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   FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08   

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https://dejure.org/2010,24539
FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08 (https://dejure.org/2010,24539)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.05.2010 - 5 K 98/08 (https://dejure.org/2010,24539)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 5 K 98/08 (https://dejure.org/2010,24539)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei einer versehentlichen Nichtübernahme der Lohnersatzleistungen aus dem Erklärungsvordruck in die elektronische Erfassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit als Grundlage der Änderung eines Einkommensteuerbescheids; Sachirrtum oder Rechtsirrtum hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versehentliche Nichterfassung erklärter Lohnersatzleistungen jedenfalls bei Aktenführung in Papierform keine offenbare Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versehentliche Nichterfassung erklärter Lohnersatzleistungen jedenfalls bei Aktenführung in Papierform keine offenbare Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Finanzrechtsweg
    Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs
    Begriff und Gegenstand der Revision
    Zulassung der Revision

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1757
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08
    Der Beklagte definiert - der Rechtsprechung des BFH folgend - "offenbar" dahingehend, dass offenbar sei, was für alle Beteiligten durchschaubar, erkennbar, eindeutig, augenfällig, auf der Hand liegend sei (vgl. z.B. BFH Urteil vom 29.01.2003, I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139; Urteil vom 11.07.2007, XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810) und dass insoweit auf den Akteninhalt abgestellt werden müsse.

    Der Fehler muss für den Bescheidadressaten nicht unmittelbar aus dem fehlerhaften Bescheid selbst zu entnehmen sein, es kommt entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 05.05.2008 - 6 K 24/05

    Einkommensteuer: Freibetrag für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 Abs. 4 EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08
    Es kann insoweit nur auf das Veranlagungsjahr selbst abgestellt werden (vgl. so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02, EFG 2006, 859; anders FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008 - 6 K 24/05, Haufe-Index 2017596).

    Zudem weicht der Senat mit seiner Entscheidung vom Urteil des Finanzgerichtes Hamburg vom 05. Mai 2008 - 6 K 24/05, Haufe-Index 2017596 ab, welches bei Überprüfung eines offenbaren Fehlers im Sinne des § 129 AO sogar einen Abgleich mit Steuererklärungen vorangegangener Jahre (im dortigen Streitfall bei der Veranlagung 2001 Behandlung von Freibeträgen im Jahr 1997) als zulässig ansieht.

  • BFH, 31.03.1987 - VIII R 46/83

    Steuerbescheid - Berichtigung - Offenbare Unrichtigkeit - Erkennbarkeit aus

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08
    Dies habe seinen Hintergrund in der ausdrücklichen Formulierung des § 129 Satz 1 "Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen." (vgl. auch Tipke, a.a.O., § 129 Rz. 5; BFH Urteil vom 31.03.1987, VIII R 46/83, BStBl. II 1987, 588 m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 20/02

    Offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08
    Der Beklagte definiert - der Rechtsprechung des BFH folgend - "offenbar" dahingehend, dass offenbar sei, was für alle Beteiligten durchschaubar, erkennbar, eindeutig, augenfällig, auf der Hand liegend sei (vgl. z.B. BFH Urteil vom 29.01.2003, I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139; Urteil vom 11.07.2007, XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810) und dass insoweit auf den Akteninhalt abgestellt werden müsse.
  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 1 K 212/02

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender AfA

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08
    Es kann insoweit nur auf das Veranlagungsjahr selbst abgestellt werden (vgl. so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02, EFG 2006, 859; anders FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008 - 6 K 24/05, Haufe-Index 2017596).
  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 95/82

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit; Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08
    Zur Klärung dürfte die Zeugeneinvernahme der Sachbearbeiterin erforderlich sein, dies habe aber zur Folge, dass dann bereits nicht mehr von einer "offenbaren" Unrichtigkeit ausgegangen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1984, III ZR 95/82, NJW 1985, 742).
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Soweit der BFH sich im Urteil in BFH/NV 2012, 694 an die tatsächlichen Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2010  5 K 98/08, EFG 2010, 1757) und die tatsächliche Würdigung der Umstände revisionsrechtlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden sah, ist auch daraus keine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen zu entnehmen.

    Ob der Senat im Übrigen der Rechtsauffassung des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2010, 1757 folgen könnte, kann dahingestellt bleiben.

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 45/10

    Anwendung des § 129 AO bei versehentlicher Nichterfassung von

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1757 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2010  5 K 98/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO -

    e) Darüber hinaus sind auch die auf den Datenträgern der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einzubeziehen (a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 06. Mai 2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757), wozu auch Probeberechnungen zählen (a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 06. Mai 2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757).

    Es kann hierbei nicht darauf ankommen, ob die Finanzverwaltung mit sog. "papierlosen Akten" arbeitet (a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 06. Mai 2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757).

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

    Bei der Würdigung, ob ein mechanisches Versehen oder eine bewusste Entscheidung aufgrund Tatsachen- oder Rechtsirrtums des Amtes vorliegt, sind alle objektiv vorhandenen und erkennbaren Umstände, insbesondere unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Steuerakten, nach der Rechtsprechung des BFH aber auch Umstände außerhalb der eigentlichen Steuerakten zu berücksichtigen; hierzu gehören auch elektronisch gespeicherte Daten, sofern sie ohne weiteres sichtbar gemacht werden können (BFH Urteil vom 06.11.2012 a. a. O. Tz. 16, 22; Tz. 23 abgrenzend zu dem Urteil des BFH vom 08.12.2011 VI R 45/10: dieses hatte die Entscheidung der dortigen Vorinstanz - FG Sachsen-Anhalt vom 06.05.2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757 - aufgrund revisionsrechtlicher Bindung an den festgestellten Sachverhalt und dessen tatsächliche Würdigung bestätigt, obgleich das FG von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtssätze formuliert hatte - s. FG Urteil Tz. 21; s. a. BFH Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004 Tz. 24: Akteninhalt und "Umstände bei der Entscheidungsfindung", z. B. interne Arbeits- und Dienstanweisungen).
  • BFH, 04.03.2016 - IX B 113/15

    Offenbare Unrichtigkeit - manuelle Erfassung der Steuererklärung nach

    Zwar hat das FG Sachsen-Anhalt den Leitsatz aufgestellt, solange die Akten in Papierform geführt würden, liege eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO nicht vor, wenn zur Feststellung eines eventuellen Erfassungsfehlers ein Abgleich des Akteninhalts mit dem EDV-Speicher der Finanzverwaltung erforderlich werde (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Mai 2010  5 K 98/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1757).
  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Da die Klägerin keine Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos abgegeben hat, in welchen im Einzelnen dargelegt wird, aus welchen Positionen sich das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG zusammensetzt bzw. wie sich der Bestand entwickelt, war die Unrichtigkeit der Feststellungsbescheide auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich und ohne weitere Informationen erkennbar (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Mai 2010 5 K 98/08, juris; bestätigt durch BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694).
  • BFH, 18.04.2012 - VIII B 10/12

    Grundsätzliche Bedeutung offenbare Unrichtigkeit

    Das gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde genannte Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2010 (5 K 98/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1757), in der das FG zum Ausdruck bringt, es komme vornehmlich auf den Akteninhalt an, dessen Überprüfung sich auf sofort verfügbare Daten und Akteninhalte beschränken müsse.
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