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   FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 101/08   

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FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 101/08 (https://dejure.org/2008,4527)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.11.2008 - 15 K 101/08 (https://dejure.org/2008,4527)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. November 2008 - 15 K 101/08 (https://dejure.org/2008,4527)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre verstößt nicht gegen die Verfassung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; § 62 EStG; § 63 EStG
    Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre als Verfassungsverstoß; Unterschiedliche Formen der Rückbeziehung gesetzlicher Regelungen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 62; EStG § 63
    Kindergeld; Altersgrenze; Berufsausbildung - Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Absenkung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre als Verfassungsverstoß; Unterschiedliche Formen der Rückbeziehung gesetzlicher Regelungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 359
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 101/08
    Diese unterschiedlichen Formen der Rückbeziehung werden als echte bzw. unechte Rückwirkung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 5. Mai 1987 1 BvR 724/81 u.a., BVerfGE 75, 246, 279 f. m.w.N.), vom 2. Senat des BVerfG auch als Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. als tatbestandliche Rückanknüpfung bezeichnet (Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 242 ff., Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 628, 641 ff. m.w.N.).

    Der 2. Senat des BVerfG legt seiner Beurteilung eine abgewandelte Definition zugrunde: Eine Rechtsnorm entfalte dann Rückwirkung - im Unterschied zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betreffe -, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sei, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden sei (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, a.a.O., und vom 13. November 1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, 110).

    27 Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (Beschlüsse des BVerfG vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, a.a.O., und vom 11. Oktober 1988 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86, a.a.O., 46).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 101/08
    Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Beschlüsse des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.II.1.

    Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, und die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass die Absenkung der Altersgrenze den Vorgaben durch das BVerfG zum sächlichen Existenzminimum (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a., a.a.O.; vom 25. September 1992 2 BvF 4/89, 2 BvF 5/89, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, a.a.O.; vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194) nicht genügt.

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 101/08
    36 Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 6. Mai 1975 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316, 326; vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, 123 f.).

    38 Nach diesen Grundsätzen kann bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungen, die der Staat für Kinder erbringt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, a.a.O.), nicht festgestellt werden, dass durch die Absenkung der Altersgrenze bei Kindern in Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt.

  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, EFG 2009, 359).
  • FG Düsseldorf, 11.09.2009 - 3 K 480/09

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze auf 26 Jahre für

    Die Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre verstößt weder gegen Artikel 6 Abs. 1 GG noch - aufgrund anderer Erwägungen - gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil vom 18.11.2008 15 K 101/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 590; Finanzgericht München , Urteile vom 17.2.2009 12 K 1075/08, EFG 2009, 837 , vom 22.4.2009 9 K 3729/08 und vom 17.6.2009 1 K 3887/08, letztere zu finden unter [...]), was der Kläger auch nicht ausdrücklich in Frage stellt.

    Hinsichtlich des vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes kann dahinstehen, ob die Absenkung der Altersgrenze der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe der unechten Rückwirkung von Gesetzen, die grundsätzlich zulässig ist, überhaupt zuzuordnen ist (verneinend: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.11.2008 15 K 101/08 a.a.O).

    Insoweit ist zu Recht darauf zu verweisen, dass die Wahl der Berufsausbildung dem volljährigen Kind und nicht dem Kindergeldberechtigten zusteht und bereits aus diesem Grunde Zweifel daran bestehen, ob eine Disposition des Kindergeldberechtigten - mithin ein schutzwürdiges Vertrauen - überhaupt vorliegen kann (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.11.2008 15 K 101/08 a.a.O.).

    Im Rahmen der wichtigen Lebensentscheidung, ob ein Studium aufgenommen wird, hat diese Frage kein entscheidendes Gewicht (vgl. hierzu auch Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil vom 18.11.2008 15 K 101/08 a.a.O.).

  • FG München, 22.04.2009 - 9 K 3729/08

    Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von

    Dabei knüpft der Tatbestand an das Erreichen der Altersgrenze in der Zukunft an (Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008 15 K 101/08, EFG 2009, 359).

