Weitere Entscheidung unten: FG Sachsen, 15.10.2008

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   FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08 U   

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FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08 U (https://dejure.org/2010,3140)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2010 - 5 K 1072/08 U (https://dejure.org/2010,3140)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 5 K 1072/08 U (https://dejure.org/2010,3140)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Ermäßigung für Leistungen gegenüber diversen Theaterbetrieben durch einen Choreographen; Umsatzsteuerliche Behandlung der Erbringung von Leistungen für Theateraufführungen durch einen Kampfchoreographen; Notwendigkeit der Einräumung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen eines Theaterchoreographen; Steuerermäßigung; Ausübender Künstler; Überlassung von Aufführungsrechten; Unselbständige Nebenleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistungen eines Theaterchoreographen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der selbständige Choreograph und die Umsatzsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen eines Theaterchoreographen

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1079
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06
    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Auch in dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg 7 K 2310/06 B vom 4.11.2008 (EFG 2009, 156) werde die Ansicht vertreten, dass auf Leistungen eines Regisseurs, die mit den Leistungen des Klägers vergleichbar seien, der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden müsse.

    Der Begriff des ausübenden Künstlers entstammt dem Urheberrecht und zwar auch dem internationalen Urheberrecht (siehe hierzu Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2008 7 K 2310/06 B, EFG 2009, 156; Rdnr. 68).

    Entgegen der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg in dessen Urteil 7 K 2310/06 B vom 4.11.2008 (EFG 2009, 156) ist das Gericht allerdings nicht der Ansicht, dass es die Vorgaben des Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 3 in Verbindung mit Anlage H, Kategorie 7 und 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - 77/388/EWG - (6. USt.-EG-RL) gebieten, Leistungen eines Regisseurs bzw. - wie hier - eines Choreographen ermäßigt zu besteuern und den Leistungen der darbietenden Künstler gleichzustellen.

    Dies ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall (entgegen der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg in dessen Urteil 7 K 2310/06 B vom 4.11.2008, EFG 2009, 156).

    Das Gericht stimmt auch nicht der Aussage des FG Berlin-Brandenburg in dessen Urteil 7 K 2310/06 B vom 4.11.2008 (EFG 2009, 156, Rdnr. 65) zu, wonach ein Mitgliedstaat, der von einer durch die Richtlinie eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen möchte, grundsätzlich im Interesse einer einheitlichen Anwendung verpflichtet sein soll, diese in vollem Umfange umzusetzen.

    Wollte man hingegen der Ansicht des FG Berlin-Brandenburg in dessen Urteil 7 K 2310/06 B vom 4.11.2008 (EFG 2009, 156, Rdnr. 65) folgen, so könnten sich z.B. auch Unternehmen, die mit der Instandsetzung medizinischer Geräte befasst sind, auf eine direkte Anwendung des Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 3 in Verbindung mit Anlage H, Kategorie 4 der 6. USt.-EG-Rl. und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes mit der Begründung berufen, der deutsche Gesetzgeber habe zwar durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nrn.51 und 52 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG die Lieferung und Vermietung medizinischer Geräte steuerbegünstigt hat, nicht aber - obwohl in Kategorie 4 des Anhangs H zu Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 3 der 6. USt.-EG-Rl. ebenfalls benannt - auch deren Instandsetzung.

    Insbesondere im Hinblick auf das derzeit beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 44/08 bezüglich das Urteil des FG Berlin-Brandenburg 7 K 2310/06 B vom 4.11.2008 (EFG 2009, 156) hält es der Senat für sachgerecht, gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Revision zuzulassen.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragte der Kläger durch Schreiben vom 21.6.2006 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - C-109/02 vom 23.10.2003 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 337; UR 2004, 34) die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 bis 2004 dahingehend, dass auf seine Leistungen als Choreograph der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) bzw. Buchst. c) UStG anzuwenden sei.

    Zur Begründung beruft er sich - wie schon bei Stellung des Änderungsantrags und im Einspruchsverfahren - auf die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Buchst. c) UStG und die Entscheidung des EuGH C-109/02 vom 23.10.2003 (BStBl II 2004, 337; UR 2004, 34).

