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   FG Köln, 24.06.2009 - 10 K 965/06   

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https://dejure.org/2009,14223
FG Köln, 24.06.2009 - 10 K 965/06 (https://dejure.org/2009,14223)
FG Köln, Entscheidung vom 24.06.2009 - 10 K 965/06 (https://dejure.org/2009,14223)
FG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 10 K 965/06 (https://dejure.org/2009,14223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klageabweisung und Kostenverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und Soli gem. § 18a AuslInverstmG auf die Einkommensteuer bei Versteuerung nach StraBEG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Strafbefreiungserklärungsgesetz/KapErtSt-Anrechnung: - Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und Soli gem. § 18a AuslInverstmG auf die Einkommensteuer bei Versteuerung nach StraBEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2009 - 10 K 965/06
    Das StraBEG stellt vielmehr nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers eine besondere, außerhalb des EStG angesiedelte Regelung dar, die den verfassungsrechtlich zweifelhaften Weg (vgl. hierzu nur Vorlagebeschluss des FG Köln vom 22.09.2005, 10 K 1880/05, EFG 2005, 1878 m.w.N.; Klein in DStR 2005, 1833 m.w.N.; Pezzer in DStZ 2003, 724) zur Steuerehrlichkeit ebnen sollte (Drucksache a.a.O. S.7).
  • FG Köln, 20.06.2006 - 5 K 3906/05

    Anrechung von Steuerabzugsbeträgen bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2009 - 10 K 965/06
    Folgte man der Auffassung der Kläger, hätten diese nicht nur den Vorteil der Besteuerung mit 25% von 60% der Einnahmen, sondern einen darüber hinausgehenden Vorteil in Form einer die Pauschalsteuer übersteigenden Erstattung von 30% der Einnahmen, ein Ergebnis, das als gesetzgeberischer Wille nicht ernsthaft unterstellt werden kann (zu vorstehendem bereits Urteil des FG Köln vom 20.06.2006 5 K 3906/05, EFG 2007, 934).
  • FG Hamburg, 12.06.2007 - 5 K 110/06

    Strafbefreiungserklärungsgesetz: Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2009 - 10 K 965/06
    Ein Anrechnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG), da es sich bei der Steuer nach StraBEG um eine Steuer "sui generis" handelt (dazu Urteil des FG Hamburg vom 12. Juni 2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556).
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 23/19

    Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

    In materieller Hinsicht handelt es sich bei der pauschalen Abgabe allerdings um eine Steuer "sui generis" und nicht um Einkommensteuer (FG Hamburg, Urteil in EFG 2007, 1556, unter I., Rz 20; FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 - 10 K 965/06, EFG 2010, 11, unter 1., Rz 23; Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 19; FG Münster, Urteil vom 26.05.2011 - 5 K 1388/09 U, EFG 2011, 1663, Rz 19; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 10 StraBEG Rz 2, 4, 9 [ausgesondert]; Kamps in Streck, a.a.O., § 10 Rz 5, 35; Levedag, Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 1084, 1086; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 126).

    Vielmehr wird eine "überperiodische Amnestiesteuer" (Levedag, FR 2005, 1084, 1086) bzw. "spezialgesetzlich vorgesehene Pauschalsteuer" (FG Köln, Urteil in EFG 2010, 11, unter 1., Rz 25) nach eigener Bemessungsgrundlage (§ 1 StraBEG) berechnet.

  • FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18

    Keine Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Beträge, die auf der Grundlage des

    Es handelt sich insoweit aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr aus folgenden Gründen um eine Steuerart "sui generis" (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500, FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556 sowie FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 10 StraBEG, Rz. 2 m.w.N.), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale Abgeltungssteuer zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2009 VII B 161/08, Juris, Rz. 8).

    Es handelt sich stattdessen um eine Selbstberechnungssteuer, bei der vom Steuerpflichtigen selbst ausgewählte Lebenssachverhalte der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 ohne Bindung an das Prinzip der Abschnittsbesteuerung und das Gebot der vollständigen Erklärung aller Einkünfte angemeldet werden, die zudem verschiedene Steuerarten betreffen können (vgl. FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500; Levedag, FR 2005, 1084, 1086).

  • FG Hessen, 11.04.2011 - 10 K 3043/07

    Verzinsung von aufgrund des StraBEG gezahlter, aber zu erstattender Steuerbeträge

    Vielmehr handelt es sich materiell um eine Steuerart "sui generis"(vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556; FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; Kamps in Streck, BK, § 10 StraBEG Rz. 5, 35 ; Seer in Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 10 StraBEG Tz. 2, 4, 6, Lfg.

    Es handelt sich stattdessen um eine Selbstberechnungssteuer, bei der vom Steuerpflichtigen selbst ausgewählte Lebenssachverhalte der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 ohne Bindung an das Prinzip der Abschnittsbesteuerung und das Gebot der vollständigen Erklärung aller Einkünfte angemeldet werden, die zudem verschiedene Steuerarten betreffen können (FG Köln, EFG 2010, 11; Levedag, FR 2005, 1084, 1086).

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