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   FG Schleswig-Holstein, 01.10.2009 - 1 K 106/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9153
FG Schleswig-Holstein, 01.10.2009 - 1 K 106/07 (https://dejure.org/2009,9153)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.10.2009 - 1 K 106/07 (https://dejure.org/2009,9153)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 1 K 106/07 (https://dejure.org/2009,9153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Abzugsverbots des § 10 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)f ür satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse; Empfang der Unterstützungskassen von Zuwendungen zur satzungsmäßigen Bedienung von Versorgungsleistungen zugunsten von ehemaligen ...

  • Judicialis

    KStG § 5 Abs. 1; ; KStG § 6 Abs. 5; ; KStG § 6 Abs. 6; ; KStG § 10; ; EStG § 4d

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterstützungsleistungen als Betriebsausgabe

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.12.1991 - I R 68/89

    - Zum Rechtscharakter der Zuwendungen zwischen Trägerunternehmen und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.10.2009 - 1 K 106/07
    Die teilweise in Verwaltungserlassen niedergelegte gegenläufige Auffassung sei durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BStBl II 1992, 744 überholt.

    Der Hinweis auf das Urteil BFH, BStBl II 1992, 744 rechtfertige keine andere Beurteilung.

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen gemäß § 4 d Einkommensteuergesetz (EStG) gewahrt sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BStBl II 1992, 744).

  • BFH, 29.01.1969 - I 247/65

    Rechtsfähige Unterstützungskasse - Steuerfreiheit - Satzungsmäßige Zwecke -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.10.2009 - 1 K 106/07
    Dass § 10 Nr. 1 KStG auch für satzungsmäßige Leistungen von Unterstützungskassen einschlägig ist, wurde bereits vom BFH mit Urteil vom 29. Januar 1969 I R 247/6, BStBl II 1969, 269 zur vergleichbaren Vorschrift des § 12 Nr. 1 KStG 1968 bejaht und entspricht auch nach wie vor der überwiegenden Rechtsauffassung in der Literatur (vgl. Ahrend/ Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 3. Teil Rn. 724; Frotscher/ Maas, KStG, § 10 Rn. 10b; Graffe, in Dötsch/Jost/Pung/Witte, KStG § 10 Rn 12 a.E.; Streck/Olgemüller, KStG, 7. Aufl. 2008, § 10 Rn. 9; anderer Auffassung wohl Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 10 Rn. 20).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 110/09

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger

    aa) Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung geht von der Annahme aus, dass einerseits die Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse und andererseits die von dieser an die Begünstigten erbrachten Kassenleistungen bei der Unterstützungskasse steuerneutral zu behandeln sind (ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Oktober 2009  1 K 106/07, EFG 2010, 169; Höfer, a.a.O., Rz 2262 f.; Ahrend/ Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 3. Teil, Rz 723 f.; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl., StR G Rz 58; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz 66a; Sauter/ Rhiel in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 6 Rz 51, 54; Jost in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., KStG nF § 5 Abs. 1 Nr. 3 - 4 Rz 139 ff., KStG nF § 6 Rz 34).

    Dabei variieren die Begründungen, mit denen die steuerliche Nichterfassung der Zuwendungen des Trägerunternehmens gerechtfertigt wird: Teilweise wird --mitunter ohne Differenzierung nach der Rechtsform der Unterstützungskasse-- angenommen, die Unterstützungskassen erhielten die Zuwendungen nicht zum Zwecke der Einkunftserzielung, so dass sie nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 2 EStG gehörten (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2010, 169; Höfer, a.a.O., Rz 2262; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR G Rz 58; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 5 Rz 66a).

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