    Außerdem beruft er sich auf ein früher beim FG Düsseldorf anhängiges Verfahren betreffend einen nahezu identischen Sachverhalt (Az. 1 K 5211/03 U), in dem das Gericht die Ansicht vertreten habe, dass auf Leistungen von Regisseuren und Choreographen im Rahmen von Schauspielproduktionen aufgrund des bereits angeführten EuGH-Urteils C-109/02 der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG anzuwenden sei.

    Die Gesetzesänderung geht auf das von der Klägerseite angeführte Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Rs. C-109/02, (BStBl II 2004, 337; UR 2004, 34) zurück, wonach für die Solistenleistungen an Konzertveranstalter - wie bislang schon für Ensembles - aus Gründen der Wettbewerbsneutralität der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss.

    Bereits vor Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG hatte das Bundesministerium der Finanzen - BMF - durch Schreiben vom 26.3.2004 (Az.: IV B 7-S 7238-2/04, BStBl I 2004, 449) unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung C-109/02 klar gestellt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar sei, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

    Der Kläger kann sich jedoch auch unter Heranziehung der EuGH Entscheidung C-109/02 vom 23.10.2003 nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG berufen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

    Aufgrund der angeführten EuGH-Entscheidung kann zwar die Versagung der Steuerermäßigung nicht mehr damit begründet werden, dass der Kläger lediglich als Einzelunternehmer und damit als Solist für den jeweiligen Theaterveranstalter tätig geworden sei (siehe ältere Rspr. des BFH vor Ergehen des EuGH-Urteils C-109/02, u.a. Urteil vom 24.02.2000 V R 23/99, BFHE 191, 88, BStBl II 2000, 302).

    Der vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - in einer Vielzahl von Entscheidungen hervorgehobenen Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 - Kügler, UR 2002, 513, Rz. 56; vom 23.10.2003 C-109/02 - Kommission/Deutschland, BStBl. II 2004, 482, Rz. 20; vom 26.05.2005 C-498/03 - Kingscrest, UR 2005, 453, Rz. 41, 52; vom 12.01.2006 C-246/04 - Turn- und Sportverein Waldburg, UR 2006, 224, Rz. 33), ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG künstlerische Leistungen im Bereich der Darbietung begünstigt hat, nicht hingegen Leistungen eines mitwirkenden Künstlers i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG.

  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Selbst wenn es zu einer Vereinbarung des Klägers mit seinen Vertragspartnern über die Übertragung von Schutzrechten gekommen sein sollte, ist diese Rechtseinräumung nicht die Hauptleistung bzw. wesentlicher Inhalt der Vertragsbeziehung zu seinen Auftraggebern gewesen, sondern allenfalls eine unselbständige Nebenleistung, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflusst (vgl. insoweit auch BFH-Urteil v. 13.03.1997, V R 13/96, BStBl II 1997, 372; BFH -Urt. vom 23.07.1998, V R 87/97, BStBl II 1998, 641).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Der vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - in einer Vielzahl von Entscheidungen hervorgehobenen Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 - Kügler, UR 2002, 513, Rz. 56; vom 23.10.2003 C-109/02 - Kommission/Deutschland, BStBl. II 2004, 482, Rz. 20; vom 26.05.2005 C-498/03 - Kingscrest, UR 2005, 453, Rz. 41, 52; vom 12.01.2006 C-246/04 - Turn- und Sportverein Waldburg, UR 2006, 224, Rz. 33), ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG künstlerische Leistungen im Bereich der Darbietung begünstigt hat, nicht hingegen Leistungen eines mitwirkenden Künstlers i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG.
  • BFH, 14.02.1974 - V R 129/70

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Überlassung von Matern,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein (BFH-Urteile vom 14. Februar 1974 V R 129/70, BStBl - II 1974, 261; vom 25. November 2004 V R 25/04, V R 26/04, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 208, 479, BStBl II - 2005, 419; vgl. auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 22. Dezember 1993, BStBl I 1994, 45 bezgl. Computerprogrammen).
  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 73/78

