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   FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/2007   

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FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/2007 (https://dejure.org/2009,15135)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2009 - 7 K 2123/2007 (https://dejure.org/2009,15135)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 7 K 2123/2007 (https://dejure.org/2009,15135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Anspruch auf Kindergeld für ein in der Türkei zu Schule gehendes Kind - Verlust des inländischen Wohnsitzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kindergeld für ein in der Türkei zum Schulbesuch aufhältiges Kind; Anforderungen an einen Wohnsitz i.S.v. § 8 Abgabenordnung (AO)

  • Judicialis

    EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1; ; AO § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3
    Kein Kindergeldanspruch für in der Türkei schulpflichtiges Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch für in der Türkei schulpflichtiges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 844
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/07
    Außerdem gehe der BFH nach seinem Urteil vom 23.11.2000 (VI R 165/99) davon aus, dass das Kind, wenn es im Ausland bei Verwandten untergebracht sei, den Inlandswohnsitz verliere, da es dann nicht nur zu Ausbildungszwecken im Ausland sei, sondern um sich dort einzuleben.

    Der BFH wendet nach seiner aktuellen Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 19.8.2008 III B 67-68/07, FamRZ 2007, 2114) weiterhin die Grundsätze an, die er in den Urteilen vom 23.11.2000 (VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294) und vom 23.11.2000 (VI R 165/99, BStBl. II 2001, 279) aufgestellt hat.

    drei Wochen im Frühjahr und zwei Monaten im Sommer nicht ausreichen lassen (Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, a.a.O.).

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/07
    Die Familienkasse ist der Ansicht, der BFH gehe nach seinem Urteil vom 23.11.2000 (VI R 107/99) erst dann von einer Beibehaltung des Inlandswohnsitzes aus, wenn das im Ausland die Schule besuchende Kind fünf Monate in der Wohnung der Eltern verbringe.

    Der BFH wendet nach seiner aktuellen Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 19.8.2008 III B 67-68/07, FamRZ 2007, 2114) weiterhin die Grundsätze an, die er in den Urteilen vom 23.11.2000 (VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294) und vom 23.11.2000 (VI R 165/99, BStBl. II 2001, 279) aufgestellt hat.

    Dabei hat der BFH einerseits seine frühere Rechtsprechung aufrechterhalten, dass ein minderjähriges, für mehrere Jahre zum Schulbesuch bei Verwandten im Ausland untergebrachtes Kind sich im Ausland einleben wolle, aber keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gesehen, wonach der auf drei Jahre angelegte Auslandsaufenthalt von Kindern, die im Ausland in ein Internat gingen, nicht zum Verlust des Wohnsitzes führen lassen (Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, a.a.O.).

  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/07
    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, m.w.N.; in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).

    In dieser zur objektiven Nutzung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, sowie in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).

  • BFH, 26.02.1986 - II R 200/82

    Umschreibung des steuerrechtlichen Wohnbegriffs

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/07
    In dieser zur objektiven Nutzung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, sowie in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
  • BFH, 23.11.1988 - II R 139/87

    Inländischer Wohnsitz i. S. des § 8 AO bei Nutzung einer Doppelhaushälfte zweimal

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/07
    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, m.w.N.; in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 1108/86
    Auszug aus FG Nürnberg, 05.02.2009 - 7 K 2123/07
    Die Nichtberücksichtigung solcher Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 5. November 1986 1 BvR 1108/86).
  • FG Münster, 28.01.2011 - 11 K 626/10

    Verlust des Kindergeldanspruchs bei vorübergehender Übersiedlung des Kindes nach

    Da das Einkommensteuerrecht durch dieses Prinzip (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) geprägt ist, ist die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises danach, wo die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht sachwidrig (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl. II 2001, 279 sowie unter anderem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.02.2009 7 K 2123/2007 EFG 2009, 844, bestätigt durch Beschluss des BFH vom 28.01.2010 III B 33/09, BFH/NV 2010, 829).
  • FG Köln, 25.11.2010 - 10 K 4339/07

    Inlandswohnsitz des Kindes

    Ein Aufenthalt, der keinen Besuchscharakter mehr hat, wird nach der Rechtsprechung des BFH, dieses Senates sowie anderer Finanzgerichte jedenfalls dann angenommen, wenn die Aufenthaltsdauer in Deutschland fünf Monate beträgt (BFH vom 23 11.2000, VI R 165/99, BStBl II 2001, 279 und vom 20.04.2009, III S 33/08 (PKH), juris; BFH vom 28.04.2010 III R 52/09, BFHE 229, 279; FG Köln vom 15.05.2008, 10 K 1610/06, EFG 2008, 1896; FG Münster vom 17.08.2009, 2 K 4826/08 Kg, Juris; FG Nürnberg vom 05.02.2009, 7 K 2123/2007, EFG 2009, 844).
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