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   FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08   

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FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08 (https://dejure.org/2009,13847)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 10 K 3583/08 (https://dejure.org/2009,13847)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 10 K 3583/08 (https://dejure.org/2009,13847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem inneren Zusammenhang mit dem Wohnbereich kein häusliches Arbeitszimmer

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 4 Abs. 4
    Kein häusliches Arbeitszimmer bei Anmietung einer zweiten Wohnung in einem Zweifamilienhaus, welche nicht durch einen direkten Zugang mit der Wohnung verbunden ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein häusliches Arbeitszimmer bei Anmietung einer zweiten Wohnung in einem Zweifamilienhaus, welche nicht durch einen direkten Zugang mit der Wohnung verbunden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein häusliches Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anmietung einer zweiten Wohnung in einem Zweifamilienhaus

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerlich abzugsfähige Kosten eines Arbeitszimmers in einem Zweifamilienhaus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszimmer im gleichen Haus kann als außerhäusliches Arbeitszimmer absetzbar sein - Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem inneren Zusammenhang mit dem Wohnbereich kein häusliches Arbeitszimmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1114
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    c) Demgegenüber fehlt nach der Rechtsprechung des BFH die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus -zusätzlich zu seiner privaten Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515 und vom 18.08.2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, a.a.O. und vom 18.08.2005 VI R 39/04, a.a.O.).

    Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und vom 18.08.2005 VI R 39/04, a.a.O.).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 200, 336, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, NV (nicht amtlich veröffentlicht), Höchstrichterlich Finanzrechtsprechung -HFR- 2009, 456; vom 26. März 2009 VI R 15/07, noch nicht amtlich veröffentlicht, www.bundesfinanzhof.de).

    b) Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    c) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 200, 336, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, NV (nicht amtlich veröffentlicht), Höchstrichterlich Finanzrechtsprechung -HFR- 2009, 456; vom 26. März 2009 VI R 15/07, noch nicht amtlich veröffentlicht, www.bundesfinanzhof.de).

    Diese Verbindung zu einer gemeinsamen Wohneinheit hat der BFH z.B. bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139) oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) bejaht.

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, a.a.O. und vom 18.08.2005 VI R 39/04, a.a.O.).

    Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und vom 18.08.2005 VI R 39/04, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 5 K 298/97

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Umfang der Gestattung des Steuerabzuges

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Juni 1998 (5 K 298/97) ergebe sich, dass bei der Anmietung einer weiteren Wohnung auf einem anderen Stockwerk kein räumlicher Zusammenhang und damit kein häusliches Arbeitszimmer vorliege.
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    c) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 200, 336, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, NV (nicht amtlich veröffentlicht), Höchstrichterlich Finanzrechtsprechung -HFR- 2009, 456; vom 26. März 2009 VI R 15/07, noch nicht amtlich veröffentlicht, www.bundesfinanzhof.de).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 200, 336, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, NV (nicht amtlich veröffentlicht), Höchstrichterlich Finanzrechtsprechung -HFR- 2009, 456; vom 26. März 2009 VI R 15/07, noch nicht amtlich veröffentlicht, www.bundesfinanzhof.de).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01

    Arbeitszimmer im Hobbyraum als "häusliches" Arbeitszimmer?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Diese Verbindung zu einer gemeinsamen Wohneinheit hat der BFH z.B. bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139) oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) bejaht.
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07

    Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger die steuermindernde Berücksichtigung der vollen Bürokosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit begehrten, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1114 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 15. Mai 2009  10 K 3583/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 944/06

    Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig

    Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Räumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (Finanzgericht Baden Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2009 10 K 3583/08, EFG 2010, 1114 mit Anmerkung Hoffmann, BFH-Aktenzeichen: VIII R 7/10).
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