    Zum urheberrechtlichen Begriff des ausübenden Künstlers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Durch das Erfordernis einer künstlerischen Mitwirkung soll die Abgrenzung zum ebenfalls mitwirkenden technischen Personal vorgenommen werden (BGH- Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 73/78, GRUR 1981, 419 - Quizmaster).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Der vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - in einer Vielzahl von Entscheidungen hervorgehobenen Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 - Kügler, UR 2002, 513, Rz. 56; vom 23.10.2003 C-109/02 - Kommission/Deutschland, BStBl. II 2004, 482, Rz. 20; vom 26.05.2005 C-498/03 - Kingscrest, UR 2005, 453, Rz. 41, 52; vom 12.01.2006 C-246/04 - Turn- und Sportverein Waldburg, UR 2006, 224, Rz. 33), ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG künstlerische Leistungen im Bereich der Darbietung begünstigt hat, nicht hingegen Leistungen eines mitwirkenden Künstlers i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Auch das ebenfalls vom EuGH in seinen Entscheidungen normierte Gleichbehandlungsgebot, dessen Verletzung im Steuerbereich u.a. durch Diskriminierungen gekennzeichnet sein kann, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden und welches verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des EuGH vom 10.04.2008 Rs. C-309/06, UR 2008, 592), wird nicht dadurch verletzt, dass der deutsche Gesetzgeber Darbietungsleistungen ausübender Künstler ermäßigt besteuert durch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG, nicht hingegen Leistungen der an einer Aufführung mitwirkenden Künstler i.S. des § 73 2.Alt. UrhG.
  • BFH, 04.05.2011 - XI R 44/08

    Kügler

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Insbesondere im Hinblick auf das derzeit beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 44/08 bezüglich das Urteil des FG Berlin-Brandenburg 7 K 2310/06 B vom 4.11.2008 (EFG 2009, 156) hält es der Senat für sachgerecht, gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Revision zuzulassen.
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
    Der vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - in einer Vielzahl von Entscheidungen hervorgehobenen Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 - Kügler, UR 2002, 513, Rz. 56; vom 23.10.2003 C-109/02 - Kommission/Deutschland, BStBl. II 2004, 482, Rz. 20; vom 26.05.2005 C-498/03 - Kingscrest, UR 2005, 453, Rz. 41, 52; vom 12.01.2006 C-246/04 - Turn- und Sportverein Waldburg, UR 2006, 224, Rz. 33), ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG künstlerische Leistungen im Bereich der Darbietung begünstigt hat, nicht hingegen Leistungen eines mitwirkenden Künstlers i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG.
  • BFH, 25.11.2004 - V R 25/04

    Steuersatz bei Tätowierern

  • BFH, 23.07.1998 - V R 87/97

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Maskenbildner

  • FG Hamburg, 23.10.2008 - 5 K 150/07

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

  • FG Nürnberg, 26.01.1993 - II 142/90
  • FG Hamburg, 28.05.2009 - 1 K 53/08

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 7% nach § 12 Abs. 2

  • BFH, 24.02.2000 - V R 23/99

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Musiker-Duo

  • BFH, 14.12.1995 - V R 13/95

    Die Leistungen selbständiger Chorsängerinnen sind weder umsatzsteuerfrei noch

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 44/08

    Weder Umsatzsteuerbefreiung noch ermäßigter Steuersatz für die Inszenierung einer

    Die vom Kläger im Streitjahr erbrachte Leistung stellt jedenfalls keine den Theatervorführungen oder Konzerten vergleichbare Darbietung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar (vgl. zu Choreographieleistungen FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2010  5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079).
  • FG Köln, 30.08.2012 - 12 K 1967/11

    Autorenlesung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz

    Nach der Legaldefinition in § 73 UrhG ist ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2008, 7 K 2310/06 B, EFG 2009, 156; Urteil FG Düsseldorf vom 27.1.2010, 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14

    Umsatzsteuerbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

    FG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2010 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079, 3. der Gründe) hat im Fall eines Choreografen, der eine Kampfkunstshow betreut hatte, entschieden, dass diesem die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG nicht zustehe, weil die Übertragung von Urheberrechten nicht Hauptbestandteil der einheitlichen Leistungen des Choreografen gewesen sei.
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7343/14

    Umsatzbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

    FG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2010 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079, 3. der Gründe) hat im Fall eines Choreografen, der eine Kampfkunstshow betreut hatte, entschieden, dass diesem die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG nicht zustehe, weil die Übertragung von Urheberrechten nicht Hauptbestandteil der einheitlichen Leistungen des Choreografen gewesen sei.
  • FG Hessen, 10.08.2018 - 6 V 313/18

    § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, UStAE Abschnitt 12.7 Abs. 9,

