerblichen Tätigkeit; Begriff des Ingenieurs; Voraussetzungen einer "ingenieurähnlichen" bzw. "informatikerähnlichen" Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen "EDV-Organisators"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freiberufler/Gewerbetreibende: - Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen "EDV-Organisators"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 351
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Zu beachten sei zusätzlich, dass der BFH die Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware als Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler aufgegeben habe (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2004 XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989).

    Soweit das FA darauf abgestellt habe, dass er, der Kl., lediglich auf dem Gebiet der Überwachung und Ausführung von technischen Werken tätig gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass ein Ingenieur nicht alle die Tätigkeiten tatsächlich ausüben müsse, um als Ingenieur anerkannt zu werden, nämlich auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O.).

    Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O., und vom 31.08.2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein selbständiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausüben kann (BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 29/06, a.a.O.).

    Dazu gehört - abgesehen von der Vergleichbarkeit der Ausbildung - die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O. und vom 31.08.2005 XI R 62/04, a.a.O.).

    Aufgabe eines Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2003 IV R 34/01, BStBl. II 2003, 761, und vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O.).

    Die Ausführungen des BFH in seinem späteren Urteil vom 04.05.2004 XI R 9/03 (a.a.O.) betreffen lediglich den Punkt, dass es für die Beurteilung einer Tätigkeit als gewerblich oder als einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ähnlich auf die Unterscheidung, ob Entwicklungssoftware oder Anwendersoftware erstellt wird, nicht mehr ankommt (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts München vom 29.03.2006 10 K 117/04, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1346.

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Insbesondere könne auch eine Beratungstätigkeit allein als freiberuflich zu qualifizieren sein (Hinweis auf BFH-Urteil vom 09.02.2006 IV R 27/05, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1270).

    Dabei umfasst eine ingenieurähnliche Tätigkeit auch die beratende Tätigkeit, soweit die beratende Tätigkeit nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2006 IV R 27/05, a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 57/05, BFH/NV 2007, 1854).

    Eine beratende Tätigkeit, die auf bloße Absatzförderung gerichtet ist, ist nicht als "ingenieurähnlich" zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2006 IV R 27/05, a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 57/05, a.a.O.).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    "Ingenieur" ist nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 29/06 BStBl. II 2007, 781 unter 1 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein selbständiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausüben kann (BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 29/06, a.a.O.).

    Denn das Studium der Informatik an einer (Fach-) Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 29/06 a.a.O. unter 2 a) aa) m.w.N.).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 57/05

    EDV-Berater übt einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf aus

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Dabei umfasst eine ingenieurähnliche Tätigkeit auch die beratende Tätigkeit, soweit die beratende Tätigkeit nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2006 IV R 27/05, a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 57/05, BFH/NV 2007, 1854).

    Eine beratende Tätigkeit, die auf bloße Absatzförderung gerichtet ist, ist nicht als "ingenieurähnlich" zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2006 IV R 27/05, a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 57/05, a.a.O.).

  • BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04

    Katalogberuf - beratender Betriebswirt

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O., und vom 31.08.2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505).

    Dazu gehört - abgesehen von der Vergleichbarkeit der Ausbildung - die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O. und vom 31.08.2005 XI R 62/04, a.a.O.).

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 34/01

    Datenschutzbeauftragter kein Freiberufler

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Aufgabe eines Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2003 IV R 34/01, BStBl. II 2003, 761, und vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O.).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 60/94

    Gewerblich tätige EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Dabei sind unter anderem solche Fragen zu beantworten, was das Programm im jeweiligen Anwenderbetrieb leisten soll, welche Informationen aus dem Betrieb für das Programm entnommen werden können, welche weiteren Informationen erforderlich sind, wie die Schnittstellen gestaltet werden sollen und inwieweit die Software den Erfordernissen des Anwenders angepasst werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1995 IV R 60 - 61/94, BStBl. II 1995, 888).
  • BFH, 02.08.2006 - IX B 58/06

    NZB: Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Insbesondere brauchen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, dem Gericht regelmäßig keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2006 IX B 58/06, BFH/NV 2006, 2117).
  • BFH, 01.02.2007 - VI B 124/06

    NZB: unterlassener Zeugenbeweis

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Unsubstantiierten Beweisantragen muss das Finanzgericht nicht nachgehen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956).
  • BFH, 02.03.2006 - XI B 79/05

    Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

    Auszug aus FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05
    Das trifft u. a. auch auf die Frage zu, ob im Rahmen einer Beweisaufnahme ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 1791/05

    Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters

  • FG Niedersachsen, 02.07.2003 - 2 K 464/99

    Qualifizierung von Einkünften als gewerblich; Vorliegen freiberuflicher Tätigkeit

  • BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Doppelte Haushaltsführung

  • FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04

    Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid;

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06

    Beratender Betriebswirt; Autodidakt

  • FG Hamburg, 05.10.2015 - 1 K 131/14

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Gewerblichkeit

    bb) Der 10. Senat des Finanzgerichts München ist in einer wenig später ergangenen Entscheidung (Urteil vom 29.03.2006,10 K 117/04, ihm folgend Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.08.2008, 12 K 3696/05 G, EFG 2009, 351) der Ansicht des 8. Senats des Finanzgerichts München entgegengetreten.

    Dem ist das Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.08.2008, 12 K 3696/05 G, EFG 2009, 351) gefolgt und hat noch einmal klargestellt, dass die Tätigkeit des Anwendersoftwareentwicklers nicht den verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bereichen der Materialwirtschaft, der Finanzierung und des Absatzes zuzuordnen ist.

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