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   FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10 (5)   

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FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10 (5) (https://dejure.org/2010,11519)
FG Bremen, Entscheidung vom 16.06.2010 - 1 K 18/10 (5) (https://dejure.org/2010,11519)
FG Bremen, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 1 K 18/10 (5) (https://dejure.org/2010,11519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Erbschaftsteuer für die Auskehrung des anteiligen Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung; Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) im Fall eines Erwerbs eigenen Forderungsrechts gegenüber dem Schuldner durch einen Dritten mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 4
    Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1801
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Anders als in dem dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669 zu Grunde liegenden Sachverhalt habe L. von seinen Einwirkungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht.

    Nachdem das Einspruchsverfahren am ... im Hinblick auf das Revisionsverfahren II R 21/05 zum Ruhen gebracht worden war, wurde es am ... nach Ergehen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) wieder aufgenommen.

    Nach dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) komme der tatsächlichen Handhabung entscheidende Bedeutung zu.

    Der BFH habe im Urteil vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) nicht gefordert, dass durch den Stifter von tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht werde.

    Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) habe der L. davon ausgehen können, dass das Stiftungsvermögen bereits durch die Errichtung der Stiftung seinem Vermögen entzogen und für den Fall seines Todes seinen Kindern anteilig zugewendet sei.

    Davon ist auszugehen, wenn die Gestaltung der der Stiftung zu Grunde liegenden rechtlichen Instrumente einer im liechtensteinischen Stiftungswegen häufigen Gestaltung entsprechen, deren Zweck darin besteht, dem ausländischen Kapitalgeber die Beherrschung der Stiftung in der Weise zu sichern, dass er über sie wie ein Bankkonto verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669).

    Für den aus dem Rechtsverhältnis zwischen L. und der Stiftung folgenden Anspruch auf Rückgewähr des der Stiftung übertragenen Vermögens ist der Inhalt des Rechtsverhältnisses, das der Überlassung des Vermögens zu Grunde liegt, maßgeblich (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669 und vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908 ).

  • BFH, 25.04.2001 - II R 14/98

    Zurechnung von Erträgen und Vermögen einer Auslandsstiftung nach § 15 AStG

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Die Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung können einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen haben, wenn ein solcher aus ihren Statuten oder dem Reglement abgeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 589 zur Anfallsberechtigung nach § 15 AStG sowie die Regelung im gegenwärtigen liechtensteinischen Stiftungsrecht in Art. 552 § 6 PGR, vgl. auch BGH-Urteil vom 7. Oktober 2009 Xa ZR 8/08, BB 2010, 77 ).

    Dies wird häufig dadurch erreicht, dass Rechtsansprüche der Destinatäre im Satzungsrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden (vgl. Wachter, Anm. zu BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, ZEV 2001, 495, 500).

  • OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09

    Testamentsvollstreckung: Zuordnung eines Depotvermögens unter Berücksichtigung

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Es kann offen bleiben, ob bereits allein in der Regelung in Art. 2 des Reglements ein Vertrag zu Gunsten Dritter angesehen werden kann (vgl. (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009 5 U 40/09, GWR 2009, 317).

    Wenn die Stiftung nach liechtensteinischem Recht nicht wirksam begründet worden wäre und das Stiftungsvermögen nach dem Tode des L. in seinen Nachlass gefallen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009 5 U 40/09, GWR 2009, 317), hätte K. seinen Anteil aus dem Stiftungsvermögen von L. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Vermächtnis des L. erworben.

  • BFH, 25.11.1966 - VI R 111/66
    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Eine Zuwendung erfolgt nur dann freiwillig durch eine Stiftung, wenn die Bezugsberechtigten der Stiftung nach deren Satzung keinen Rechtsanspruch auf die Bezüge haben (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 98/82, BFHE 151, 506 , BStBl II 1988, 344 und vom 25.November 1966 VI R 111, 112/66, BFHE 87, 476, BStBl III 1967, 178).
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 98/82

    Hinzugezogener/Beigeladener bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 5

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Eine Zuwendung erfolgt nur dann freiwillig durch eine Stiftung, wenn die Bezugsberechtigten der Stiftung nach deren Satzung keinen Rechtsanspruch auf die Bezüge haben (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 98/82, BFHE 151, 506 , BStBl II 1988, 344 und vom 25.November 1966 VI R 111, 112/66, BFHE 87, 476, BStBl III 1967, 178).
  • BFH, 15.03.2000 - II R 15/98

    Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    So ist ein formunwirksames mündliches Vermächtnis zu beachten, wenn es vollzogen worden ist, um dem letzten Willen des Erblassers zu entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2007 II R 25/05, BFHE 215, 557 , BStBl II 2007, 461 und vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403 , BStBl II 2000, 588; vgl. auch Theysohn-Wadle, ZEV 2002, 221).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Die Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung können einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen haben, wenn ein solcher aus ihren Statuten oder dem Reglement abgeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 589 zur Anfallsberechtigung nach § 15 AStG sowie die Regelung im gegenwärtigen liechtensteinischen Stiftungsrecht in Art. 552 § 6 PGR, vgl. auch BGH-Urteil vom 7. Oktober 2009 Xa ZR 8/08, BB 2010, 77 ).
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Für den aus dem Rechtsverhältnis zwischen L. und der Stiftung folgenden Anspruch auf Rückgewähr des der Stiftung übertragenen Vermögens ist der Inhalt des Rechtsverhältnisses, das der Überlassung des Vermögens zu Grunde liegt, maßgeblich (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669 und vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908 ).
  • BFH, 09.11.2005 - II B 163/04

    Verfahrensmangel; formunwirksame Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    Wenn eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt wird, obwohl sie unwirksam ist, und die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens beruht, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerlich zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554 ).
  • BFH, 28.03.2007 - II R 25/05

    Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines formunwirksamen

    Auszug aus FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10
    So ist ein formunwirksames mündliches Vermächtnis zu beachten, wenn es vollzogen worden ist, um dem letzten Willen des Erblassers zu entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2007 II R 25/05, BFHE 215, 557 , BStBl II 2007, 461 und vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403 , BStBl II 2000, 588; vgl. auch Theysohn-Wadle, ZEV 2002, 221).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 22/08

    Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82

    Registerschutz und Bereicherung

  • BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 8/08

    Formbedürftigkeit eines Vertrages über die Zuwendung von Stiftungsgeldern

  • BFH, 24.10.2001 - II R 10/00

    Steuerpflicht - Leistungsbezug aus einer befreienden Lebensversicherung

  • BFH, 24.10.2001 - II R 11/00

    Befreiende Lebensversicherung

  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 3718/12

    Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung - Stiftungsgeschäft als Vertrag

    Das ergibt sich zum einen aus einer am Zivilrecht orientierten Auslegung des Vertragsbegriffs (so allgemein zu dieser Problematik auch Büch, ZEV 2011, 152 m.w.N. zum fehlenden Vertrag zugunsten Dritter; Piltz, ZEV 2011, 236).

    Die Bereicherung des Dritten muss auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruhen, die Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers herrühren (BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 II R 60/95, BFH/NV 1998, 1485; zur Problematik in Fällen wie dem vorliegenden Büch, ZEV 2011, 152; Piltz, ZEV 2011, 236).

    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (FG Bremen, Urteil vom 16. Juni 2010, 1 K 18/10 (5), EFG 2010, 1801 bei Verfügungsbeschränkungen der Stiftung) oder anderer Tatbestände des § 3 Abs. 1 ErbStG ausnahmsweise deshalb in Betracht kommen könnte, weil nach den Besonderheiten des Einzelfalles das Vermögen erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich weiterhin dem A sen.

  • OLG Koblenz, 05.03.2014 - 2 W 415/12

    Zugehörigkeit einer in der Rechtsform einer in Liechtenstein gegründeten Anstalt

    Soweit aus dem vorgelegten Reglement der W. Stiftung ersichtlich, erscheint deren Vermögen einem Bankguthaben vergleichbar (ähnlich: FG Bremen, EFG 2010, 1801), über dessen Verteilung der Erblasser durch das Reglement entscheiden durfte, so dass - wie auch bei einem Bankkonto sich die Auskunft nicht auf die schlichte Angabe der Kontoverbindung beschränken darf, sondern gerade der Kontostand zum Todestag anzugeben ist - zu einer vollständigen Auskunft zumindest auch die Angabe des stichtagsbezogenen Stiftungsvermögens der W. Stiftung gezählt hätte (mit Schriftsatz vom 18.9.2012 haben die Schuldnerinnen zwar auch ein Ermittlungsergebnis der Steuerfahndung zum Stiftungsvermögen übermittelt, sich aber gleichzeitig von der Richtigkeit dieser Erkenntnisse distanziert ["soll", "fiktiv"]).