    Zwar haben sich die einzelnen Bundesländer seit 2001 zu unterschiedlichen Zeitpunkten für die Einführung des achtjährigen Gymnasiums entschieden, der Gesetzgeber war jedoch im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis wegen der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern berechtigt, das Berücksichtigungsalter ab einem bestimmten Termin auf 25 Jahre herabzusetzen, unabhängig davon, ob nun im Einzelfall eine zwölf- oder dreizehnjährige Schulausbildung vorgesehen war (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht in EFG 2009, 359).

    Insbesondere kann bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungen, die der Staat für Kinder erbringt, nicht festgestellt werden, dass durch die Absenkung der Altersgrenze bei Kindern in Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, EFG 2009, 359).

  • BFH, 11.04.2013 - III R 83/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359.
  • BFH, 17.06.2010 - III R 17/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359).
  • FG München, 17.02.2009 - 12 K 1462/08

    Herabsetzung der Altergrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11

    Ferner hielten zwei neue Bundesländer (Sachsen und Thüringen) am Modell der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einer zwölfjährigen Schulzeit fest und führten ein dreizehntes Schuljahr nie ein (vgl. Urteil des niedersächsischen Finanzgericht vom 18. November 2008 15 K 101/08, [...]).

    Zudem steht die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums dem volljährigen Kind zu und nicht den Eltern, so dass ein dispositionsbezogenes Vertrauen der Eltern als Kindergeldberechtigten in diesem Fall nicht begründet werden kann (ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 18. November 2008 15 K 101/08, [...]).

  • FG Münster, 11.05.2010 - 8 K 2450/09

    Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei freiwillig geleistetem sozialen Jahr;

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern auf das 25. Lebensjahr durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 2006, S. 1652) bestehen nicht (vgl. FG Niedersachen, Urteil vom 18.11.2008, 15 K 101/08, EFG 2009, 359; FG München, Urteile vom 17.02.2009, 12 K 1075/08, EFG 2009, 837, vom 22.04.2009, 9 K 3729/08, EFG 2009, 1842, und vom 17.6.2009, 1 K 3887/08, EFG 2009, 1755).

    Zudem steht die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums dem volljährigen Kind zu und nicht den Eltern, so dass ein dispositionsbezogenes Vertrauen der Eltern als die Kindergeldberechtigten in diesem Fall nicht begründet werden kann (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. November 2008, 15 K 101/08, EFG 2009, 359).

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 K 1763/09

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes - Herabsetzung der Altersgrenze

    Zur Frage, ob der Gesetzgeber die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug generell wie auch hinsichtlich der betreffenden Übergangsvorschrift in verfassungskonformer Weise normiert hat, haben bereits mehrere Finanzgerichte entschieden, und zwar in dem Sinne einheitlich, dass bislang alle Gerichte die von der Klägerin bejahte Verfassungswidrigkeit verneint haben (FG Düsseldorf, Urteile vom 11. September 2009 3 K 480/09 Kg, EFG 2010, 153 - Revision anhängig unter Az. III R 68/09 - und vom 17. Februar 2009 10 K 501/08 Kg, EFG 2009, 761 - Revision anhängig unter Az. III R 30/09 -, FG München, Urteile vom 17. Juni 2009 1 K 3887/08, EFG 2009, 1755 - Revision anhängig unter Az. III R 50/09 -, vom 22. April 2009 9 K 3729/08, EFG 2009, 1842 - Revision anhängig unter Az. III R 35/09 - und vom 17. Februar 2009 12 K 1075/08, EFG 2009, 837, 12 K 1462/08, EFG 2009, 1475 - Revisionen anhängig unter III R 17/09 und III R 27/09 -, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. November 2008 15 K 101/08, EFG 2009, 359 - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2009 III B 271/08, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 83/09 als Revisionsverfahren fortgeführt).
  • FG München, 17.02.2009 - 12 K 1075/08

    Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld ist verfassungsgemäß -

    Ferner hielten zwei neue Bundesländer (Sachsen und Thüringen) am Modell der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einer zwölfjährigen Schulzeit fest und führten ein dreizehntes Schuljahr nie ein (vgl. Urteil des niedersächsischen Finanzgericht vom 18. November 2008 15 K 101/08, [...]).
  • VG Ansbach, 25.10.2011 - AN 1 K 11.00896

    Die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse über das (Nicht-)Vorliegen

    Das niedersächsische Finanzgericht habe sich mit der Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr in seinem Urteil vom 18. November 2008 - 15 K 101/08 befasst.
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