    Demnach genügt es nicht, dass im Rahmen des Umsatzes zusätzlich urheberrechtliche Rechte lediglich mitübertragen werden (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010, 5 K 1072/08, EFG 2010, 1079).
  • FG Sachsen, 23.07.2015 - 6 K 1157/12

    Urheberrechtlicher Schutz der Erstellung einer Choreographie durch einen

    Demnach genügt es nicht, dass im Rahmen des Umsatzes zusätzlich urheberrechtliche Rechte lediglich mitübertragen werden (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil v. 27.01.2010 - 5 K 1072/08 - EFG 2010, 1079 ).
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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,32769
FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06 (https://dejure.org/2008,32769)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.10.2008 - 8 K 2162/06 (https://dejure.org/2008,32769)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 8 K 2162/06 (https://dejure.org/2008,32769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG auch bei Rechtsmissbrauch; Keine Schätzungsbefugnis bei umfangreicher Sachverhaltsermittlung; Keine Unterstellung von Inlandsumsätzen wegen der Mitwirkung an Plan zur Umsatzsteuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG auch bei Rechtsmissbrauch - Keine Schätzungsbefugnis bei umfangreicher Sachverhaltsermittlung - Keine Unterstellung von Inlandsumsätzen wegen der Mitwirkung an Plan zur Umsatzsteuerhinterziehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1079
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06

    Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Mobilfunktelefonen;

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06
    In dem Klageverfahren, das die e.t. GmbH am 20.11.2006 einleitete (8 K 2097/06 des Sächsischen Finanzgerichts), machte die e.t. GmbH geltend: Es verstoße gegen europäisches und nationales Recht, für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einer Rechtsverordnung des Bundes einen Buchnachweis zu verlangen.

    Er bestreitet, dass die in den Haftungsbescheid aufgenommenen Umsatzsteuerschulden der e.t. GmbH vorhanden sind und trägt hierfür im Wesentlichen den Ausführungen der e.t. GmbH im Verfahren 8 K 2097/06 folgend vor.

    Der Beklagte hat Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Verfahrens 8 K 2097/06 beantragt.

    Dem Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens 8 K 2097/06 auszusetzen, ist nicht stattzugeben, da dieses Verfahren kein vorgreifliches Verfahren im Sinne des § 74 FGO ist.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06
    Die Entscheidung v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 , die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile v. 12.1.2006 Rs. C-354/03, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, BFH/NV Beilage 2006, 144 und v. 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, BFH/NV Beilage 2006, 454 ) übernimmt, betraf nicht den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG , sondern den Anspruch auf Vorsteuerabzug, der scheinbar durch den Erwerb von inländischen Lieferanten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden war.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06
    Die Entscheidung v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 , die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile v. 12.1.2006 Rs. C-354/03, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, BFH/NV Beilage 2006, 144 und v. 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, BFH/NV Beilage 2006, 454 ) übernimmt, betraf nicht den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG , sondern den Anspruch auf Vorsteuerabzug, der scheinbar durch den Erwerb von inländischen Lieferanten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden war.
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06
    Die Entscheidung v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 , die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile v. 12.1.2006 Rs. C-354/03, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, BFH/NV Beilage 2006, 144 und v. 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, BFH/NV Beilage 2006, 454 ) übernimmt, betraf nicht den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG , sondern den Anspruch auf Vorsteuerabzug, der scheinbar durch den Erwerb von inländischen Lieferanten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden war.
  • BFH, 11.02.1999 - V R 40/98

    Begründung von Schätzungsbescheiden

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06
    Wollte man dies anders sehen und eine Schätzungsbefugnis bejahen, so wäre das Finanzgericht aufgerufen (BFH v. 11.2.1999, V R 40/98, BStBl II 1999, 382 ), anstelle des Finanzamts, das seine Bescheide nicht als Schätzungsbescheide erlassen, deshalb Erwägungen zur Schätzung und deren Höhe unterlassen und auch im Finanzgerichtsprozess nicht nachgeholt hat, eine eigene Schätzung vorzunehmen.
  • BFH, 10.10.2002 - VI B 269/01

    Nichterfolgte Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06
    Denn dieses Verfahren ist nicht bei einem anderen Gericht oder wenigstens bei einem anderen Senat des Sächsischen Finanzgerichts anhängig (zu dieser Voraussetzung BFH v. 10.10.2002, VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77 m.w.N.).
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