    Das vorgelegte Reglement zeigt indes deutlich auf, dass der Erblasser hinsichtlich des Stiftungsvermögens zu Lebzeiten allein und in unbegrenztem Umfange verfügungsberechtigt geblieben war (vgl. zu einem vergleichbaren Fall FG Bremen, EFG 2010, 1801, wonach das Stiftungsvermögen zwar nicht zum Nachlass gehöre, aber als Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall einzustufen sei).

  • FG Münster, 11.12.2014 - 3 K 764/12

    Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts

    Da nach Auffassung des Senats das in der S Stiftung angelegte Vermögen zum Nachlass gehört, stellt sich nicht die Frage eines Erwerbs des Klägers gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (siehe dazu FG Bremen, Urteil vom 16.06.2010 1 K 18/10(5), EFG 2010, 1801).
  • FG Köln, 13.12.2018 - 7 K 131/17

    Erbschaftsteuer: Annahme einer Hinterziehung bei vererbtem Vermögen aus einer

    Im Streitfall fehlt es zwar im Testament an einer Verfügung des Erblassers über das Stiftungsvermögen der U Stiftung, jedoch kann eine solche Regelung im Wege der ergänzenden Auslegung des Testaments hergeleitet werden, § 2084 BGB entsprechend (vgl. Urteil des FG Bremen vom 16.06.2010 1 K 18/10 (5), EFG 2010, 1801 unter II.; insoweit zustimmend Piltz, ZEV 2011, 236, 238).

    Denn fehlt es an einer formwirksamen Verfügung von Todes wegen, hat der Erblasser aber das ernstliche Verlangen geäußert, dass nach seinem Tode mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, und kommt der Erbe diesem Willen nach, ist die Erbschaftsteuer so zu erheben, wie sie bei Wirksamkeit der Verfügung zu erheben wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554 unter II.1.; s. auch Urteil des FG Bremen vom 16.06.2010 1 K 18/10 (5), EFG 2010, 1801 unter III.; insoweit zustimmend Piltz, ZEV 2011, 236, 238).

  • FG Köln, 06.09.2022 - 7 K 2720/20

    Erbschaftssteuerrechtliche Behandlung der Einsetzung als Nachflgebegünstigte

    Gleichwohl werde aber darauf hingewiesen, dass der Beklagte insoweit der vom FG Bremen vertretenen Auffassung folge (Urteil vom 16.06.2010, EFG 2010, 1801).

    Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf zur zivilrechtlichen Auslegung des Vertragsbegriffs in seinem Urteil vom 02.04.2014 (Az. 4 K 3718/12 Erb, EFG 2014, 855) an (so bereits FG Köln, Senatsurteile vom 27.02.2019 7 K 3002/16, EFG 2020, 52, und 7 K 3003/16, juris; siehe allgemein auch Büch, ZEV 2011, 152 m.w.N. zum fehlenden Vertrag zugunsten Dritter; Piltz, ZEV 2011, 236; a.A. Urteil des FG Bremen vom 16.06.2010 1 K 18/10, EFG 2010, 1801 unter I.).

  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3002/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftung

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf zur zivilrechtlichen Auslegung des Vertragsbegriffs in seinem Urteil vom 02.04.2014 (Az. 4 K 3718/12 Erb, EFG 2014, 855) an (siehe allgemein auch Büch, ZEV 2011, 152 m.w.N. zum fehlenden Vertrag zugunsten Dritter; Piltz, ZEV 2011, 236; a.A. Urteil des FG Bremen vom 16.06.2010 1 K 18/10, EFG 2010, 1801 unter I.).
  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3003/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf zur zivilrechtlichen Auslegung des Vertragsbegriffs in seinem Urteil vom 02.04.2014 (Az. 4 K 3718/12 Erb, EFG 2014, 855) an (siehe allgemein auch Büch, ZEV 2011, 152 m.w.N. zum fehlenden Vertrag zugunsten Dritter; Piltz, ZEV 2011, 236; a.A. Urteil des FG Bremen vom 16.06.2010 1 K 18/10, EFG 2010, 1801 unter I.).
  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 2 K 11.316

    Die Stellenzulage für Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung und

    Am 12. Oktober 2010 stellte der Kläger unter Beigabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Juli 2010 (Az. 1 K 18/10.TR) den Antrag auf rückwirkende Gewährung der Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (EloKa-Zulage) seit dem 1. Januar 2007.
  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 2 K 11.317

    (Zur Frage einer Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten für

    Nach eigenen Angaben stellte er am 18. November 2010 unter Beigabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Juli 2010 (Az: 1 K 18/10 TR) den Antrag auf rückwirkende Gewährung der Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (Eloka-Zulage) ab 1. Januar 2007.
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