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   FG Köln, 15.07.2009 - 5 K 683/06   

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https://dejure.org/2009,24376
FG Köln, 15.07.2009 - 5 K 683/06 (https://dejure.org/2009,24376)
FG Köln, Entscheidung vom 15.07.2009 - 5 K 683/06 (https://dejure.org/2009,24376)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 5 K 683/06 (https://dejure.org/2009,24376)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs eines Klägers auf Übertragung der gekauften Anteile an einer GmbH; Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Grunderwerbsteuer als Wert einer GmbH zuzurechnenden inländischen Grundstücke; Recht eines Dritten auf Einforderung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung der GrESt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG beim Erwerb von GmbH-Anteilen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: - Entstehung der GrESt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG beim Erwerb von GmbH-Anteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Erhebung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von GmbH-Anteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1627
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus FG Köln, 15.07.2009 - 5 K 683/06
    Eine Auslegung des Vertrages vom 26.04.2001 gemäß §§ 133, 157 BGB dahin, dass die P GmbH unmittelbar aus dem Vertrag vom 26.04.2001 berechtigt war, das heißt, den Anspruch auf Übertragung der verkauften Geschäftsanteile fordern durfte, kommt nicht in Betracht, da die Erklärenden mit ihren Worten genau den Sinn verbunden haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. hierzu nur Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 09.04.1981 IV a ZB 6/80, BGHZ 80, 246 und Urteil des BGH vom 08.12.1982 IV a ZR, BGHZ 86, 41).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus FG Köln, 15.07.2009 - 5 K 683/06
    Eine Auslegung des Vertrages vom 26.04.2001 gemäß §§ 133, 157 BGB dahin, dass die P GmbH unmittelbar aus dem Vertrag vom 26.04.2001 berechtigt war, das heißt, den Anspruch auf Übertragung der verkauften Geschäftsanteile fordern durfte, kommt nicht in Betracht, da die Erklärenden mit ihren Worten genau den Sinn verbunden haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. hierzu nur Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 09.04.1981 IV a ZB 6/80, BGHZ 80, 246 und Urteil des BGH vom 08.12.1982 IV a ZR, BGHZ 86, 41).
  • BFH, 11.05.1983 - II R 33/82
    Auszug aus FG Köln, 15.07.2009 - 5 K 683/06
    Die bloße Absicht, für einen anderen kaufen zu wollen, genügte nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.05.1983 II R 33/82, n.v. Juris Dok. m.w.N.).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Das FG wies die Klage ab und führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1627 veröffentlichten Urteil aus, der Vertrag vom 26. April 2001 sei gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerbar.
  • FG Saarland, 08.12.2010 - 2 V 1538/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung eines nach Anteilsvereinigung ergangenen

    Darüber hinaus hat der BFH in einem Verfahren betreffend die Frage, ob die durch § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der gesondert festgestellten Grundstückswerte nach §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, die Revision gegen ein Urteil des FG Köln (FG Köln vom 15. Juli 2009 5 K 683/06, EFG 2010, 1627) zugelassen (BFH vom 28. April 2010 II B 137/09, juris; nunmehriges Geschäftszeichen des BFH: II R 23/10).
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